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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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dahero gebethen; darauf ist hiermit unser Begehren, ihr wollet gedachten D. Thomasium darüber vernehmen und seine Verantwortung darauf anhero berichten, darneben aber ihm, daß er sich in seinen Schrifften aller injuriösischen Anzüglichkeiten, damit wir wiedrigenfals zu schärfferer Verordnung nicht veranlasset werden mögen, enthalten soll, andeuten; daran geschicht unsere Meynung &c.

Was dem Angeklagten hierbey zu thun gerathen worden.

§. XXIV. Gleichwohl war die Sache auch auf meiner Seiten behutsam zu tractiren: die Anfechtung lehrte mich, daß in dieser Welt ein Mensch auf die Gerechtigkeit seiner Sache nicht trotzen dürffe, sondern daß er auch dabey die Regeln der Klugheit in acht nehmen müsse, und daß, weil die Stiffter der Universitäten nicht für rathsam gehalten, daß man die Studenten klug machen solte, man diese prudenz aus Rathfragung treuer Freunde und deren Erfahrung herholen müsse. Diese riethen mir nun zweyerley: erstlich, daß ich mich bemühen solte, jedoch ohne Gebrauch Rabulistischer Künste, Zeit zu gewinnen; und hernach daß ich binnen dieser Zeit meine adversarios zu beschämen die gradus admonitionis gegen sie in acht nehmen, auch dabey gütliche Vorschläge thun solte; jedoch müste ich mich in beyden Stücken nicht surchtsam sondern hertzhafft anstellen, aber bey Leibe nicht trotzig seyn, sondern bedencken, quod ne quiden Hercules adversus duos, geschweige denn ein einiger Mann der so wenig protection in seinen Vaterland hätte, wieder eine Legion, das ist wieder so viel ansehnliche Männer, die in gantz Sachsen so viel Freunde und Patronos fürnehmlich aber das gemeine Volck auf der Seite hätten. Ich begriff augenscheinlich, daß dieses ein guter Rath wäre ob er gleich mit allegatis legum & Doctorum (auff die ich sonst damahls noch sehr viel hielte) nicht ausgespickt wäre, und beflisse mich dannenhero denselben für andern zu folgen. Ob ich nun selbiges klüglich practiciret, mag der Leser selbst aus dem Verfolg urtheilen.

Wie es mit der ersten Citation abgelauffen.

§. XXV. Die Universität ware ichres Orts nicht säumig mir folgende Citation zuzuschicken.

Was der Durchlauchtigste Churfürst zu Sachsen und Burggraff zu Magdeburg etc. Unser gnadigster Herr. E. Löbl. Universität Leipzig, auf des Ministerii allhier beschehenes unterthänigstes suppliciren, in Gnaden rescribiret und anbefohlen, solches hat Herr D. Christian Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zuersehen; und wird demnach von dem Herrn Pro Rectore Magnifico gedachter löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Assessoren ernannter

dahero gebethen; darauf ist hiermit unser Begehren, ihr wollet gedachten D. Thomasium darüber vernehmen und seine Verantwortung darauf anhero berichten, darneben aber ihm, daß er sich in seinen Schrifften aller injuriösischen Anzüglichkeiten, damit wir wiedrigenfals zu schärfferer Verordnung nicht veranlasset werden mögen, enthalten soll, andeuten; daran geschicht unsere Meynung &c.

Was dem Angeklagten hierbey zu thun gerathen worden.

§. XXIV. Gleichwohl war die Sache auch auf meiner Seiten behutsam zu tractiren: die Anfechtung lehrte mich, daß in dieser Welt ein Mensch auf die Gerechtigkeit seiner Sache nicht trotzen dürffe, sondern daß er auch dabey die Regeln der Klugheit in acht nehmen müsse, und daß, weil die Stiffter der Universitäten nicht für rathsam gehalten, daß man die Studenten klug machen solte, man diese prudenz aus Rathfragung treuer Freunde und deren Erfahrung herholen müsse. Diese riethen mir nun zweyerley: erstlich, daß ich mich bemühen solte, jedoch ohne Gebrauch Rabulistischer Künste, Zeit zu gewinnen; und hernach daß ich binnen dieser Zeit meine adversarios zu beschämen die gradus admonitionis gegen sie in acht nehmen, auch dabey gütliche Vorschläge thun solte; jedoch müste ich mich in beyden Stücken nicht surchtsam sondern hertzhafft anstellen, aber bey Leibe nicht trotzig seyn, sondern bedencken, quod ne quiden Hercules adversus duos, geschweige denn ein einiger Mann der so wenig protection in seinen Vaterland hätte, wieder eine Legion, das ist wieder so viel ansehnliche Männer, die in gantz Sachsen so viel Freunde und Patronos fürnehmlich aber das gemeine Volck auf der Seite hätten. Ich begriff augenscheinlich, daß dieses ein guter Rath wäre ob er gleich mit allegatis legum & Doctorum (auff die ich sonst damahls noch sehr viel hielte) nicht ausgespickt wäre, und beflisse mich dannenhero denselben für andern zu folgen. Ob ich nun selbiges klüglich practiciret, mag der Leser selbst aus dem Verfolg urtheilen.

