Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.doch dieser Reservatio ihnen in denen Bestallungen tacite reserviret bleiben müste, in Ansehen auch denen Bedienten auf ihrer Seite frey bliebe, auf solche masse ihre Dimission zu suchen. Dannenhero wurde endlich dieses Temperament getroffen, daß zwar denen Predigern eine Untersuchung der Sache vergönnet, aber dabey in acht genommen werden solte, daß alle protractio administrationis justitiae vermieden bliebe. §. XX. Derowegen wurden 12. Personen zu dieser extraordinairen Commission verordnet, nemlich 6. Politici und 6. Theologi, und ergienge an selbige folgendes Rescript, den 6. Decemb. 1705. Von GOttes Gnaden Wir etc. Uhrkunden hiermit und fügen zu wissen, als wir aus erheblichen uns darzu treibenden Ursachen resolviret, zu Untersuchung des einige zeithero von unsern Hoff-Prediger und Hoff-Capelan unternommenen Verfahrens ein sörmliches Judicium Ecclesiasticum zu veranlassen, zu dem Ende auch zwölff Deputirte ernennet haben. So geben wir denenselben aus Landes-Fürstlicher und Ober-Bischöflicher Autorität und Gewalt, nebst Erlassung, so viel diese Sache betrifft, derjenigen Pflichten, womit sie uns verwandt seyn, Krafft dieses völlige Macht und Freyheit, daß sie sich mit dem ehesten auf unserer Consistorial-Stuben zusammen thun, eine speciem facti mit allen Umständen aus denen vorhandenen Brieffen und Nachrichtungen formiren, ernannte beyde Prediger citiren, selbige darüber ohne Zulassung weitläufftiger Schrifften mit ihrer mündlichen Verantwortung und Exculpation genugsam hören, so dann die Sache in allen ihren Circumstantien nach denen beschriebenen geist- und weltlichen Rechten, vornehmlich aber nach denen in unserer Kirchen-Ordnung aller und jeden Predigern gegebenen Gesetzen, und ob und welchergestalt obgedachte Prediger ihr Amt so wohl circa rem ipsam als circa modum agendi mißbrauchet, mit Fleiß und Attention examiniren, und darauf nach dieser Sachen in allen deren Umständen befundenen Bewandnüß ein Conclusum, wie nehmlich mehrerwehnte Prediger wegen ihres Verfahrens von Rechts wegen anzusehen, per majora ausfinden, und dasselbe in vim sententiae unter eigenhändigen Subscriptionen und Unsern Fürstlichen Consistorial-Siegel publiciren mögen und sollen. etc. Hierzu nöthige Excerpta ex Actis.§. XXI. An 8. December, da die Herren Deputati ihre erste Zusammenkunfft hielten, wurde daselbst zuforderst beschlossen, daß die beyden Prediger citiret werden solten auf den 11. Decembr. zu erscheinen, indessen aber wurde von denen übrigen einem derer Herren Deputatorum aufgetragen, aus denen bißher ergangenen Actis eine kurtze spe- doch dieser Reservatio ihnen in denen Bestallungen tacite reserviret bleiben müste, in Ansehen auch denen Bedienten auf ihrer Seite frey bliebe, auf solche masse ihre Dimission zu suchen. Dannenhero wurde endlich dieses Temperament getroffen, daß zwar denen Predigern eine Untersuchung der Sache vergönnet, aber dabey in acht genommen werden solte, daß alle protractio administrationis justitiae vermieden bliebe. §. XX. Derowegen wurden 12. Personen zu dieser extraordinairen Commission verordnet, nemlich 6. Politici und 6. Theologi, und ergienge an selbige folgendes Rescript, den 6. Decemb. 