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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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eingenommen, mithin aber ehr- und zancksüchtige Prediger in ihren ungerechten Vorhaben gesteiffet worden. Massen denn nicht leichte ein casus erdacht werden kan, da sich nicht dergleichen Leute auf die Consilia Wittebergensia, oder des Dedekenni seine compilation gegründet, und darauff als der Bock auf seine Hörner verlassen haben.

Antwort auf den (III) Zweiffel. Dessen Praesuppositum wegen des von Christo eingesetzten Binde-Schlüssels und Juris excommunicandi ist nicht richtig. Wie solches bereits schon andre ausgeführet als Petrus Molinaeus, Apologia August. Conf. Georg. Calixtus &c.

Ob nun aber wohl auch hiermit zugleich die III. ratio dubitandi gäntzlich hinweg fället, weil selbige ebenmäßig eine conclusion ist, die aus denen beyden ersten hergeleitet worden; so sind doch auch über dieses hierbey noch einige Anmerckungen zu machen, indem das darinnen enthaltene praesuppositum, als ob der Binde-Schlüssel und das jus excommunicandi von Christo anbefohlen und eingesetzet worden, auch solchergestalt juris divini sey, nicht richtig ist. Denn gleichwie das Gegentheil allbereit in ratione decidendi prima hauptsächlich, wie nicht weniger in denen folgenden rationibus decidendi hin und wieder demonstriret worden; Also kan nunmehro auf die daselbst vorgebrachte rationes pro sententia contraria leichtlich geanwortet werden. Es hat allbereit anno 1652. Petrus Molinaeus zu Sedan in Frauckreich einen sehr nützlichen tractat de Poenitentia & Clavibus publiciret, da er ausführlich von dieser Materia handelt, und daraus nur etwas weniges soll angeführet werden. Er supponiret anfänglich d. tractatu de poenitentia lib. 3. cap. 10. 11. 12. 13. daß zwar die Königliche Gewalt von GOtt eingesetzet, aber die Beichte und derer Siegel, wie die Schuhl-Lehrer reden, von Menschen erfunden sey, und beweiset das letzte so wohl aus vielen Oertern der heiligen Schrifft, als auch aus dem Jure Canonico, er antwortet auch auf die dicta Matthaei cap. 3. v. 2. & 6. item Actorum XIX. v. 18. item Jocobi cap. 5. v. 16. und weiset gantz deutlich, daß daselbst von keinen Beichtstuhl gehandelt werde. Es dienet zu dessen Erleuterung nicht wenig, was die Apologia Augustanae confessionis ad articulum de confessione & satisfactione ab initio p. 181. geschrieben: Adversarii nostri (in probanda confessione sacramentali) mirifica metamorphosi transformant dicta scripturae in quaslibet sententias. Und bald darauf: Fortassis & Jacobum citabit aliquis: Confitemini vicissim delicta. Sed hic non loquitur de confessione facerdotibus facienda, sed in genere de reconciliatione fratrum inter se. Jubet enim mutuam esse confessionem. Ferner erkläret Molinaeus d. l. lib. 4. c. 2. die Meinung der Papisten, von der richterlichen Gewalt der Priester, die Sünde zu vergeben, und widerleget selbe ibid. c. 3. mit vielen Gründen

eingenommen, mithin aber ehr- und zancksüchtige Prediger in ihren ungerechten Vorhaben gesteiffet worden. Massen denn nicht leichte ein casus erdacht werden kan, da sich nicht dergleichen Leute auf die Consilia Wittebergensia, oder des Dedekenni seine compilation gegründet, und darauff als der Bock auf seine Hörner verlassen haben.

Antwort auf den (III) Zweiffel. Dessen Praesuppositum wegen des von Christo eingesetzten Binde-Schlüssels und Juris excommunicandi ist nicht richtig. Wie solches bereits schon andre ausgeführet als Petrus Molinaeus, Apologia August. Conf. Georg. Calixtus &c.

