Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.wie ich selbst in der Disputation de fide juridica erwiesen, ausgemacht, daß die endliche Aussage der Zeugen nicht juris gentium sondern erst von Constantino Magno erfunden sey) sie beziehen sich ja ausdrücklich auf die Notorietät &c. Und gewiß, wenn ich die Sache noch itzo überlege, habe ich es für eine sonderliche direction Göttlicher Barmhertzigkeit für mich anzusehen, daß Herr D. A. die Philosophische Facultät wieder mich aufgehetzet, und daß hernach die Herren Ministri zu Hoffe aus meiner Antwort und Conferirung meiner Monate gewahr worden, daß es grösten theils affecten gewesen, und dannenhero dem Herrn A. von seinen guten Freunden selbst gerathen werden müssen, daß er sich in Güte verglichen. Man begriff dannenhero bey Hoffe allbereit in etwas zum voraus was für eine connexion diese Klage mit der vorhergehenden Albertinischen hätte. Andern fiele die Historie der Susanne bey, und daß auch die ältesten des Volcks zu weilen falsch Zeugnüß zu geben gewohnet wären, zudem waren auch etliche Ministri bey Hoffe so penetrant, daß sie unterschiedene defectus judicii logici in der Klage antraffen, als z. E. daß man sich auf eine Notorietät beruffte, und doch die inquisition angestellet haben wolte, ja daß diese Notorietät, wenn man meine Monate conferiret, notorie falsch wäre; item: daß man von Seiten der Supplicanten selbst erkannt, wie es sehr unvernünfftig sey, wenn Prediger non oblervato ullo admonitionis gradu sich viritim als peinliche Ankläger und Blutschreyer selbst angeben, und daß die Entschuldigung die sie deßwegen in der Klage vorbrächten den Stich wohl nicht hielte, sondern ihre Blösse vielmehr entdeckte, auch mit grössern Nachdruck wieder sie selbst retorquiret und daraus erwiesen werden könte, daß sie um so vielmehr schuldig gewesen wären, Thomasium, ehe sie ihn mit einer so famösen Klage angepackt, zum wenigsten für ihr gesammtes Ministerium gebührend einladen zu lassen, und ihre Erinnerungen daselbsten vernünfftig und Christlich zu thun &c. Mit einen Worte, meine Patroniurgirten was ich urgirte, nehmlich justitiae administrationem, und daß so wohl ich als meine peinliche Ankläger gehöret und ich nicht übereilet würde. Deßwegen kunte nun wohl aus dem Ober Consistorio damahls kein andrer Befehl als nachstehender sub dato d. 1. Martii 1689 an die Universität erfolgen. P. P. Würdige, Hochgelahrte, lieben, andächtige und getreue, der Einschlnß weiset, welchergestalt sich das Ministerium zu Leipzig über D. Christian Thomasium, daß er sie mit allerhand Anzüglichkeiten in seinen Schrifften angegriffen, unterthängist beschwehret, und was sie wie ich selbst in der Disputation de fide juridica erwiesen, ausgemacht, daß die endliche Aussage der Zeugen nicht juris gentium sondern erst von Constantino Magno erfunden sey) sie beziehen sich ja ausdrücklich auf die Notorietät &c. Und gewiß, wenn ich die Sache noch itzo überlege, habe ich es für eine sonderliche direction Göttlicher Barmhertzigkeit für mich anzusehen, daß Herr D. A. die Philosophische Facultät wieder mich aufgehetzet, und daß hernach die Herren Ministri zu Hoffe aus meiner Antwort und Conferirung meiner Monate gewahr worden, daß es grösten theils affecten gewesen, und dannenhero dem Herrn A. von seinen guten Freunden selbst gerathen werden müssen, daß er sich in Güte verglichen. Man begriff dannenhero bey Hoffe allbereit in etwas zum voraus was für eine connexion diese Klage mit der vorhergehenden Albertinischen hätte. Andern fiele die Historie der