1705. Von GOttes Gnaden Wir etc. Uhrkunden hiermit und fügen zu wissen, als wir aus erheblichen uns darzu treibenden Ursachen resolviret, zu Untersuchung des einige zeithero von unsern Hoff-Prediger und Hoff-Capelan unternommenen Verfahrens ein sörmliches Judicium Ecclesiasticum zu veranlassen, zu dem Ende auch zwölff Deputirte ernennet haben. So geben wir denenselben aus Landes-Fürstlicher und Ober-Bischöflicher Autorität und Gewalt, nebst Erlassung, so viel diese Sache betrifft, derjenigen Pflichten, womit sie uns verwandt seyn, Krafft dieses völlige Macht und Freyheit, daß sie sich mit dem ehesten auf unserer Consistorial-Stuben zusammen thun, eine speciem facti mit allen Umständen aus denen vorhandenen Brieffen und Nachrichtungen formiren, ernannte beyde Prediger citiren, selbige darüber ohne Zulassung weitläufftiger Schrifften mit ihrer mündlichen Verantwortung und Exculpation genugsam hören, so dann die Sache in allen ihren Circumstantien nach denen beschriebenen geist- und weltlichen Rechten, vornehmlich aber nach denen in unserer Kirchen-Ordnung aller und jeden Predigern gegebenen Gesetzen, und ob und welchergestalt obgedachte Prediger ihr Amt so wohl circa rem ipsam als circa modum agendi mißbrauchet, mit Fleiß und Attention examiniren, und darauf nach dieser Sachen in allen deren Umständen befundenen Bewandnüß ein Conclusum, wie nehmlich mehrerwehnte Prediger wegen ihres Verfahrens von Rechts wegen anzusehen, per majora ausfinden, und dasselbe in vim sententiae unter eigenhändigen Subscriptionen und Unsern Fürstlichen Consistorial-Siegel publiciren mögen und sollen. etc. Hierzu nöthige Excerpta ex Actis.§. XXI. An 8. December, da die Herren Deputati ihre erste Zusammenkunfft hielten, wurde daselbst zuforderst beschlossen, daß die beyden Prediger citiret werden solten auf den 11. Decembr. zu erscheinen, indessen aber wurde von denen übrigen einem derer Herren Deputatorum aufgetragen, aus denen bißher ergangenen Actis eine kurtze spe- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0236" n="228"/> doch dieser Reservatio ihnen in denen Bestallungen tacite reserviret bleiben müste, in Ansehen auch denen Bedienten auf ihrer Seite frey bliebe, auf solche masse ihre Dimission zu suchen. Dannenhero wurde endlich dieses Temperament getroffen, daß zwar denen Predigern eine Untersuchung der Sache vergönnet, aber dabey in acht genommen werden solte, daß alle protractio administrationis justitiae vermieden bliebe.</p> <note place="left">Verordnung einer <hi rendition="#i">Commission</hi> wegen der Prediger Unfug.</note> <p>§. XX. Derowegen wurden 12. Personen zu dieser extraordinairen Commission verordnet, nemlich 6. Politici und 6. Theologi, und ergienge an selbige folgendes Rescript, den 6. Decemb. 1705. Von GOttes Gnaden Wir etc. Uhrkunden hiermit und fügen zu wissen, als wir aus erheblichen uns darzu treibenden Ursachen resolviret, zu Untersuchung des einige zeithero von unsern Hoff-Prediger und Hoff-Capelan unternommenen Verfahrens ein sörmliches Judicium Ecclesiasticum zu veranlassen, zu dem Ende auch zwölff Deputirte ernennet haben. So geben wir denenselben aus Landes-Fürstlicher und Ober-Bischöflicher Autorität und Gewalt, nebst Erlassung, so viel diese Sache betrifft, derjenigen Pflichten, womit sie uns verwandt seyn, Krafft dieses völlige Macht und Freyheit, daß sie sich mit dem ehesten auf unserer Consistorial-Stuben zusammen thun, eine speciem facti mit allen Umständen aus denen vorhandenen Brieffen und Nachrichtungen formiren, ernannte beyde Prediger citiren, selbige darüber ohne Zulassung weitläufftiger Schrifften mit ihrer mündlichen Verantwortung und Exculpation genugsam hören, so dann die Sache in allen ihren Circumstantien nach denen beschriebenen geist- und weltlichen Rechten, vornehmlich aber nach denen in unserer Kirchen-Ordnung aller und jeden Predigern gegebenen Gesetzen, und ob und welchergestalt obgedachte Prediger ihr Amt so wohl circa rem ipsam als circa modum agendi mißbrauchet, mit Fleiß und Attention examiniren, und darauf nach dieser Sachen in allen deren Umständen befundenen Bewandnüß ein Conclusum, wie nehmlich mehrerwehnte Prediger wegen ihres Verfahrens von Rechts wegen anzusehen, per majora ausfinden, und dasselbe in vim sententiae unter eigenhändigen Subscriptionen und Unsern Fürstlichen Consistorial-Siegel publiciren mögen und sollen. etc.