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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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sponso mit mehrern zu lesen, in welchen, umb den Leser nicht verdrießlichDieb in gefänglicher Hafft gehalten. zu fallen, die allegirten Special Zeugen Aussagen, und Benennung der Artickel mit Bedacht außgelassen worden.

Hat Heinrich H. vor ungefehr 3. Jahren euch, daß ihr ihm Geld gestohlen hättet, beschuldiget, und als ihr ihn deswegen actione injuriarum belanget, um sich davon zubefreyen einen Zeugen Hanß B. dieserwegen abhören lassen, welcher aber nichts wieder euch ausgesaget. Seyd ihr kurtz darauf um deswillen, daß ihr einer angeordneten Execution euch wiedersetzet, auch des Landreuters Knecht der Militz verrathen haben sollet, zu gefänglicher Hafft gebracht, und ungeachtet Eure Erlassung angeordnet gewesen, dennoch unterm Vorwand, daß ihr des Einganges erwehnten Diebstals halber sehr berüchtiget wäret, darinnenbehalten, und über 5/4 Jahr an Händen und Füssen geschlossen worden, biß ihr euch solcher Banden entlediget, und von S. Churfl. Durchl. Salvum conductum erhalten; Habt ihr endlich eure defension geführet, und darinnen eure Unschuld vorgestellet, und wollet anjetzo des Rechtens darüber berichtet seyn:

Ob nun wohl des angeschuldigten Diebstals halber euch nicht wenig verdächtig zumachen scheinet, daß nach etlicher Zeugen Aussage ihr, ehe der Diebstal vorgegangen in grosser Dürfftigkeit gelebet, und des Vermögens nicht gewesen, ein Haupt-Vieh zuerhandeln und zu schlachten, so biß Ostern 1691. gewähret, hingegen nach dem Diebstale, der kurtz vor Pfingsten besagten Jahres geschehen, eure Nahrung sich mercklich gebessert, indem so dann viel Vieh von euch geschlachtet worden, ihr Geld bey euch geführet, auch dessen einen grossen Klumpen in des Schultzens Stube gehabt, Pferde gekaufft: Ferner euren Schwieger-Sohn, so nebst eurer Tochter nach der Zeugen Bericht, gantz nackend aus dem Kriege gekommen, gekleidet, und lange Zeit alimentiret, selbigen Karn und Pferde geschaffet, nicht weniger öffters geschmauset, das Wohnhauß repariret, kostbahre Processe geführet, und die gemachten Schulden abgetragen, inmassen die Zeugen ad art. prob. 56. & seqq. attestiret; Hiernechst test. 3. Hanß B. ad art. 12. seqq. eydlich deponiret, auch euch bey der Confrontation unter Augen gesaget, daß ihr die Nacht, als das Geld gestohlen worden, aus dem Hause gangen, jedoch wieder kommen, und nach angesteckten Lichte mit der Laterne anderweit fortgegangen, und Zeugen gefraget, ob er mit gehen wolle, mit dem Vermelden, daß ihr H. Geld zuhohlen gesonnen, auch bey eurer späten Rückkunfft ihme verbothen eure Abwesenheit nach zusagen; Uberdiß eure Tochter laut der Zeugen Bericht, ad art. prob. 63. euch solche Deuben selbst Schuld gegeben, ihr auch sonsten unterschiedlich mahl schon der fiscalischen Inquisition unterworffen, und endlich, daß ihr H. Geld gestohlen hättet, die gemeine Sage gewesen. Bey solcher Bewandtniß aber nicht nur der Judex sattsame Ursache gehabt, wieder euch zu inquiriren, sondern auch bey

sponso mit mehrern zu lesen, in welchen, umb den Leser nicht verdrießlichDieb in gefänglicher Hafft gehalten. zu fallen, die allegirten Special Zeugen Aussagen, und Benennung der Artickel mit Bedacht außgelassen worden.

Hat Heinrich H. vor ungefehr 3. Jahren euch, daß ihr ihm Geld gestohlen hättet, beschuldiget, und als ihr ihn deswegen actione injuriarum belanget, um sich davon zubefreyen einen Zeugen Hanß B. dieserwegen abhören lassen, welcher aber nichts wieder euch ausgesaget. Seyd ihr kurtz darauf um deswillen, daß ihr einer angeordneten Execution euch wiedersetzet, auch des Landreuters Knecht der Militz verrathen haben sollet, zu gefänglicher Hafft gebracht, und ungeachtet Eure Erlassung angeordnet gewesen, dennoch unterm Vorwand, daß ihr des Einganges erwehnten Diebstals halber sehr berüchtiget wäret, darinnenbehalten, und über 5/4 Jahr an Händen und Füssen geschlossen worden, biß ihr euch solcher Banden entlediget, und von S. Churfl. Durchl. Salvum conductum erhalten; Habt ihr endlich eure defension geführet, und darinnen eure Unschuld vorgestellet, und wollet anjetzo des Rechtens darüber berichtet seyn:

