Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Vierdter Theil. Halle, 1725.Haarbreit Abbruch oder Eingriff thun wollen, den Text rechtschaffen und allenthalben mit Allegirung der heiligen Schrifft zu lesen und ihnen die Hölle heiß zu machen. Wie denn für andren gar schön zu lesen ist das 29. Responsum, allwo D. Tilemannus Heshusius weitläufftig ausgeführet, daß ob wohl damahlen auf einen Creyß-Tage zu Lüneburg von denen Fürsten und Ständen des Niedersächsischen Creysses verglichen worden durch ein Mandat denen Predigern den Gebrauch des Elenchi wider die Reformirten zu untersagen; dennoch dieser Creyß-Schluß, als der wider die Regul des göttlichen Worts sey, nicht zu attendiren wäre, weil man bey Abfassung desselbigen nur allein Juristen und Hof-Räthe, nicht aber, als wohl geschehen sollen, erfahrne treue Lehrer und Theologos gebrauchet hätte. Zugeschweigen derer Schrifften die Anno 1666. als die bekannten Edicta wegen des Elenchi nominalis zu Berlin publiciret worden von der Theologischen Facultät zu Wittenberg durch D. Abraham Calovium, und zu derer Vertheydigung von andern verfertitiget worden. Zum (III) ist es ferner augenscheinlich und handgreiflich, daß wenn das Predig-Amt erstlich in ihren Amt überhaupt, und hernach auch in genere in ihren Straf-Amt keineswegen der weltlichen Obrigkeit Befehle zu respectiren schuldig ist, sondern dißfalls alleine von Christo dependiret, und keine Dependenz der weltlichen Obrigkeit zugestehet, es auch nothwendig in Gebrauch des Binde-Schlüssels, nemlich der Excommunication, und Ausschliessung von Abendmahl, als welche ohnstreitig ein nothwendig Stücke des H. Predig-Amts, und insonderheit des Straf-Amts ist, eben so independent von der weltlichen Obrigkeit und deren Befehlen seyn müste. Und dieses um so viel destomehr, da die heilige Schrifft deutlich lehret, daß der Binde-Schlüssel von unsern Heyland Christo beym Matthaeo cap. 16. v. 19. Was ihr auf Erden binden werdet, soll auch in Himmel gebunden seyn, und was ihr auf Erden lösen werdet, soll auch in Himmel loß seyn. Und beym Johanne c. 20. v. 23. Welchen ihr die Sünde erlasset denen sind sie erlassen, und welchen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten, eingesetzet, und dessen Verwaltung nicht denen Bischöffen alleine sondern allen treuen Lehrern und Predigern, wenn sie auf für der Welt noch so verächtlich und niedrig angesehen seyn als ein höchstnöthiges Stück ihres geistlichen Amts anvertrauet worden. Dedekenn. Consil. Theol. Part. I. f. 890. Zieglerus de Episcopis libro 3. cap. 10. §. 10. Idem ad Institutiones Lancelotti, lib. 4. tit. 13. §. 16. p. 1031. Idem de Haarbreit Abbruch oder Eingriff thun wollen, den Text rechtschaffen und allenthalben mit Allegirung der heiligen Schrifft zu lesen und ihnen die Hölle heiß zu machen. Wie denn für andren gar schön zu lesen ist das 29. Responsum, allwo D. Tilemannus Heshusius weitläufftig ausgeführet, daß ob wohl damahlen auf einen Creyß-Tage zu Lüneburg von denen Fürsten und Ständen des Niedersächsischen Creysses verglichen worden durch ein Mandat denen Predigern den Gebrauch des Elenchi wider die Reformirten zu untersagen; dennoch dieser Creyß-Schluß, als der wider die Regul des göttlichen Worts sey, nicht zu attendiren wäre, weil man bey Abfassung desselbigen nur allein Juristen und Hof-Räthe, nicht aber, als wohl geschehen sollen, erfahrne treue Lehrer und Theologos gebrauchet hätte. Zugeschweigen derer Schrifften die Anno 1666. als die bekannten Edicta wegen des Elenchi nominalis zu Berlin publiciret worden von der Theologischen Facultät zu Wittenberg durch D. Abraham Calovium, und zu derer Vertheydigung von andern verfertitiget worden. Zum (III) ist es ferner augenscheinlich und handgreiflich, daß wenn das Predig-Amt erstlich in ihren Amt überhaupt, und hernach auch in genere in ihren Straf-Amt keineswegen der weltlichen Obrigkeit Befehle zu respectiren schuldig ist, sondern dißfalls alleine von Christo dependiret, und keine Dependenz der weltlichen Obrigkeit zugestehet, es auch nothwendig in Gebrauch des Binde-Schlüssels, nemlich der Excommunication, und Ausschliessung von Abendmahl, als welche ohnstreitig ein nothwendig Stücke des H. Predig-Amts, und insonderheit des Straf-Amts ist, eben so independent von der weltlichen Obrigkeit und deren Befehlen seyn müste. Und dieses um so viel destomehr, da die heilige Schrifft deutlich lehret, daß der Binde-Schlüssel von unsern Heyland Christo beym Matthaeo cap. 16. v. 19. Was ihr auf Erden binden werdet, soll auch in Himmel gebunden seyn, und was ihr auf Erden lösen werdet, soll auch in Himmel loß seyn. Und beym Johanne c. 20. v. 23. Welchen ihr die Sünde erlasset denen sind sie erlassen, und welchen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten, eingesetzet, und dessen Verwaltung nicht denen Bischöffen alleine sondern allen treuen Lehrern und Predigern, wenn sie auf für der Welt noch so verächtlich und niedrig angesehen seyn als ein höchstnöthiges Stück ihres geistlichen Amts anvertrauet worden. Dedekenn. Consil. Theol. Part. I. f. 890. Zieglerus de Episcopis libro 3. cap. 10. §. 