Wie es mit der ersten Citation abgelauffen.

§. XXV. Die Universität ware ichres Orts nicht säumig mir folgende Citation zuzuschicken.

Was der Durchlauchtigste Churfürst zu Sachsen und Burggraff zu Magdeburg etc. Unser gnadigster Herr. E. Löbl. Universität Leipzig, auf des Ministerii allhier beschehenes unterthänigstes suppliciren, in Gnaden rescribiret und anbefohlen, solches hat Herr D. Christian Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zuersehen; und wird demnach von dem Herrn Pro Rectore Magnifico gedachter löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Assessoren ernannter

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[48/0054] dahero gebethen; darauf ist hiermit unser Begehren, ihr wollet gedachten D. Thomasium darüber vernehmen und seine Verantwortung darauf anhero berichten, darneben aber ihm, daß er sich in seinen Schrifften aller injuriösischen Anzüglichkeiten, damit wir wiedrigenfals zu schärfferer Verordnung nicht veranlasset werden mögen, enthalten soll, andeuten; daran geschicht unsere Meynung &c. §. XXIV. Gleichwohl war die Sache auch auf meiner Seiten behutsam zu tractiren: die Anfechtung lehrte mich, daß in dieser Welt ein Mensch auf die Gerechtigkeit seiner Sache nicht trotzen dürffe, sondern daß er auch dabey die Regeln der Klugheit in acht nehmen müsse, und daß, weil die Stiffter der Universitäten nicht für rathsam gehalten, daß man die Studenten klug machen solte, man diese prudenz aus Rathfragung treuer Freunde und deren Erfahrung herholen müsse. Diese riethen mir nun zweyerley: erstlich, daß ich mich bemühen solte, jedoch ohne Gebrauch Rabulistischer Künste, Zeit zu gewinnen; und hernach daß ich binnen dieser Zeit meine adversarios zu beschämen die gradus admonitionis gegen sie in acht nehmen, auch dabey gütliche Vorschläge thun solte; jedoch müste ich mich in beyden Stücken nicht surchtsam sondern hertzhafft anstellen, aber bey Leibe nicht trotzig seyn, sondern bedencken, quod ne quiden Hercules adversus duos, geschweige denn ein einiger Mann der so wenig protection in seinen Vaterland hätte, wieder eine Legion, das ist wieder so viel ansehnliche Männer, die in gantz Sachsen so viel Freunde und Patronos fürnehmlich aber das gemeine Volck auf der Seite hätten. Ich begriff augenscheinlich, daß dieses ein guter Rath wäre ob er gleich mit allegatis legum & Doctorum (auff die ich sonst damahls noch sehr viel hielte) nicht ausgespickt wäre, und beflisse mich dannenhero denselben für andern zu folgen. Ob ich nun selbiges klüglich practiciret, mag der Leser selbst aus dem Verfolg urtheilen. §. XXV. Die Universität ware ichres Orts nicht säumig mir folgende Citation zuzuschicken. Was der Durchlauchtigste Churfürst zu Sachsen und Burggraff zu Magdeburg etc. Unser gnadigster Herr. E. Löbl. Universität Leipzig, auf des Ministerii allhier beschehenes unterthänigstes suppliciren, in Gnaden rescribiret und anbefohlen, solches hat Herr D. Christian Thomasius aus beygehender Abschrifft mit mehrern zuersehen; und wird demnach von dem Herrn Pro Rectore Magnifico gedachter löblichen Universität Leipzig und dessen zugeordneten Assessoren ernannter

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 48. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/54>, abgerufen am 02.05.2024.