Susanne bey, und daß auch die ältesten des Volcks zu weilen falsch Zeugnüß zu geben gewohnet wären, zudem waren auch etliche Ministri bey Hoffe so penetrant, daß sie unterschiedene defectus judicii logici in der Klage antraffen, als z. E. daß man sich auf eine Notorietät beruffte, und doch die inquisition angestellet haben wolte, ja daß diese Notorietät, wenn man meine Monate conferiret, notorie falsch wäre; item: daß man von Seiten der Supplicanten selbst erkannt, wie es sehr unvernünfftig sey, wenn Prediger non oblervato ullo admonitionis gradu sich viritim als peinliche Ankläger und Blutschreyer selbst angeben, und daß die Entschuldigung die sie deßwegen in der Klage vorbrächten den Stich wohl nicht hielte, sondern ihre Blösse vielmehr entdeckte, auch mit grössern Nachdruck wieder sie selbst retorquiret und daraus erwiesen werden könte, daß sie um so vielmehr schuldig gewesen wären, Thomasium, ehe sie ihn mit einer so famösen Klage angepackt, zum wenigsten für ihr gesammtes Ministerium gebührend einladen zu lassen, und ihre Erinnerungen daselbsten vernünfftig und Christlich zu thun &c. Mit einen Worte, meine Patroniurgirten was ich urgirte, nehmlich justitiae administrationem, und daß so wohl ich als meine peinliche Ankläger gehöret und ich nicht übereilet würde. Deßwegen kunte nun wohl aus dem Ober Consistorio damahls kein andrer Befehl als nachstehender sub dato d. 1. Martii 1689 an die Universität erfolgen. P. P. Würdige, Hochgelahrte, lieben, andächtige und getreue, der Einschlnß weiset, welchergestalt sich das Ministerium zu Leipzig über D. Christian Thomasium, daß er sie mit allerhand Anzüglichkeiten in seinen Schrifften angegriffen, unterthängist beschwehret, und was sie <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0053" n="47"/> wie ich selbst in der Disputation de fide juridica erwiesen, ausgemacht, daß die endliche Aussage der Zeugen nicht juris gentium sondern erst von Constantino Magno erfunden sey) sie beziehen sich ja ausdrücklich auf die Notorietät &c. Und gewiß, wenn ich die Sache noch itzo überlege, habe ich es für eine sonderliche direction Göttlicher Barmhertzigkeit für mich anzusehen, daß Herr D. A. die Philosophische Facultät wieder mich aufgehetzet, und daß hernach die Herren Ministri zu Hoffe aus meiner Antwort und Conferirung meiner Monate gewahr worden, daß es grösten theils affecten gewesen, und dannenhero dem Herrn A. von seinen guten Freunden selbst gerathen werden müssen, daß er sich in Güte verglichen. Man begriff dannenhero bey Hoffe allbereit in etwas zum voraus was für eine connexion diese Klage mit der vorhergehenden Albertinischen hätte. Andern fiele die Historie der Susanne bey, und daß auch die ältesten des Volcks zu weilen falsch Zeugnüß zu geben gewohnet wären, zudem waren auch etliche Ministri bey Hoffe so penetrant, daß sie unterschiedene defectus judicii logici in der Klage antraffen, als z. E. daß man sich auf eine Notorietät beruffte, und doch die inquisition angestellet haben wolte, ja daß diese Notorietät, wenn man meine Monate conferiret, notorie falsch wäre; item: daß man von Seiten der Supplicanten selbst erkannt, wie es sehr unvernünfftig sey, wenn Prediger non oblervato ullo admonitionis gradu sich viritim als peinliche Ankläger und Blutschreyer selbst angeben, und daß die Entschuldigung die sie deßwegen in der Klage vorbrächten den Stich wohl nicht hielte, sondern ihre Blösse vielmehr entdeckte, auch mit grössern Nachdruck wieder sie selbst retorquiret und daraus erwiesen werden könte, daß sie um so vielmehr