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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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diesen Umständen scheinen möchte, daß im Fall ihr eure Bekäntnüß in Güte zuthun ferner verweigern soltet, die Tortur wieder euch anzuordnen wäre;

Dieweilen aber dennoch nicht nur die in dem eurer Defension-Schrifft sub lit. B. beygelegten rotulo abgehörte Zeugen eydlich ad art. 1. 2. & 3. ausgesaget, daß sowohl vor als nach des H. angegebenen Diebstahle Vieh von euch geschlachtet und kein Unterschied gespühret worden, noch ihr vorher dürfftiger gewesen, sondern auch aus dem sub M. übergebenen Extract der Steuer-Registratur erhellet, daß von Jun. 1690. biß 1691. fast eben so viel als von 1691. biß 1692. absonderlich aber Mense April 1691. und also vor dem Diebstahle 4. Rinder oder Haupt-Vieh, hingegen Mens. Jun. nach dem Diebstahle kein eintziges und folgenden Monath Jul. deren nur zwey geschlachtet worden, die Steuer-Registratur auch, weil alles geschlachtete Vieh in der Steuer angemeldet werden muß, und diese daher die beste Wissenschafft hat, vollkommenen Glauben verdienet, dahingegen die wieder euch abgehörten Zeugen theils H. gute Freunde, theils eure inimici, theils sonsten beschmitzet und nicht omni exceptione majores seynd, auch Testis 2. & 14. gar nicht wissen, wie viel des Geldes, so ihr bey euch geführet, gewesen, test. 1. aber solches bloß auf 1. oder 3. Thlr. schätzet, nicht weniger das Geld, so ihr in des Schultzens Stube gehabt haben sollet, nur der eintzige testis 18. gesehen,, höher aber nicht als etwa 16. Thlr. angeben kan, hingegen testis 1. in rotulo. lit. B. eydlich berichtet, daß ihr damahl 14. Thlr. vor einige mobilia von Herrn G. bekommen gehabt, denen deponent noch 4. Thlr. hinzugefüget, worzu der wieder euch abgehörte testis 18. kommen, und es gesehen, ferner testis 3. daß die von euch gekauffte 2. Pferde mehr nicht, als 5. Thlr. test. 14. aber daß das eine nur 2. Thlr. gekostet, ausdrücklich deponiren, inmassen dann auch die wieder euch vorhandene Zeugen selbst nicht abredig seyn können, auch von euch sattsam beygebracht worden, daß eines theils euer Schwieger-Sohn euch mit Schlachten und Kochen an die Hand gangen, und sein Brodtselbst verdienet, zu dem angegebenen Karren aber das Gestelle geschenckt bekommen, und solchen selbst wieder zu rechte gemacht, andern theils nicht sowohl ihr als die in euren Hause sich aufhaltende Werber geschmauset, und mit denen neugeworbenen Soldaten sich lustig gemachet, da ihr immittelst öffters über Feld eurer Nahrung nachgereiset, nicht weniger die reparatur eures Hauses kaum 6. Thlr. gekostet, die Processe aber guten theils vor dem angegebenen Diebstahle geführet worden, und wiewohl einige Schulden ihr abgetragen, ihr dennoch auch nachdem vermeynten Diebstahle verschiedentlich von andern Leuten Geld geborget gehabt; und was des wieder euch aufgeführten testis 3. Hanß B. Aussage, als welche das gröste indicium zu machen scheinet, betrifft, aus eurer defension-Schrifft und deren Beylagen erhellet, daß dieser B. als ihn vor einigen Jahren H. des Diebstahls halber wieder euch produciret, eydlich eure Unschuld, und daß er

diesen Umständen scheinen möchte, daß im Fall ihr eure Bekäntnüß in Güte zuthun ferner verweigern soltet, die Tortur wieder euch anzuordnen wäre;

