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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.

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Superint. c. 17. §. 8. Samuel Stryke in notis ad Brunnemanni Jus Ecclesiasticum p. 243. dergestalt daß dieses Amt der Schlüssel nnd dessen Würckung eben so kräfftig ist als wenn solches von Christo selbst exerciret und getrieben würde, und also die Prediger, wenn sie dasselbige brauchen, nicht nur die Vergebung der Sünden und deren Behaltung denen Beichtenden bußfertigen oder unbußfertigen Sündern ankündigen, sondern auch den Binde- und Löse-Schlüssel wahrhafftig und würcklich appliciren Ziegl. de Episc. d. l. 3. c. 10. §. 8. 9. der Binde-Schlüssel auch deshalben desto nöthiger ist, damit derselbe diejenigen Laster bestraffen möge, die sonsten von der weltlichen Obrigkeit nicht pflegen bestraffet, sondern ihnen allenthalben durch die Finger gesehen zu werden. Brunnem. Jur. Eccles. lib. 1. c. 6. membr. 9. §. 2. Es hat schon der seelige Lutherus Tom. 8. Witteberg. in Joel. p. 404. gelehret, daß so ein Pfarrer weiß, daß die Sünde öffentlich Stadt oder Landrüchtig ist, er schuldig sey, daß er solche Leute zum Sacrament des wahren Leibes und Blutes nicht lasse. Brunnem. d. l. §. 3. Und ob wohl Evangelische Fürsten und Consistoria die Jurisdictionem Episcopalem haben und exerciren, so bleibet doch durch dieselbe der Binde-Schlüssel des Predig-Amts billig ungekränckt, weil er ad jura ordinis nicht aber ad ea quae sunt jurisdictionis zu referiren ist. Brunnem. d. l. §. 5. 6. Stryke in annot. p. 243. Ziegl. ad Lancel. p. 360. Es geschiehet auch dem Juri Episcopali und der weltlichen Obrigkeit durch die Excommunicationes und Kirchen-Censuren kein Praejudiz, indem dieselbe bey denen Evangelischen nur auf den innerlichen Menschen gehen, nicht aber den euserlichen Menschen weder an Leibe noch an Ehre und Guth und andern Juribus angreiffen, wie etwan sonst bey denen Papisten zu geschehen pfleget. Gisb. Voet. Polit. Eccles. P. 1. l. 1. Tr. 2. c. 3. p. 163. Dannenhero wenn ein Prediger weiß oder gewiß glaubet, daß einer unwürdig sey, und dennoch von der weltlichen Obrigkeit oder dem Consistorio ihm anbefohlen wird denselben zum Abendmahl zu lassen, von dem er doch weiß daß er in dem Vorsatz zusündigen beharre, und also der Prediger zwischen Thür und Angel steckt, daß er sich eines Theils befürchten muß, er werde das H. Sacrament verunreinigen, wenn er solchen Befehle gehorche, andern Theils aber sich zu befahren hat, wenn er solches nicht thue, daß er als ein ungehorsamer und hartnäckigter Mensch werde bestrafft werden, so ist er doch schuldig, sich eher von seinem Amte absetzen zu lassen, als dem Befehl zu gehorchen, inmassen den auch der H. Chrysostomus in gleichen Fall sich verlauten lassen, er wolle viel lieber tausendmahl sterben, als einen solchen unwürdigen Men-

Superint. c. 17. §. 8. Samuel Stryke in notis ad Brunnemanni Jus Ecclesiasticum p. 243. dergestalt daß dieses Amt der Schlüssel nnd dessen Würckung eben so kräfftig ist als wenn solches von Christo selbst exerciret und getrieben würde, und also die Prediger, wenn sie dasselbige brauchen, nicht nur die Vergebung der Sünden und deren Behaltung denen Beichtenden bußfertigen oder unbußfertigen Sündern ankündigen, sondern auch den Binde- und Löse-Schlüssel wahrhafftig und würcklich appliciren Ziegl. de Episc. d. l. 3. c. 10. §. 8. 9. der Binde-Schlüssel auch deshalben desto nöthiger ist, damit derselbe diejenigen Laster bestraffen möge, die sonsten von der weltlichen Obrigkeit nicht pflegen bestraffet, sondern ihnen allenthalben durch die Finger gesehen zu werden. Brunnem. Jur. Eccles. lib. 1. c. 6. membr. 9. §. 2. Es hat schon der seelige Lutherus Tom. 8. Witteberg. in Joel. p. 404. gelehret, daß so ein Pfarrer weiß, daß die Sünde öffentlich Stadt oder Landrüchtig ist, er schuldig sey, daß er solche Leute zum Sacrament des wahren Leibes und Blutes nicht lasse. Brunnem. d. l. §. 3. Und ob wohl Evangelische Fürsten und Consistoria die Jurisdictionem Episcopalem haben und exerciren, so bleibet doch durch dieselbe der Binde-Schlüssel des Predig-Amts billig ungekränckt, weil er ad jura ordinis nicht aber ad ea quae sunt jurisdictionis zu referiren ist. Brunnem. d. l. §. 5. 6. Stryke in annot. p. 243. Ziegl. ad Lancel. p. 360. Es geschiehet auch dem Juri Episcopali und der weltlichen Obrigkeit durch die Excommunicationes und Kirchen-Censuren kein Praejudiz, indem dieselbe bey denen Evangelischen nur auf den innerlichen Menschen gehen, nicht aber den euserlichen Menschen weder an Leibe noch an Ehre und Guth und andern Juribus angreiffen, wie etwan sonst bey denen Papisten zu geschehen pfleget. Gisb. Voet. Polit. Eccles. P. 1. l. 1. Tr. 2. c. 3. p. 163. Dannenhero wenn ein Prediger weiß oder gewiß glaubet, daß einer unwürdig sey, und dennoch von der weltlichen Obrigkeit oder dem Consistorio ihm anbefohlen wird denselben zum Abendmahl zu lassen, von dem er doch weiß daß er in dem Vorsatz zusündigen beharre, und also der Prediger zwischen Thür und Angel steckt, daß er sich eines Theils befürchten muß, er werde das H. Sacrament verunreinigen, wenn er solchen Befehle gehorche, andern Theils aber sich zu befahren hat, wenn er solches nicht thue, daß er als ein ungehorsamer und hartnäckigter Mensch werde bestrafft werden, so ist er doch schuldig, sich eher von seinem Amte absetzen zu lassen, als dem Befehl zu gehorchen, inmassen den auch der H. Chrysostomus in gleichen Fall sich verlauten lassen, er wolle viel lieber tausendmahl sterben, als einen solchen unwürdigen Men-