10. Idem ad Institutiones Lancelotti, lib. 4. tit. 13. §. 16. p. 1031. Idem de <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0134" n="126"/> Haarbreit Abbruch oder Eingriff thun wollen, den Text rechtschaffen und allenthalben mit Allegirung der heiligen Schrifft zu lesen und ihnen die Hölle heiß zu machen. Wie denn für andren gar schön zu lesen ist das <hi rendition="#i">29. 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Was ihr auf Erden binden werdet, soll auch in Himmel gebunden seyn, und was ihr auf Erden lösen werdet, soll auch in Himmel loß seyn. Und beym Johanne c. 20. v. 23. Welchen ihr die Sünde erlasset denen sind sie erlassen, und welchen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten, eingesetzet, und dessen Verwaltung nicht denen Bischöffen alleine sondern allen treuen Lehrern und Predigern, wenn sie auf für der Welt noch so verächtlich und niedrig angesehen seyn als ein höchstnöthiges Stück ihres geistlichen Amts anvertrauet worden. Dedekenn. <hi rendition="#i">Consil. Theol. Part. I. f. 890.</hi> Zieglerus <hi rendition="#i">de Episcopis libro 3. cap. 10. §. 10.</hi> Idem <hi rendition="#i">ad Institutiones Lancelotti, lib. 4. tit. 13. §. 16. p. 1031.</hi> Idem <hi rendition="#i">de </hi></p> </div> </body> </text> </TEI> [126/0134]
Haarbreit Abbruch oder Eingriff thun wollen, den Text rechtschaffen und allenthalben mit Allegirung der heiligen Schrifft zu lesen und ihnen die Hölle heiß zu machen. Wie denn für andren gar schön zu lesen ist das 29. Responsum, allwo D. Tilemannus Heshusius weitläufftig ausgeführet, daß ob wohl damahlen auf einen Creyß-Tage zu Lüneburg von denen Fürsten und Ständen des Niedersächsischen Creysses verglichen worden durch ein Mandat denen Predigern den Gebrauch des Elenchi wider die Reformirten zu untersagen; dennoch dieser Creyß-Schluß, als der wider die Regul des göttlichen Worts sey, nicht zu attendiren wäre, weil man bey Abfassung desselbigen nur allein Juristen und Hof-Räthe, nicht aber, als wohl geschehen sollen, erfahrne treue Lehrer und Theologos gebrauchet hätte. Zugeschweigen derer Schrifften die Anno 1666. als die bekannten Edicta wegen des Elenchi nominalis zu Berlin publiciret worden von der Theologischen Facultät zu Wittenberg durch D. Abraham Calovium, und zu derer Vertheydigung von andern verfertitiget worden.
Zum (III) ist es ferner augenscheinlich und handgreiflich, daß wenn das Predig-Amt erstlich in ihren Amt überhaupt, und hernach auch in genere in ihren Straf-Amt keineswegen der weltlichen Obrigkeit Befehle zu respectiren schuldig ist, sondern dißfalls alleine von Christo dependiret, und keine Dependenz der weltlichen Obrigkeit zugestehet, es auch nothwendig in Gebrauch des Binde-Schlüssels, nemlich der Excommunication, und Ausschliessung von Abendmahl, als welche ohnstreitig ein nothwendig Stücke des H. Predig-Amts, und insonderheit des Straf-Amts ist, eben so independent von der weltlichen Obrigkeit und deren Befehlen seyn müste. Und dieses um so viel destomehr, da die heilige Schrifft deutlich lehret, daß der Binde-Schlüssel von unsern Heyland Christo beym Matthaeo cap. 16. v. 19. Was ihr auf Erden binden werdet, soll auch in Himmel gebunden seyn, und was ihr auf Erden lösen werdet, soll auch in Himmel loß seyn. Und beym Johanne c. 20. v. 23. Welchen ihr die Sünde erlasset denen sind sie erlassen, und welchen ihr sie behaltet, denen sind sie behalten, eingesetzet, und dessen Verwaltung nicht denen Bischöffen alleine sondern allen treuen Lehrern und Predigern, wenn sie auf für der Welt noch so verächtlich und niedrig angesehen seyn als ein höchstnöthiges Stück ihres geistlichen Amts anvertrauet worden. Dedekenn. Consil. Theol. Part. I. f. 890. Zieglerus de Episcopis libro 3. cap. 10. §. 10. Idem ad Institutiones Lancelotti, lib. 4. tit. 13. §. 16. p. 1031. Idem de
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