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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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(IV) Weil sie durch ihre praerendirte independenz die hohe Obrigkeit beleydiget, und darinnen fortgefahren.

Zum IV. ist die gerühmte independenz, und daß sie vorgeben, es dependire ihr Amt alleine von GOtt, und sie sich dadurch der Bothmäßigkeit und Gehorsam, den sie S. Hochfürstl. Durchl. auch in Ansehen des Amts selbsten schuldig sind, entziehen wollen, eine Mißhandlung wieder die hohe Obrigkeit, zumahlen da dieselbe dadurch vergrössert wird, daß sie, die Prediger, durch ihre conduite deutlich genung gewiesen, daß dieses ihr Vorgeben nicht nur in blossen Worten oder einer ruhmräthigen jactanz bestehe; sondern daß sie auch in der That bißhero gezeiget, wie sie nicht gesonnen sind S. Hochfürstl. Durchl. Befehlen in so genannten Amts-Sachen ferner zu gehorchen, sondern unter dem praetext dieses ihres independent gerühmten Amts alles nach ihren Gefallen thun, ja ein ihnen nimmer zu kommendes Amt an S. Hochfürstl. Durchl. höchsten Person selbst mit Dero nicht geringen Beschimpfung außüben wollen, inmassen sie weder der Gnädigsten Weisung, die S. Hochfürstl. Durchl. selbst ihnen gethan, noch der Weisung Dero hochpreißlichen Geheimten Raths Collegii Gehöre gegeben, sondern vielmehr die gegebenen resolutiones, und das denenselben aus Gnaden beygelegte responsum, scoptice durchgezogen und durchhechelt, und mit S. Hochfürstl. Durchl. darüber zu disputiren sich unterfangen, und nach wie vor in ihren stachlichten Predigten mit grossen Aergernüß des Volcks auch dadurch verursachter Auffwigelung andrer fortzufahren, welches höchststraffbare Begünstigungen seyn, die nicht nur in GOttes Worte, daß man den Fürsten seines Volcks nicht fluchen oder ihn beschimpffen solle, außdrücklich verbothen, sondern auch durch allgemeine Teutsche Rechte und Reichs-Abschiede absonderlich denen Predigern solches untersaget worden R. Absch. de anno 1530. §. Wir haben, verbis. Die Prediger sollen sich mit ihren Predigen unsern Abschied gemäß halten, und fürnehmlich in ihren Predigen vermeiden und unterlassen, was zu Bewegung des gemeinen Mannes wieder die Obrigkeit, oder die Christen Menschen in Irrungen führen, oder gegen einander zu verhetzen dienen oder Ursache geben möchte. Und insonderheit sollen sie sich der redmassen, so etliche bißanhero zu thun sich nicht geschämet; daß man das Evangelium und das heilige Wort GOttes verdrucken und vertilgen wolle, enthalten; nicht nach eigenen Willen, Nutzen, Neid, Hoffart oder zu Verführung der unverständigen gemeinen Leyen predigen, und was disputirliche Sachen, sich dasselbige zu predigen, und zu lehren, darzu stumpfirens, schmähens und lästerns sich enthalten

(IV) Weil sie durch ihre praerendirte independenz die hohe Obrigkeit beleydiget, und darinnen fortgefahren.