Ob nun aber wohl auch hiermit zugleich die III. ratio dubitandi gäntzlich hinweg fället, weil selbige ebenmäßig eine conclusion ist, die aus denen beyden ersten hergeleitet worden; so sind doch auch über dieses hierbey noch einige Anmerckungen zu machen, indem das darinnen enthaltene praesuppositum, als ob der Binde-Schlüssel und das jus excommunicandi von Christo anbefohlen und eingesetzet worden, auch solchergestalt juris divini sey, nicht richtig ist. Denn gleichwie das Gegentheil allbereit in ratione decidendi prima hauptsächlich, wie nicht weniger in denen folgenden rationibus decidendi hin und wieder demonstriret worden; Also kan nunmehro auf die daselbst vorgebrachte rationes pro sententia contraria leichtlich geanwortet werden. Es hat allbereit anno 1652. Petrus Molinaeus zu Sedan in Frauckreich einen sehr nützlichen tractat de Poenitentia & Clavibus publiciret, da er ausführlich von dieser Materia handelt, und daraus nur etwas weniges soll angeführet werden. Er supponiret anfänglich d. tractatu de poenitentia lib. 3. cap. 10. 11. 12. 13. daß zwar die Königliche Gewalt von GOtt eingesetzet, aber die Beichte und derer Siegel, wie die Schuhl-Lehrer reden, von Menschen erfunden sey, und beweiset das letzte so wohl aus vielen Oertern der heiligen Schrifft, als auch aus dem Jure Canonico, er antwortet auch auf die dicta Matthaei cap. 3. v. 2. & 6. item Actorum XIX. v. 18. item Jocobi cap. 5. v. 16. und weiset gantz deutlich, daß daselbst von keinen Beichtstuhl gehandelt werde. Es dienet zu dessen Erleuterung nicht wenig, was die Apologia Augustanae confessionis ad articulum de confessione & satisfactione ab initio p. 181. geschrieben: Adversarii nostri (in probanda confessione sacramentali) mirifica metamorphosi transformant dicta scripturae in quaslibet sententias. Und bald darauf: Fortassis & Jacobum citabit aliquis: Confitemini vicissim delicta. Sed hic non loquitur de confessione facerdotibus facienda, sed in genere de reconciliatione fratrum inter se. Jubet enim mutuam esse confessionem. Ferner erkläret Molinaeus d. l. lib. 4. c. 2. die Meinung der Papisten, von der richterlichen Gewalt der Priester, die Sünde zu vergeben, und widerleget selbe ibid. c. 3. mit vielen Gründen

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[166/0174] eingenommen, mithin aber ehr- und zancksüchtige Prediger in ihren ungerechten Vorhaben gesteiffet worden. Massen denn nicht leichte ein casus erdacht werden kan, da sich nicht dergleichen Leute auf die Consilia Wittebergensia, oder des Dedekenni seine compilation gegründet, und darauff als der Bock auf seine Hörner verlassen haben. Ob nun aber wohl auch hiermit zugleich die III. ratio dubitandi gäntzlich hinweg fället, weil selbige ebenmäßig eine conclusion ist, die aus denen beyden ersten hergeleitet worden; so sind doch auch über dieses hierbey noch einige Anmerckungen zu machen, indem das darinnen enthaltene praesuppositum, als ob der Binde-Schlüssel und das jus excommunicandi von Christo anbefohlen und eingesetzet worden, auch solchergestalt juris divini sey, nicht richtig ist. Denn gleichwie das Gegentheil allbereit in ratione decidendi prima hauptsächlich, wie nicht weniger in denen folgenden rationibus decidendi hin und wieder demonstriret worden; Also kan nunmehro auf die daselbst vorgebrachte rationes pro sententia contraria leichtlich geanwortet werden. Es hat allbereit anno 1652. Petrus Molinaeus zu Sedan in Frauckreich einen sehr nützlichen tractat de Poenitentia & Clavibus publiciret, da er ausführlich von dieser Materia handelt, und daraus nur etwas weniges soll angeführet werden. Er supponiret anfänglich d. tractatu de poenitentia lib. 3. cap. 10. 11. 12. 13. daß zwar die Königliche Gewalt von GOtt eingesetzet, aber die Beichte und derer Siegel, wie die Schuhl-Lehrer reden, von Menschen erfunden sey, und beweiset das letzte so wohl aus vielen Oertern der heiligen Schrifft, als auch aus dem Jure Canonico, er antwortet auch auf die dicta Matthaei cap. 3. v. 2. & 6. item Actorum XIX. v. 18. item Jocobi cap. 5. v. 16. und weiset gantz deutlich, daß daselbst von keinen Beichtstuhl gehandelt werde. Es dienet zu dessen Erleuterung nicht wenig, was die Apologia Augustanae confessionis ad articulum de confessione & satisfactione ab initio p. 181. geschrieben: Adversarii nostri (in probanda confessione sacramentali) mirifica metamorphosi transformant dicta scripturae in quaslibet sententias. Und bald darauf: Fortassis & Jacobum citabit aliquis: Confitemini vicissim delicta. Sed hic non loquitur de confessione facerdotibus facienda, sed in genere de reconciliatione fratrum inter se. Jubet enim mutuam esse confessionem. Ferner erkläret Molinaeus d. l. lib. 4. c. 2. die Meinung der Papisten, von der richterlichen Gewalt der Priester, die Sünde zu vergeben, und widerleget selbe ibid. c. 3. mit vielen Gründen

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 166. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/174>, abgerufen am 23.11.2024.