Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.4) Daß er seinen Beicht-Vater in einer ausführlichen Schrifft zu der Zeit, als er, Thomasius, communiciren wollen, mit vielen groben Beschuldigungen und Auflagen angegriffen. Communiciret hat er am Sontage Esto mihi h. a. In der Woche, da er sich ad dignam usurpationem praepariren sollen, publiciret er Januarium 89. Daselbst fingiret er p. 64. einen Mons. de la Fontange, der vielleicht nie in rerum natura gewesen, und bringet eine injurieuse relation daraus vor, wieder seinen Beicht Vater, den er den injurieusen Nahmen Chrestophilus giebet. Es hatte sein Beicht-Vater den 23. Januarii vorher eine Predigt de officio senum gehalten, und darinnen in usu die vitia senum gestraffet, dabey auch wieder die öffentliche angestellte Freude der Schlittenfarth geeifert, die zu dieser Zeit, die zwischen den beyden grossen Fast-Buß- und Bet-Tagen innen ist, sich nicht gezieme, zumahl da unser Landes-Vater mit seinem Kriegs-Volck wieder den Feind zu Feld liege. Wieder diese Predigt schüttet er seinen Gifft aus, nennet seinen Beicht-Vater einen Calumnianten und ist des schmähens und beschuldigens kein Ende, biß er ihn letzlich noch gar mit einen versoffenen Capitler verglichen. Und das nennet er ibid. p. 15. railliren, wie der Heilige Geist in der H. Schrifft selbst railliret, blaspheme. Als ich nach einiger Zeit die acta selbst zu Gesichte bekommen, befand ich 1) daß diese denen actis gefährlicher Weise eingeschobene Schrifft kein datum hatte, noch von einen eintzigen derer Herren Ministerialium unterschrieben war. 2) War keine Registratur bey denen actis welchen Tag und von wem dieselbe wäre übergeben worden. 3) Hatte der Actuarius Universitatis diese Schrifft von Anfang biß zum Ende mit eigener Hand ad acta abgeschrieben und ware also kein Original, sondern eine blosse Copie, damit man ja aus der Hand nicht erkennen solte, wer der wahrhafftige Concipient und Autor davon wäre. 4) War alles dasjenige, was in num. 3. ante numerum 4. vorhergehet und D. A P. alleine und in specie touchiren solte a verbis: Einer aus des Ministerii Mittel &c. biß zu Ende des numeri 3. sub signo a part geschrieben, jedoch fol. 6. b. ein signum gemacht, daß dieses ad num. 3. gehöre. So ist auch hiernechst zu erinnern, daß diese Scarteque ob sie gleich selbst keine rubrique oder Titel bey denen actis hatte, hier und in folgenden paragraphis, mit unterschiedenen Nahmen benennet 4) Daß er seinen Beicht-Vater in einer ausführlichen Schrifft zu der Zeit, als er, Thomasius, communiciren wollen, mit vielen groben Beschuldigungen und Auflagen angegriffen. Communiciret hat er am Sontage Esto mihi h. a. In der Woche, da er sich ad dignam usurpationem praepariren sollen, publiciret er Januarium 89. Daselbst fingiret er p. 64. einen Mons. de la Fontange, der vielleicht nie in rerum natura gewesen, und bringet eine injurieuse relation daraus vor, wieder seinen Beicht Vater, den er den injurieusen Nahmen Chrestophilus giebet. Es hatte sein Beicht-Vater den 23. Januarii vorher eine Predigt de officio senum gehalten, und darinnen in usu die vitia senum gestraffet, dabey auch wieder die öffentliche angestellte Freude der Schlittenfarth geeifert, die zu dieser Zeit, die zwischen den beyden grossen Fast-Buß- und Bet-Tagen innen ist, sich nicht gezieme, zumahl da unser Landes-Vater mit seinem Kriegs-Volck wieder den Feind zu Feld liege. Wieder diese Predigt schüttet er seinen Gifft aus, nennet seinen Beicht-Vater einen Calumnianten und ist des schmähens und beschuldigens kein Ende, biß er ihn letzlich noch gar mit einen versoffenen Capitler verglichen. Und das nennet er ibid. p. 15. railliren, wie der Heilige Geist in der H. Schrifft selbst railliret, blaspheme. Als ich nach einiger Zeit die acta selbst zu Gesichte bekommen, befand ich 1) daß diese denen actis gefährlicher Weise eingeschobene Schrifft kein datum hatte, noch von einen eintzigen derer Herren Ministerialium unterschrieben war. 2) War keine Registratur bey denen actis welchen Tag und von wem dieselbe wäre übergeben worden. 3) Hatte der Actuarius Universitatis diese Schrifft von Anfang biß zum Ende mit eigener Hand ad acta abgeschrieben und ware also kein Original, sondern eine blosse Copie, damit man ja aus der Hand nicht erkennen solte, wer der wahrhafftige Concipient und Autor davon wäre. 4) War alles dasjenige, was in num. 3. ante numerum 4. vorhergehet und D. A P. alleine und in specie touchiren solte a verbis: Einer aus des Ministerii Mittel &c. biß zu Ende des numeri 3. sub signo à part geschrieben, jedoch fol. 6. b. ein signum gemacht, daß dieses ad num. 3. gehöre. 