schuldig gewesen wären, Thomasium, ehe sie ihn mit einer so famösen Klage angepackt, zum wenigsten für ihr gesammtes Ministerium gebührend einladen zu lassen, und ihre Erinnerungen daselbsten vernünfftig und Christlich zu thun &c. Mit einen Worte, meine Patroniurgirten was ich urgirte, nehmlich justitiae administrationem, und daß so wohl ich als meine peinliche Ankläger gehöret und ich nicht übereilet würde. Deßwegen kunte nun wohl aus dem Ober Consistorio damahls kein andrer Befehl als nachstehender sub dato d. 1. Martii 1689 an die Universität erfolgen.</p> <p>P. P. Würdige, Hochgelahrte, lieben, andächtige und getreue, der Einschlnß weiset, welchergestalt sich das Ministerium zu Leipzig über D. Christian Thomasium, daß er sie mit allerhand Anzüglichkeiten in seinen Schrifften angegriffen, unterthängist beschwehret, und was sie </p> </div> </body> </text> </TEI> [47/0053]
wie ich selbst in der Disputation de fide juridica erwiesen, ausgemacht, daß die endliche Aussage der Zeugen nicht juris gentium sondern erst von Constantino Magno erfunden sey) sie beziehen sich ja ausdrücklich auf die Notorietät &c. Und gewiß, wenn ich die Sache noch itzo überlege, habe ich es für eine sonderliche direction Göttlicher Barmhertzigkeit für mich anzusehen, daß Herr D. A. die Philosophische Facultät wieder mich aufgehetzet, und daß hernach die Herren Ministri zu Hoffe aus meiner Antwort und Conferirung meiner Monate gewahr worden, daß es grösten theils affecten gewesen, und dannenhero dem Herrn A. von seinen guten Freunden selbst gerathen werden müssen, daß er sich in Güte verglichen. Man begriff dannenhero bey Hoffe allbereit in etwas zum voraus was für eine connexion diese Klage mit der vorhergehenden Albertinischen hätte. Andern fiele die Historie der Susanne bey, und daß auch die ältesten des Volcks zu weilen falsch Zeugnüß zu geben gewohnet wären, zudem waren auch etliche Ministri bey Hoffe so penetrant, daß sie unterschiedene defectus judicii logici in der Klage antraffen, als z. E. daß man sich auf eine Notorietät beruffte, und doch die inquisition angestellet haben wolte, ja daß diese Notorietät, wenn man meine Monate conferiret, notorie falsch wäre; item: daß man von Seiten der Supplicanten selbst erkannt, wie es sehr unvernünfftig sey, wenn Prediger non oblervato ullo admonitionis gradu sich viritim als peinliche Ankläger und Blutschreyer selbst angeben, und daß die Entschuldigung die sie deßwegen in der Klage vorbrächten den Stich wohl nicht hielte, sondern ihre Blösse vielmehr entdeckte, auch mit grössern Nachdruck wieder sie selbst retorquiret und daraus erwiesen werden könte, daß sie um so vielmehr schuldig gewesen wären, Thomasium, ehe sie ihn mit einer so famösen Klage angepackt, zum wenigsten für ihr gesammtes Ministerium gebührend einladen zu lassen, und ihre Erinnerungen daselbsten vernünfftig und Christlich zu thun &c. Mit einen Worte, meine Patroniurgirten was ich urgirte, nehmlich justitiae administrationem, und daß so wohl ich als meine peinliche Ankläger gehöret und ich nicht übereilet würde. Deßwegen kunte nun wohl aus dem Ober Consistorio damahls kein andrer Befehl als nachstehender sub dato d. 1. Martii 1689 an die Universität erfolgen.
P. P. Würdige, Hochgelahrte, lieben, andächtige und getreue, der Einschlnß weiset, welchergestalt sich das Ministerium zu Leipzig über D. Christian Thomasium, daß er sie mit allerhand Anzüglichkeiten in seinen Schrifften angegriffen, unterthängist beschwehret, und was sie
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