Ob nun wohl des angeschuldigten Diebstals halber euch nicht wenig verdächtig zumachen scheinet, daß nach etlicher Zeugen Aussage ihr, ehe der Diebstal vorgegangen in grosser Dürfftigkeit gelebet, und des Vermögens nicht gewesen, ein Haupt-Vieh zuerhandeln und zu schlachten, so biß Ostern 1691. gewähret, hingegen nach dem Diebstale, der kurtz vor Pfingsten besagten Jahres geschehen, eure Nahrung sich mercklich gebessert, indem so dann viel Vieh von euch geschlachtet worden, ihr Geld bey euch geführet, auch dessen einen grossen Klumpen in des Schultzens Stube gehabt, Pferde gekaufft: Ferner euren Schwieger-Sohn, so nebst eurer Tochter nach der Zeugen Bericht, gantz nackend aus dem Kriege gekommen, gekleidet, und lange Zeit alimentiret, selbigen Karn und Pferde geschaffet, nicht weniger öffters geschmauset, das Wohnhauß repariret, kostbahre Processe geführet, und die gemachten Schulden abgetragen, inmassen die Zeugen ad art. prob. 56. & seqq. attestiret; Hiernechst test. 3. Hanß B. ad art. 12. seqq. eydlich deponiret, auch euch bey der Confrontation unter Augen gesaget, daß ihr die Nacht, als das Geld gestohlen worden, aus dem Hause gangen, jedoch wieder kommen, und nach angesteckten Lichte mit der Laterne anderweit fortgegangen, und Zeugen gefraget, ob er mit gehen wolle, mit dem Vermelden, daß ihr H. Geld zuhohlen gesonnen, auch bey eurer späten Rückkunfft ihme verbothen eure Abwesenheit nach zusagen; Uberdiß eure Tochter laut der Zeugen Bericht, ad art. prob. 63. euch solche Deuben selbst Schuld gegeben, ihr auch sonsten unterschiedlich mahl schon der fiscalischen Inquisition unterworffen, und endlich, daß ihr H. Geld gestohlen hättet, die gemeine Sage gewesen. Bey solcher Bewandtniß aber nicht nur der Judex sattsame Ursache gehabt, wieder euch zu inquiriren, sondern auch bey

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[295/0301] sponso mit mehrern zu lesen, in welchen, umb den Leser nicht verdrießlich zu fallen, die allegirten Special Zeugen Aussagen, und Benennung der Artickel mit Bedacht außgelassen worden. Dieb in gefänglicher Hafft gehalten. Hat Heinrich H. vor ungefehr 3. Jahren euch, daß ihr ihm Geld gestohlen hättet, beschuldiget, und als ihr ihn deswegen actione injuriarum belanget, um sich davon zubefreyen einen Zeugen Hanß B. dieserwegen abhören lassen, welcher aber nichts wieder euch ausgesaget. Seyd ihr kurtz darauf um deswillen, daß ihr einer angeordneten Execution euch wiedersetzet, auch des Landreuters Knecht der Militz verrathen haben sollet, zu gefänglicher Hafft gebracht, und ungeachtet Eure Erlassung angeordnet gewesen, dennoch unterm Vorwand, daß ihr des Einganges erwehnten Diebstals halber sehr berüchtiget wäret, darinnenbehalten, und über 5/4 Jahr an Händen und Füssen geschlossen worden, biß ihr euch solcher Banden entlediget, und von S. Churfl. Durchl. Salvum conductum erhalten; Habt ihr endlich eure defension geführet, und darinnen eure Unschuld vorgestellet, und wollet anjetzo des Rechtens darüber berichtet seyn: Ob nun wohl des angeschuldigten Diebstals halber euch nicht wenig verdächtig zumachen scheinet, daß nach etlicher Zeugen Aussage ihr, ehe der Diebstal vorgegangen in grosser Dürfftigkeit gelebet, und des Vermögens nicht gewesen, ein Haupt-Vieh zuerhandeln und zu schlachten, so biß Ostern 1691. gewähret, hingegen nach dem Diebstale, der kurtz vor Pfingsten besagten Jahres geschehen, eure Nahrung sich mercklich gebessert, indem so dann viel Vieh von euch geschlachtet worden, ihr Geld bey euch geführet, auch dessen einen grossen Klumpen in des Schultzens Stube gehabt, Pferde gekaufft: Ferner euren Schwieger-Sohn, so nebst eurer Tochter nach der Zeugen Bericht, gantz nackend aus dem Kriege gekommen, gekleidet, und lange Zeit alimentiret, selbigen Karn und Pferde geschaffet, nicht weniger öffters geschmauset, das Wohnhauß repariret, kostbahre Processe geführet, und die gemachten Schulden abgetragen, inmassen die Zeugen ad art. prob. 56. & seqq. attestiret; Hiernechst test. 3. Hanß B. ad art. 12. seqq. eydlich deponiret, auch euch bey der Confrontation unter Augen gesaget, daß ihr die Nacht, als das Geld gestohlen worden, aus dem Hause gangen, jedoch wieder kommen, und nach angesteckten Lichte mit der Laterne anderweit fortgegangen, und Zeugen gefraget, ob er mit gehen wolle, mit dem Vermelden, daß ihr H. Geld zuhohlen gesonnen, auch bey eurer späten Rückkunfft ihme verbothen eure Abwesenheit nach zusagen; Uberdiß eure Tochter laut der Zeugen Bericht, ad art. prob. 63. euch solche Deuben selbst Schuld gegeben, ihr auch sonsten unterschiedlich mahl schon der fiscalischen Inquisition unterworffen, und endlich, daß ihr H. Geld gestohlen hättet, die gemeine Sage gewesen. Bey solcher Bewandtniß aber nicht nur der Judex sattsame Ursache gehabt, wieder euch zu inquiriren, sondern auch bey

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 295. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/301>, abgerufen am 22.11.2024.