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[127/0135] Superint. c. 17. §. 8. Samuel Stryke in notis ad Brunnemanni Jus Ecclesiasticum p. 243. dergestalt daß dieses Amt der Schlüssel nnd dessen Würckung eben so kräfftig ist als wenn solches von Christo selbst exerciret und getrieben würde, und also die Prediger, wenn sie dasselbige brauchen, nicht nur die Vergebung der Sünden und deren Behaltung denen Beichtenden bußfertigen oder unbußfertigen Sündern ankündigen, sondern auch den Binde- und Löse-Schlüssel wahrhafftig und würcklich appliciren Ziegl. de Episc. d. l. 3. c. 10. §. 8. 9. der Binde-Schlüssel auch deshalben desto nöthiger ist, damit derselbe diejenigen Laster bestraffen möge, die sonsten von der weltlichen Obrigkeit nicht pflegen bestraffet, sondern ihnen allenthalben durch die Finger gesehen zu werden. Brunnem. Jur. Eccles. lib. 1. c. 6. membr. 9. §. 2. Es hat schon der seelige Lutherus Tom. 8. Witteberg. in Joel. p. 404. gelehret, daß so ein Pfarrer weiß, daß die Sünde öffentlich Stadt oder Landrüchtig ist, er schuldig sey, daß er solche Leute zum Sacrament des wahren Leibes und Blutes nicht lasse. Brunnem. d. l. §. 3. Und ob wohl Evangelische Fürsten und Consistoria die Jurisdictionem Episcopalem haben und exerciren, so bleibet doch durch dieselbe der Binde-Schlüssel des Predig-Amts billig ungekränckt, weil er ad jura ordinis nicht aber ad ea quae sunt jurisdictionis zu referiren ist. Brunnem. d. l. §. 5. 6. Stryke in annot. p. 243. Ziegl. ad Lancel. p. 360. Es geschiehet auch dem Juri Episcopali und der weltlichen Obrigkeit durch die Excommunicationes und Kirchen-Censuren kein Praejudiz, indem dieselbe bey denen Evangelischen nur auf den innerlichen Menschen gehen, nicht aber den euserlichen Menschen weder an Leibe noch an Ehre und Guth und andern Juribus angreiffen, wie etwan sonst bey denen Papisten zu geschehen pfleget. Gisb. Voet. Polit. Eccles. P. 1. l. 1. Tr. 2. c. 3. p. 163. Dannenhero wenn ein Prediger weiß oder gewiß glaubet, daß einer unwürdig sey, und dennoch von der weltlichen Obrigkeit oder dem Consistorio ihm anbefohlen wird denselben zum Abendmahl zu lassen, von dem er doch weiß daß er in dem Vorsatz zusündigen beharre, und also der Prediger zwischen Thür und Angel steckt, daß er sich eines Theils befürchten muß, er werde das H. Sacrament verunreinigen, wenn er solchen Befehle gehorche, andern Theils aber sich zu befahren hat, wenn er solches nicht thue, daß er als ein ungehorsamer und hartnäckigter Mensch werde bestrafft werden, so ist er doch schuldig, sich eher von seinem Amte absetzen zu lassen, als dem Befehl zu gehorchen, inmassen den auch der H. Chrysostomus in gleichen Fall sich verlauten lassen, er wolle viel lieber tausendmahl sterben, als einen solchen unwürdigen Men-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte04_1725/135>, abgerufen am 22.11.2024.