Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.sollen. Welcher Locus deßwegen etwas ausführlicher allegiret worden, weil er sich überaus wohl zu dem in gegenwärtiger Frage proponirten Casu schicket, gleichsam als wenn er darzu in specie gemacht wäre. V. Da denen 2. Predigern wohl bewust seyn sollen, was wegen(V) Weil sie Serenissimum nicht undeutlich bedrohet von Abendmahl auszuschliessen. des Mißbrauchs der Kirchen-Disciplin auch gegen arme und geringe Leute in denen Braunschweigischen Kirchen-Ordnungen und Edictis (die oben ratione decidendi 3. quaest. 1. breiteren Inhalts angeführet worden) denen Predigern ernstlich anbefohlen sey; auch, wenn sie nur ihre Bibel fleißiger lesen, oder den Sensum communem lieber, als etliche aufrührische Bücher consuliren wollen, leichtlich hätten mit Händen greiffen können, daß die Lehre de licentia excommunicandi Principes eine der vornehmsten Lehren sey, darauff sich der von ihnen so offt ausgeschriene Anti-Christ als auf eine seiner mächtigsten Stützen gründet, und die zu nichts als Aufruhr, Unruhe und Aergernüß anzurichten geschickt ist; haben sie sich nichts destoweniger ihren Hochmuth sich verleiten lassen, daß sie in denen Beylagen sub n. 1. & 3. zu zweyen unterschiedenen mahlen ihren von Gnad und Recht so hochberühmten, und weltbekanten gnädigsten Fürsten und summum Episcopum mit den Kirchen-Bann und Ausschliessung von Abendmahl mit sehr deutlichen Expressionen zu bedrohen sich unterfangen, auch dergestalt sich erklähret, und solche Expressiones gebraucht, daraus ein jedweder vernünfftiger Mensch unstreitig schliessen können, daß sie die Absolution Sr. Hochfürstl. Durchl. gewiß versagen und also so viel an ihnen bereit seyn würden, diese Bedrohung in der That auszuüben, mithin aber, nach ihrer eigenen Art zu schreiben, eine in GOttes Wort nicht gegründete noch von Aposteln bey Bekehrung der Völcker, wohl aber von Römischen Meß-Priestern und Missionariis frequentirte Praxin und Methode die Leute zu bekehren einführen wollen. Und wenn sie ja die Rationes die bey Abhandlung der ersten Quaestion vorkommen nicht hätten bedencken wollen, sondern auch allenfalls denen Predigern zustünde, auf gewisse weise ihre Ober-Herren zu excommuniciren, quod tamen absurdissimum esse satis fuit demonstratum; so hätten sie doch bedencken sollen, daß auch nach der Natur der Excommunication dergleichen fälschlich praesupponirte Licenz, auf gegenwärtigen Fall nicht könne appliciret werden, indem zur Excommunication solche Delicta erfordert werden, die offenbahr seyn, oder durch vorhergegangene rechtmäßige gerichtliche Untersuchung wahr zu seyn befunden worden, dergestalt daß ad excommunicationem nicht genug ist, wenn der Prediger gleich für sich etwas gewiß weiß, wenn nicht sollen. Welcher Locus deßwegen etwas ausführlicher allegiret worden, weil er sich überaus wohl zu dem in gegenwärtiger Frage proponirten Casu schicket, gleichsam als wenn er darzu in specie gemacht wäre. V. Da denen 2. Predigern wohl bewust seyn sollen, was wegen(V) Weil sie Serenissimum nicht undeutlich bedrohet von Abendmahl auszuschliessen. des Mißbrauchs der Kirchen-Disciplin auch gegen arme und geringe Leute in denen Braunschweigischen Kirchen-Ordnungen und Edictis (die oben ratione decidendi 3. quaest. 1. breiteren Inhalts angeführet worden) denen Predigern ernstlich anbefohlen sey; auch, wenn sie nur ihre Bibel fleißiger lesen, oder den Sensum communem lieber, als etliche aufrührische Bücher consuliren wollen, leichtlich hätten mit Händen greiffen können, daß die Lehre de licentia excommunicandi Principes eine der vornehmsten Lehren sey, darauff sich der von ihnen so offt ausgeschriene Anti-Christ als auf eine seiner mächtigsten Stützen gründet, und die zu nichts als Aufruhr, Unruhe und Aergernüß anzurichten geschickt ist; haben sie sich nichts destoweniger ihren Hochmuth sich verleiten lassen, daß sie in denen Beylagen sub n. 1. & 3. zu zweyen unterschiedenen mahlen ihren von Gnad und Recht so hochberühmten, und weltbekanten gnädigsten Fürsten und summum Episcopum mit den Kirchen-Bann und Ausschliessung von Abendmahl mit sehr deutlichen Expressionen zu bedrohen sich unterfangen, auch dergestalt sich erklähret, und solche Expressiones gebraucht, daraus ein jedweder vernünfftiger Mensch unstreitig schliessen können, daß