Dieweilen aber dennoch nicht nur die in dem eurer Defension-Schrifft sub lit. B. beygelegten rotulo abgehörte Zeugen eydlich ad art. 1. 2. & 3. ausgesaget, daß sowohl vor als nach des H. angegebenen Diebstahle Vieh von euch geschlachtet und kein Unterschied gespühret worden, noch ihr vorher dürfftiger gewesen, sondern auch aus dem sub M. übergebenen Extract der Steuer-Registratur erhellet, daß von Jun. 1690. biß 1691. fast eben so viel als von 1691. biß 1692. absonderlich aber Mense April 1691. und also vor dem Diebstahle 4. Rinder oder Haupt-Vieh, hingegen Mens. Jun. nach dem Diebstahle kein eintziges und folgenden Monath Jul. deren nur zwey geschlachtet worden, die Steuer-Registratur auch, weil alles geschlachtete Vieh in der Steuer angemeldet werden muß, und diese daher die beste Wissenschafft hat, vollkommenen Glauben verdienet, dahingegen die wieder euch abgehörten Zeugen theils H. gute Freunde, theils eure inimici, theils sonsten beschmitzet und nicht omni exceptione majores seynd, auch Testis 2. & 14. gar nicht wissen, wie viel des Geldes, so ihr bey euch geführet, gewesen, test. 1. aber solches bloß auf 1. oder 3. Thlr. schätzet, nicht weniger das Geld, so ihr in des Schultzens Stube gehabt haben sollet, nur der eintzige testis 18. gesehen,, höher aber nicht als etwa 16. Thlr. angeben kan, hingegen testis 1. in rotulo. lit. B. eydlich berichtet, daß ihr damahl 14. Thlr. vor einige mobilia von Herrn G. bekommen gehabt, denen deponent noch 4. Thlr. hinzugefüget, worzu der wieder euch abgehörte testis 18. kommen, und es gesehen, ferner testis 3. daß die von euch gekauffte 2. Pferde mehr nicht, als 5. Thlr. test. 14. aber daß das eine nur 2. Thlr. gekostet, ausdrücklich deponiren, inmassen dann auch die wieder euch vorhandene Zeugen selbst nicht abredig seyn können, auch von euch sattsam beygebracht worden, daß eines theils euer Schwieger-Sohn euch mit Schlachten und Kochen an die Hand gangen, und sein Brodtselbst verdienet, zu dem angegebenen Karren aber das Gestelle geschenckt bekommen, und solchen selbst wieder zu rechte gemacht, andern theils nicht sowohl ihr als die in euren Hause sich aufhaltende Werber geschmauset, und mit denen neugeworbenen Soldaten sich lustig gemachet, da ihr immittelst öffters über Feld eurer Nahrung nachgereiset, nicht weniger die reparatur eures Hauses kaum 6. Thlr. gekostet, die Processe aber guten theils vor dem angegebenen Diebstahle geführet worden, und wiewohl einige Schulden ihr abgetragen, ihr dennoch auch nachdem vermeynten Diebstahle verschiedentlich von andern Leuten Geld geborget gehabt; und was des wieder euch aufgeführten testis 3. Hanß B. Aussage, als welche das gröste indicium zu machen scheinet, betrifft, aus eurer defension-Schrifft und deren Beylagen erhellet, daß dieser B. als ihn vor einigen Jahren H. des Diebstahls halber wieder euch produciret, eydlich eure Unschuld, und daß er

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[296/0302] diesen Umständen scheinen möchte, daß im Fall ihr eure Bekäntnüß in Güte zuthun ferner verweigern soltet, die Tortur wieder euch anzuordnen wäre; Dieweilen aber dennoch nicht nur die in dem eurer Defension-Schrifft sub lit. B. beygelegten rotulo abgehörte Zeugen eydlich ad art. 1. 2. & 3. ausgesaget, daß sowohl vor als nach des H. angegebenen Diebstahle Vieh von euch geschlachtet und kein Unterschied gespühret worden, noch ihr vorher dürfftiger gewesen, sondern auch aus dem sub M. übergebenen Extract der Steuer-Registratur erhellet, daß von Jun. 1690. biß 1691. fast eben so viel als von 1691. biß 1692. absonderlich aber Mense April 1691. und also vor dem Diebstahle 4. Rinder oder Haupt-Vieh, hingegen Mens. Jun. nach dem Diebstahle kein eintziges und folgenden Monath Jul. deren nur zwey geschlachtet worden, die Steuer-Registratur auch, weil alles geschlachtete Vieh in der Steuer angemeldet werden muß, und diese daher die beste Wissenschafft hat, vollkommenen Glauben verdienet, dahingegen die wieder euch abgehörten Zeugen theils H. gute Freunde, theils eure inimici, theils sonsten beschmitzet und nicht omni exceptione majores seynd, auch Testis 2. & 14. gar nicht wissen, wie viel des Geldes, so ihr bey euch geführet, gewesen, test. 1. aber solches bloß auf 1. oder 3. Thlr. schätzet, nicht weniger das Geld, so ihr in des Schultzens Stube gehabt haben sollet, nur der eintzige testis 18. gesehen,, höher aber nicht als etwa 16. Thlr. angeben kan, hingegen testis 1. in rotulo. lit. B. eydlich berichtet, daß ihr damahl 14. Thlr. vor einige mobilia von Herrn G. bekommen gehabt, denen deponent noch 4. Thlr. hinzugefüget, worzu der wieder euch abgehörte testis 18. kommen, und es gesehen, ferner testis 3. daß die von euch gekauffte 2. Pferde mehr nicht, als 5. Thlr. test. 14. aber daß das eine nur 2. Thlr. gekostet, ausdrücklich deponiren, inmassen dann auch die wieder euch vorhandene Zeugen selbst nicht abredig seyn können, auch von euch sattsam beygebracht worden, daß eines theils euer Schwieger-Sohn euch mit Schlachten und Kochen an die Hand gangen, und sein Brodtselbst verdienet, zu dem angegebenen Karren aber das Gestelle geschenckt bekommen, und solchen selbst wieder zu rechte gemacht, andern theils nicht sowohl ihr als die in euren Hause sich aufhaltende Werber geschmauset, und mit denen neugeworbenen Soldaten sich lustig gemachet, da ihr immittelst öffters über Feld eurer Nahrung nachgereiset, nicht weniger die reparatur eures Hauses kaum 6. Thlr. gekostet, die Processe aber guten theils vor dem angegebenen Diebstahle geführet worden, und wiewohl einige Schulden ihr abgetragen, ihr dennoch auch nachdem vermeynten Diebstahle verschiedentlich von andern Leuten Geld geborget gehabt; und was des wieder euch aufgeführten testis 3. Hanß B. Aussage, als welche das gröste indicium zu machen scheinet, betrifft, aus eurer defension-Schrifft und deren Beylagen erhellet, daß dieser B. als ihn vor einigen Jahren H. des Diebstahls halber wieder euch produciret, eydlich eure Unschuld, und daß er

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 296. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/302>, abgerufen am 22.11.2024.