</p> <note place="left">Hierzu nöthige <hi rendition="#i">Excerpta ex Actis</hi>.</note> <p>§. XXI. An 8. December, da die Herren Deputati ihre erste Zusammenkunfft hielten, wurde daselbst zuforderst beschlossen, daß die beyden Prediger citiret werden solten auf den 11. Decembr. zu erscheinen, indessen aber wurde von denen übrigen einem derer Herren Deputatorum aufgetragen, aus denen bißher ergangenen Actis eine kurtze spe- </p> </div> </body> </text> </TEI> [228/0236]
doch dieser Reservatio ihnen in denen Bestallungen tacite reserviret bleiben müste, in Ansehen auch denen Bedienten auf ihrer Seite frey bliebe, auf solche masse ihre Dimission zu suchen. Dannenhero wurde endlich dieses Temperament getroffen, daß zwar denen Predigern eine Untersuchung der Sache vergönnet, aber dabey in acht genommen werden solte, daß alle protractio administrationis justitiae vermieden bliebe.
§. XX. Derowegen wurden 12. Personen zu dieser extraordinairen Commission verordnet, nemlich 6. Politici und 6. Theologi, und ergienge an selbige folgendes Rescript, den 6. Decemb. 1705. Von GOttes Gnaden Wir etc. Uhrkunden hiermit und fügen zu wissen, als wir aus erheblichen uns darzu treibenden Ursachen resolviret, zu Untersuchung des einige zeithero von unsern Hoff-Prediger und Hoff-Capelan unternommenen Verfahrens ein sörmliches Judicium Ecclesiasticum zu veranlassen, zu dem Ende auch zwölff Deputirte ernennet haben. So geben wir denenselben aus Landes-Fürstlicher und Ober-Bischöflicher Autorität und Gewalt, nebst Erlassung, so viel diese Sache betrifft, derjenigen Pflichten, womit sie uns verwandt seyn, Krafft dieses völlige Macht und Freyheit, daß sie sich mit dem ehesten auf unserer Consistorial-Stuben zusammen thun, eine speciem facti mit allen Umständen aus denen vorhandenen Brieffen und Nachrichtungen formiren, ernannte beyde Prediger citiren, selbige darüber ohne Zulassung weitläufftiger Schrifften mit ihrer mündlichen Verantwortung und Exculpation genugsam hören, so dann die Sache in allen ihren Circumstantien nach denen beschriebenen geist- und weltlichen Rechten, vornehmlich aber nach denen in unserer Kirchen-Ordnung aller und jeden Predigern gegebenen Gesetzen, und ob und welchergestalt obgedachte Prediger ihr Amt so wohl circa rem ipsam als circa modum agendi mißbrauchet, mit Fleiß und Attention examiniren, und darauf nach dieser Sachen in allen deren Umständen befundenen Bewandnüß ein Conclusum, wie nehmlich mehrerwehnte Prediger wegen ihres Verfahrens von Rechts wegen anzusehen, per majora ausfinden, und dasselbe in vim sententiae unter eigenhändigen Subscriptionen und Unsern Fürstlichen Consistorial-Siegel publiciren mögen und sollen. etc.
§. XXI. An 8. December, da die Herren Deputati ihre erste Zusammenkunfft hielten, wurde daselbst zuforderst beschlossen, daß die beyden Prediger citiret werden solten auf den 11. Decembr. zu erscheinen, indessen aber wurde von denen übrigen einem derer Herren Deputatorum aufgetragen, aus denen bißher ergangenen Actis eine kurtze spe-
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