Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.iram divinam Prophetica severitate ei denunciaverat: rogatus tamen a Saule, ut coram Senioribus populi & Israele honore ipsum afficeret, atque adeo ipsum assectaretur, non recusat. Davidem adulterii & homicidii reum non apud populum accusat Nathan, sed ipsum accedit. Quod a Baptista quoque in monendo Herode observatum credi par est &c. Was die II. Rationem dubitandi betrifft, kan man sich nicht genung verwundern, quo pudore Hülsemann das so hinschreiben können, daß er die Cantzel, wenn sie bey dergleichen Schmähung nach dem itzigen Loco Hugonis Grotii zu einem Theatro in einer Comoedie verbotener Weise gemacht wird, pro loco judicii will ausgeben, die doch niemahls, und wenn auch GOttes Wort lauter und rein darauf geprediget wird, ein Richter-Stuhl sondern ein Lehr-Stuhl ist. Und dienen solche Dinge zu nichts mehr, als daß man sich nur verräth, was man so gerne seyn wolte, und was der Pabst mit dergleichen Brocardicis sich zuwege gebracht hat. Zugeschweigen, daß dieses Brocardicum durch nichts anders von ihm erwiesen wird, als daß er einen Locum aus dem bekanten Juristen Covarruvia anführet, in welchen dieser davon handelt, wenn jemand von andern etwas schimpfliches in loco judicii gesagt hätte, daß man so dann animum injuriandi nicht so leichtlich praesumiren könne. Wie nun aus diesen Loco gemeltes Brocardicum könne geschlossen werden, wird wohl niemand vernünfftiges finden können. Des (III) Anmerckung vieler darinnen verborgenen elenden Sophistereyen.Bey der III. Ratione dubitandi ist zwar kein Zweiffel, daß der H Geist die Zunge und den Mund eines treuen Lehrers und Predigers auch wenn er sein Straff-Amt recht übet, als Instrumenta brauche. Gleichwie aber die daselbst formirte Frage de crimine laesae majestatis den Mißbrauch des Straff-Amts praesupponiret; Also kan von diesen Fall nicht ohne offenbahre GOttes-Lästerung gesaget werden; daß GOtt der heilige Geist diesen Mißbrauch selbst begehe, und des Predigers Mund und Zunge als Instrumenta darzu gebrauche. Die letzte Ausflucht, daß der Prediger nicht daß Amt der Obrigkeit, sondern den Mißbrauch desselbigen bestraffe, ist sehr elend ausgesonnen. Jedoch kan die weltliche Obrigkeit hierbey nicht besser thun, als daß sie sich der gemeinen Rechts-Regel: quod quisque juris in alium statuerit, ut ipse eodem jure utatur bedienen, und wenn sie einen solchen Injurianten bestrafft, und er gleichwohl sein heiliges Amt vorzuschützen sich unterstehet, gleichfalls ihm die Antwort, und zwar mit bessern Fug widerfahren läßt: Man bestraffe sein Amt nicht, sondern den Mißbrauch desselbigen. iram divinam Prophetica severitate ei denunciaverat: rogatus tamen a Saule, ut coram Senioribus populi & Israële honore ipsum afficeret, atque adeo ipsum assectaretur, non recusat. Davidem adulterii & homicidii reum non apud populum accusat Nathan, sed ipsum accedit. Quod a Baptista quoque in monendo Herode observatum credi par est &c. Was die II. Rationem dubitandi betrifft, kan man sich nicht genung verwundern, quo pudore Hülsemann das so hinschreiben können, daß er die Cantzel, wenn sie bey dergleichen Schmähung nach dem itzigen Loco Hugonis Grotii zu einem Theatro in einer Comoedie verbotener Weise gemacht wird, pro loco judicii will ausgeben, die doch niemahls, und wenn auch GOttes Wort lauter und rein darauf geprediget wird, ein Richter-Stuhl sondern ein Lehr-Stuhl ist. Und dienen solche Dinge zu nichts mehr, als daß man sich nur verräth, was man so gerne seyn wolte, und was der Pabst