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Januarii vorher eine Predigt de officio senum gehalten, und darinnen in usu die vitia senum gestraffet, dabey auch wieder die öffentliche angestellte Freude der Schlittenfarth geeifert, die zu dieser Zeit, die zwischen den beyden grossen Fast-Buß- und Bet-Tagen innen ist, sich nicht gezieme, zumahl da unser Landes-Vater mit seinem Kriegs-Volck wieder den Feind zu Feld liege.</p> <p>Wieder diese Predigt schüttet er seinen Gifft aus, nennet seinen Beicht-Vater einen Calumnianten und ist des schmähens und beschuldigens kein Ende, biß er ihn letzlich noch gar mit einen versoffenen Capitler verglichen.</p> <p>Und das nennet er ibid. p. 15. railliren, wie der Heilige Geist in der H. Schrifft selbst railliret, blaspheme.</p> <p>Als ich nach einiger Zeit die acta selbst zu Gesichte bekommen, befand ich 1) daß diese denen actis gefährlicher Weise eingeschobene Schrifft kein datum hatte, noch von einen eintzigen derer Herren Ministerialium unterschrieben war. 2) War keine Registratur bey denen actis welchen Tag und von wem dieselbe wäre übergeben worden. 3) Hatte der Actuarius Universitatis diese Schrifft von Anfang biß zum Ende mit eigener Hand ad acta abgeschrieben und ware also kein Original, sondern eine blosse Copie, damit man ja aus der Hand nicht erkennen solte, wer der wahrhafftige Concipient und Autor davon wäre. 4) War alles dasjenige, was in num. 3. ante numerum 4. vorhergehet und D. A P. alleine und in specie touchiren solte a verbis: Einer aus des <hi rendition="#i">Ministerii</hi> Mittel &c. biß zu Ende des numeri 3. sub signo à part geschrieben, jedoch fol. 6. b. ein signum gemacht, daß dieses ad num. 3. gehöre. 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4) Daß er seinen Beicht-Vater in einer ausführlichen Schrifft zu der Zeit, als er, Thomasius, communiciren wollen, mit vielen groben Beschuldigungen und Auflagen angegriffen.
Communiciret hat er am Sontage Esto mihi h. a. In der Woche, da er sich ad dignam usurpationem praepariren sollen, publiciret er Januarium 89.
Daselbst fingiret er p. 64. einen Mons. de la Fontange, der vielleicht nie in rerum natura gewesen, und bringet eine injurieuse relation daraus vor, wieder seinen Beicht Vater, den er den injurieusen Nahmen Chrestophilus giebet.
Es hatte sein Beicht-Vater den 23. Januarii vorher eine Predigt de officio senum gehalten, und darinnen in usu die vitia senum gestraffet, dabey auch wieder die öffentliche angestellte Freude der Schlittenfarth geeifert, die zu dieser Zeit, die zwischen den beyden grossen Fast-Buß- und Bet-Tagen innen ist, sich nicht gezieme, zumahl da unser Landes-Vater mit seinem Kriegs-Volck wieder den Feind zu Feld liege.
Wieder diese Predigt schüttet er seinen Gifft aus, nennet seinen Beicht-Vater einen Calumnianten und ist des schmähens und beschuldigens kein Ende, biß er ihn letzlich noch gar mit einen versoffenen Capitler verglichen.
Und das nennet er ibid. p. 15. railliren, wie der Heilige Geist in der H. Schrifft selbst railliret, blaspheme.
Als ich nach einiger Zeit die acta selbst zu Gesichte bekommen, befand ich 1) daß diese denen actis gefährlicher Weise eingeschobene Schrifft kein datum hatte, noch von einen eintzigen derer Herren Ministerialium unterschrieben war. 2) War keine Registratur bey denen actis welchen Tag und von wem dieselbe wäre übergeben worden. 3) Hatte der Actuarius Universitatis diese Schrifft von Anfang biß zum Ende mit eigener Hand ad acta abgeschrieben und ware also kein Original, sondern eine blosse Copie, damit man ja aus der Hand nicht erkennen solte, wer der wahrhafftige Concipient und Autor davon wäre. 4) War alles dasjenige, was in num. 3. ante numerum 4. vorhergehet und D. A P. alleine und in specie touchiren solte a verbis: Einer aus des Ministerii Mittel &c. biß zu Ende des numeri 3. sub signo à part geschrieben, jedoch fol. 6. b. ein signum gemacht, daß dieses ad num. 3. gehöre. So ist auch hiernechst zu erinnern, daß diese Scarteque ob sie gleich selbst keine rubrique oder Titel bey denen actis hatte, hier und in folgenden paragraphis, mit unterschiedenen Nahmen benennet
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 53. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/59>, abgerufen am 16.02.2025. |