sie die Absolution Sr. Hochfürstl. Durchl. gewiß versagen und also so viel an ihnen bereit seyn würden, diese Bedrohung in der That auszuüben, mithin aber, nach ihrer eigenen Art zu schreiben, eine in GOttes Wort nicht gegründete noch von Aposteln bey Bekehrung der Völcker, wohl aber von Römischen Meß-Priestern und Missionariis frequentirte Praxin und Methode die Leute zu bekehren einführen wollen. Und wenn sie ja die Rationes die bey Abhandlung der ersten Quaestion vorkommen nicht hätten bedencken wollen, sondern auch allenfalls denen Predigern zustünde, auf gewisse weise ihre Ober-Herren zu excommuniciren, quod tamen absurdissimum esse satis fuit demonstratum; so hätten sie doch bedencken sollen, daß auch nach der Natur der Excommunication dergleichen fälschlich praesupponirte Licenz, auf gegenwärtigen Fall nicht könne appliciret werden, indem zur Excommunication solche Delicta erfordert werden, die offenbahr seyn, oder durch vorhergegangene rechtmäßige gerichtliche Untersuchung wahr zu seyn befunden worden, dergestalt daß ad excommunicationem nicht genug ist, wenn der Prediger gleich für sich etwas gewiß weiß, wenn nicht <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0193" n="185"/> sollen. 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Durchl. gewiß versagen und also so viel an ihnen bereit seyn würden, diese Bedrohung in der That auszuüben, mithin aber, nach ihrer eigenen Art zu schreiben, eine in GOttes Wort nicht gegründete noch von Aposteln bey Bekehrung der Völcker, wohl aber von Römischen Meß-Priestern und <hi rendition="#i">Missionariis frequentirte Praxin</hi> und <hi rendition="#i">Methode</hi> die Leute zu bekehren einführen wollen. 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V. Da denen 2. Predigern wohl bewust seyn sollen, was wegen des Mißbrauchs der Kirchen-Disciplin auch gegen arme und geringe Leute in denen Braunschweigischen Kirchen-Ordnungen und Edictis (die oben ratione decidendi 3. quaest. 1. breiteren Inhalts angeführet worden) denen Predigern ernstlich anbefohlen sey; auch, wenn sie nur ihre Bibel fleißiger lesen, oder den Sensum communem lieber, als etliche aufrührische Bücher consuliren wollen, leichtlich hätten mit Händen greiffen können, daß die Lehre de licentia excommunicandi Principes eine der vornehmsten Lehren sey, darauff sich der von ihnen so offt ausgeschriene Anti-Christ als auf eine seiner mächtigsten Stützen gründet, und die zu nichts als Aufruhr, Unruhe und Aergernüß anzurichten geschickt ist; haben sie sich nichts destoweniger ihren Hochmuth sich verleiten lassen, daß sie in denen Beylagen sub n. 1. & 3. zu zweyen unterschiedenen mahlen ihren von Gnad und Recht so hochberühmten, und weltbekanten gnädigsten Fürsten und summum Episcopum mit den Kirchen-Bann und Ausschliessung von Abendmahl mit sehr deutlichen Expressionen zu bedrohen sich unterfangen, auch dergestalt sich erklähret, und solche Expressiones gebraucht, daraus ein jedweder vernünfftiger Mensch unstreitig schliessen können, daß sie die Absolution Sr. Hochfürstl. Durchl. gewiß versagen und also so viel an ihnen bereit seyn würden, diese Bedrohung in der That auszuüben, mithin aber, nach ihrer eigenen Art zu schreiben, eine in GOttes Wort nicht gegründete noch von Aposteln bey Bekehrung der Völcker, wohl aber von Römischen Meß-Priestern und Missionariis frequentirte Praxin und Methode die Leute zu bekehren einführen wollen. Und wenn sie ja die Rationes die bey Abhandlung der ersten Quaestion vorkommen nicht hätten bedencken wollen, sondern auch allenfalls denen Predigern zustünde, auf gewisse weise ihre Ober-Herren zu excommuniciren, quod tamen absurdissimum esse satis fuit demonstratum; so hätten sie doch bedencken sollen, daß auch nach der Natur der Excommunication dergleichen fälschlich praesupponirte Licenz, auf gegenwärtigen Fall nicht könne appliciret werden, indem zur Excommunication solche Delicta erfordert werden, die offenbahr seyn, oder durch vorhergegangene rechtmäßige gerichtliche Untersuchung wahr zu seyn befunden worden, dergestalt daß ad excommunicationem nicht genug ist, wenn der Prediger gleich für sich etwas gewiß weiß, wenn nicht
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 185. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/193>, abgerufen am 27.07.2024. |