mit dergleichen Brocardicis sich zuwege gebracht hat. Zugeschweigen, daß dieses Brocardicum durch nichts anders von ihm erwiesen wird, als daß er einen Locum aus dem bekanten Juristen Covarruvia anführet, in welchen dieser davon handelt, wenn jemand von andern etwas schimpfliches in loco judicii gesagt hätte, daß man so dann animum injuriandi nicht so leichtlich praesumiren könne. Wie nun aus diesen Loco gemeltes Brocardicum könne geschlossen werden, wird wohl niemand vernünfftiges finden können. Des (III) Anmerckung vieler darinnen verborgenen elenden Sophistereyen.Bey der III. Ratione dubitandi ist zwar kein Zweiffel, daß der H Geist die Zunge und den Mund eines treuen Lehrers und Predigers auch wenn er sein Straff-Amt recht übet, als Instrumenta brauche. Gleichwie aber die daselbst formirte Frage de crimine laesae majestatis den Mißbrauch des Straff-Amts praesupponiret; Also kan von diesen Fall nicht ohne offenbahre GOttes-Lästerung gesaget werden; daß GOtt der heilige Geist diesen Mißbrauch selbst begehe, und des Predigers Mund und Zunge als Instrumenta darzu gebrauche. Die letzte Ausflucht, daß der Prediger nicht daß Amt der Obrigkeit, sondern den Mißbrauch desselbigen bestraffe, ist sehr elend ausgesonnen. Jedoch kan die weltliche Obrigkeit hierbey nicht besser thun, als daß sie sich der gemeinen Rechts-Regel: quod quisque juris in alium statuerit, ut ipse eodem jure utatur bedienen, und wenn sie einen solchen Injurianten bestrafft, und er gleichwohl sein heiliges Amt vorzuschützen sich unterstehet, gleichfalls ihm die Antwort, und zwar mit bessern Fug widerfahren läßt: Man bestraffe sein Amt nicht, sondern den Mißbrauch desselbigen. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0190" n="182"/> iram divinam Prophetica severitate ei denunciaverat: rogatus tamen a Saule, ut coram Senioribus populi & Israële honore ipsum afficeret, atque adeo ipsum assectaretur, non recusat. Davidem adulterii & homicidii reum non apud populum accusat Nathan, sed ipsum accedit. Quod a Baptista quoque in monendo Herode observatum credi par est &c.</p> <note place="left">Des (II) der Lehr-Stuhl ist kein Richter-Stuhl.</note> <p>Was die II. Rationem dubitandi betrifft, kan man sich nicht genung verwundern, quo pudore Hülsemann das so hinschreiben können, daß er die Cantzel, wenn sie bey dergleichen Schmähung nach dem itzigen Loco Hugonis Grotii zu einem Theatro in einer Comoedie verbotener Weise gemacht wird, pro loco judicii will ausgeben, die doch niemahls, und wenn auch GOttes Wort lauter und rein darauf geprediget wird, ein Richter-Stuhl sondern ein Lehr-Stuhl ist. Und dienen solche Dinge zu nichts mehr, als daß man sich nur verräth, was man so gerne seyn wolte, und was der Pabst mit dergleichen Brocardicis sich zuwege gebracht hat. Zugeschweigen, daß dieses Brocardicum durch nichts anders von ihm erwiesen wird, als daß er einen Locum aus dem bekanten Juristen Covarruvia anführet, in welchen dieser davon handelt, wenn jemand von andern etwas schimpfliches in loco judicii gesagt hätte, daß man so dann animum injuriandi nicht so leichtlich praesumiren könne. Wie nun aus diesen Loco gemeltes Brocardicum könne geschlossen werden, wird wohl niemand vernünfftiges finden können.</p> <note place="left">Des (III) Anmerckung vieler darinnen verborgenen elenden Sophistereyen.