Zum IV. ist die gerühmte independenz, und daß sie vorgeben, es dependire ihr Amt alleine von GOtt, und sie sich dadurch der Bothmäßigkeit und Gehorsam, den sie S. Hochfürstl. Durchl. auch in Ansehen des Amts selbsten schuldig sind, entziehen wollen, eine Mißhandlung wieder die hohe Obrigkeit, zumahlen da dieselbe dadurch vergrössert wird, daß sie, die Prediger, durch ihre conduite deutlich genung gewiesen, daß dieses ihr Vorgeben nicht nur in blossen Worten oder einer ruhmräthigen jactanz bestehe; sondern daß sie auch in der That bißhero gezeiget, wie sie nicht gesonnen sind S. Hochfürstl. Durchl. Befehlen in so genannten Amts-Sachen ferner zu gehorchen, sondern unter dem praetext dieses ihres independent gerühmten Amts alles nach ihren Gefallen thun, ja ein ihnen nimmer zu kommendes Amt an S. Hochfürstl. Durchl. höchsten Person selbst mit Dero nicht geringen Beschimpfung außüben wollen, inmassen sie weder der Gnädigsten Weisung, die S. Hochfürstl. Durchl. selbst ihnen gethan, noch der Weisung Dero hochpreißlichen Geheimten Raths Collegii Gehöre gegeben, sondern vielmehr die gegebenen resolutiones, und das denenselben aus Gnaden beygelegte responsum, scoptice durchgezogen und durchhechelt, und mit S. Hochfürstl. Durchl. darüber zu disputiren sich unterfangen, und nach wie vor in ihren stachlichten Predigten mit grossen Aergernüß des Volcks auch dadurch verursachter Auffwigelung andrer fortzufahren, welches höchststraffbare Begünstigungen seyn, die nicht nur in GOttes Worte, daß man den Fürsten seines Volcks nicht fluchen oder ihn beschimpffen solle, außdrücklich verbothen, sondern auch durch allgemeine Teutsche Rechte und Reichs-Abschiede absonderlich denen Predigern solches untersaget worden R. Absch. de anno 1530. §. Wir haben, verbis. Die Prediger sollen sich mit ihren Predigen unsern Abschied gemäß halten, und fürnehmlich in ihren Predigen vermeiden und unterlassen, was zu Bewegung des gemeinen Mannes wieder die Obrigkeit, oder die Christen Menschen in Irrungen führen, oder gegen einander zu verhetzen dienen oder Ursache geben möchte. Und insonderheit sollen sie sich der redmassen, so etliche bißanhero zu thun sich nicht geschämet; daß man das Evangelium und das heilige Wort GOttes verdrucken und vertilgen wolle, enthalten; nicht nach eigenen Willen, Nutzen, Neid, Hoffart oder zu Verführung der unverständigen gemeinen Leyen predigen, und was disputirliche Sachen, sich dasselbige zu predigen, und zu lehren, darzu stumpfirens, schmähens und lästerns sich enthalten

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[184/0192] Zum IV. ist die gerühmte independenz, und daß sie vorgeben, es dependire ihr Amt alleine von GOtt, und sie sich dadurch der Bothmäßigkeit und Gehorsam, den sie S. Hochfürstl. Durchl. auch in Ansehen des Amts selbsten schuldig sind, entziehen wollen, eine Mißhandlung wieder die hohe Obrigkeit, zumahlen da dieselbe dadurch vergrössert wird, daß sie, die Prediger, durch ihre conduite deutlich genung gewiesen, daß dieses ihr Vorgeben nicht nur in blossen Worten oder einer ruhmräthigen jactanz bestehe; sondern daß sie auch in der That bißhero gezeiget, wie sie nicht gesonnen sind S. Hochfürstl. Durchl. Befehlen in so genannten Amts-Sachen ferner zu gehorchen, sondern unter dem praetext dieses ihres independent gerühmten Amts alles nach ihren Gefallen thun, ja ein ihnen nimmer zu kommendes Amt an S. Hochfürstl. Durchl. höchsten Person selbst mit Dero nicht geringen Beschimpfung außüben wollen, inmassen sie weder der Gnädigsten Weisung, die S. Hochfürstl. Durchl. selbst ihnen gethan, noch der Weisung Dero hochpreißlichen Geheimten Raths Collegii Gehöre gegeben, sondern vielmehr die gegebenen resolutiones, und das denenselben aus Gnaden beygelegte responsum, scoptice durchgezogen und durchhechelt, und mit S. Hochfürstl. Durchl. darüber zu disputiren sich unterfangen, und nach wie vor in ihren stachlichten Predigten mit grossen Aergernüß des Volcks auch dadurch verursachter Auffwigelung andrer fortzufahren, welches höchststraffbare Begünstigungen seyn, die nicht nur in GOttes Worte, daß man den Fürsten seines Volcks nicht fluchen oder ihn beschimpffen solle, außdrücklich verbothen, sondern auch durch allgemeine Teutsche Rechte und Reichs-Abschiede absonderlich denen Predigern solches untersaget worden R. Absch. de anno 1530. §. Wir haben, verbis. Die Prediger sollen sich mit ihren Predigen unsern Abschied gemäß halten, und fürnehmlich in ihren Predigen vermeiden und unterlassen, was zu Bewegung des gemeinen Mannes wieder die Obrigkeit, oder die Christen Menschen in Irrungen führen, oder gegen einander zu verhetzen dienen oder Ursache geben möchte. Und insonderheit sollen sie sich der redmassen, so etliche bißanhero zu thun sich nicht geschämet; daß man das Evangelium und das heilige Wort GOttes verdrucken und vertilgen wolle, enthalten; nicht nach eigenen Willen, Nutzen, Neid, Hoffart oder zu Verführung der unverständigen gemeinen Leyen predigen, und was disputirliche Sachen, sich dasselbige zu predigen, und zu lehren, darzu stumpfirens, schmähens und lästerns sich enthalten

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Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 184. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/192>, abgerufen am 07.05.2024.