</note> <p>Bey der III. Ratione dubitandi ist zwar kein Zweiffel, daß der H Geist die Zunge und den Mund eines treuen Lehrers und Predigers auch wenn er sein Straff-Amt recht übet, als Instrumenta brauche. Gleichwie aber die daselbst formirte Frage de crimine laesae majestatis den Mißbrauch des Straff-Amts praesupponiret; Also kan von diesen Fall nicht ohne offenbahre GOttes-Lästerung gesaget werden; daß GOtt der heilige Geist diesen Mißbrauch selbst begehe, und des Predigers Mund und Zunge als Instrumenta darzu gebrauche. Die letzte Ausflucht, daß der Prediger nicht daß Amt der Obrigkeit, sondern den Mißbrauch desselbigen bestraffe, ist sehr elend ausgesonnen. Jedoch kan die weltliche Obrigkeit hierbey nicht besser thun, als daß sie sich der gemeinen Rechts-Regel: quod quisque juris in alium statuerit, ut ipse eodem jure utatur bedienen, und wenn sie einen solchen Injurianten bestrafft, und er gleichwohl sein heiliges Amt vorzuschützen sich unterstehet, gleichfalls ihm die Antwort, und zwar mit bessern Fug widerfahren läßt: Man bestraffe sein Amt nicht, sondern den Mißbrauch desselbigen.</p> </div> </body> </text> </TEI> [182/0190]
iram divinam Prophetica severitate ei denunciaverat: rogatus tamen a Saule, ut coram Senioribus populi & Israële honore ipsum afficeret, atque adeo ipsum assectaretur, non recusat. Davidem adulterii & homicidii reum non apud populum accusat Nathan, sed ipsum accedit. Quod a Baptista quoque in monendo Herode observatum credi par est &c.
Was die II. Rationem dubitandi betrifft, kan man sich nicht genung verwundern, quo pudore Hülsemann das so hinschreiben können, daß er die Cantzel, wenn sie bey dergleichen Schmähung nach dem itzigen Loco Hugonis Grotii zu einem Theatro in einer Comoedie verbotener Weise gemacht wird, pro loco judicii will ausgeben, die doch niemahls, und wenn auch GOttes Wort lauter und rein darauf geprediget wird, ein Richter-Stuhl sondern ein Lehr-Stuhl ist. Und dienen solche Dinge zu nichts mehr, als daß man sich nur verräth, was man so gerne seyn wolte, und was der Pabst mit dergleichen Brocardicis sich zuwege gebracht hat. Zugeschweigen, daß dieses Brocardicum durch nichts anders von ihm erwiesen wird, als daß er einen Locum aus dem bekanten Juristen Covarruvia anführet, in welchen dieser davon handelt, wenn jemand von andern etwas schimpfliches in loco judicii gesagt hätte, daß man so dann animum injuriandi nicht so leichtlich praesumiren könne. Wie nun aus diesen Loco gemeltes Brocardicum könne geschlossen werden, wird wohl niemand vernünfftiges finden können.
Bey der III. Ratione dubitandi ist zwar kein Zweiffel, daß der H Geist die Zunge und den Mund eines treuen Lehrers und Predigers auch wenn er sein Straff-Amt recht übet, als Instrumenta brauche. Gleichwie aber die daselbst formirte Frage de crimine laesae majestatis den Mißbrauch des Straff-Amts praesupponiret; Also kan von diesen Fall nicht ohne offenbahre GOttes-Lästerung gesaget werden; daß GOtt der heilige Geist diesen Mißbrauch selbst begehe, und des Predigers Mund und Zunge als Instrumenta darzu gebrauche. Die letzte Ausflucht, daß der Prediger nicht daß Amt der Obrigkeit, sondern den Mißbrauch desselbigen bestraffe, ist sehr elend ausgesonnen. Jedoch kan die weltliche Obrigkeit hierbey nicht besser thun, als daß sie sich der gemeinen Rechts-Regel: quod quisque juris in alium statuerit, ut ipse eodem jure utatur bedienen, und wenn sie einen solchen Injurianten bestrafft, und er gleichwohl sein heiliges Amt vorzuschützen sich unterstehet, gleichfalls ihm die Antwort, und zwar mit bessern Fug widerfahren läßt: Man bestraffe sein Amt nicht, sondern den Mißbrauch desselbigen.
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/190>, abgerufen am 27.07.2024. |