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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Fisci Kosten geschmauset, er selbst aber von des Raths Vorwerge Gerste umb einen wohlfeilen Preiß weggenommen und das Geld schuldig blieben, unnöthige Proceße erhoben, die Rechnungen immediate an S. Churfürstliche Durchlauchtigkeit abgeschicket und nicht gebührend justificiret, von dem Residuo kein Interesse bezahlet, noch sattsame Caution bestellet, die Bürgerschafft umb ihre Freyheit zu bringen suchte, und es bereit dahin gebracht, daß das dritte Raths-Mittel eingezogen, ein perpetuirlicher Contribution-Einnehmer gemacht, und der Bürgerschafft 2. gl. Mahl-Geld aufgebürdet worden, nicht weniger wieder die statuta auf ein ihm weder durch Kauf noch Pacht zugeschlagenes Hauß brauete, im übrigen sonst das Fac totum seyn und die andern Raths membra supprimiren wolte: Beeden Burgemeistern aber Schuld gegeben wird, daß sie ohne Vorwissen derer andern ein kostbahr unnöthig Garten-Hauß zu Schaden des Fisci erbauet, hingegen den denen Raths-Wiesen zustossenden Wasser-Schaden durch zeitiges Bauen nicht verhindert, des Raths-Pferde zu eigenen Diensten mißbraucheten, falsche attestata gemachet, keine Rüge-Tage mehr hielten, noch die Bürgerschafft öffters convocirten, ferner Capitalia nach eigenem Gutdüncken ausgeliehen, den besten Nutz von des Raths Vorwerg und Schäffereyen an sich zögen, nicht weniger ihr Deputat Holtz länger als die andern Scheite gemacht würde, sie sich dessen auch über ihre Zahl angemasset und was dergleichen mehr in denen articulis angeführet worden. Dieweiln aber dennoch über diese Dinge keiner von denen Bürgemeistern noch zur Zeit vernommen, weniger mit seiner Nothdurfft wieder die Beschuldigungen gehöret worden, unterdessen aus denen Beylagen sub & erhellet, daß eines theils etliche Sachen in die Articul gebracht, und deßwegen inquiriret worden, die vor delicta nicht zu achten, zum Exempel wann V. daß er auf Gelehrte reflexion zu machen, bey der Wahl vorgeschlagen, als ein Grimen zugerechnet und dadurch des articulantis etwa gegen die literatos hengende odium an Tag geleget wird, andern theils non sine nullitatis vitio wieder solche Dinge inquiriret werden mag, die sonsten nicht straffwürdig, als da art. 23. seqq. sign. nach des jungen V. item art. 88. seqq. sign. nach Burgemeister V. Ehefrauen Conduite und Qualitäten gefraget wird, zu geschweigen daß in vielen Articuln ungewöhnliche und unerhörte obtestationes enthalten, und die Zeugen bey Seel und Seeligkeit gleichsam beschworen, und zuweilen was sie deponiren sollen fast angewiesen worden, ingleichen die articul verfänglich eingerichtet, so daß auch test. 6. ad art. 86. test. 4. aber ad art. 202. sign. sich über captiöse Fragen beschweren, und test. 6. ad art. 25. item test. 12. ad art. 57. d. sign. propriam turpitudinem auszusagen sich nicht schuldig erachtet; hiernechst da ja einige Dinge vorhanden, so eine Inquisition und Bestraffung verdienen solten, dennoch die Bürgemeister nichts überführet, ausser daß etwa V. dann und wann ein Consilium gegeben, wiewohl noch zu untersuchen,

Fisci Kosten geschmauset, er selbst aber von des Raths Vorwerge Gerste umb einen wohlfeilen Preiß weggenommen und das Geld schuldig blieben, unnöthige Proceße erhoben, die Rechnungen immediate an S. Churfürstliche Durchlauchtigkeit abgeschicket und nicht gebührend justificiret, von dem Residuo kein Interesse bezahlet, noch sattsame Caution bestellet, die Bürgerschafft umb ihre Freyheit zu bringen suchte, und es bereit dahin gebracht, daß das dritte Raths-Mittel eingezogen, ein perpetuirlicher Contribution-Einnehmer gemacht, und der Bürgerschafft 2. gl. Mahl-Geld aufgebürdet worden, nicht weniger wieder die statuta auf ein ihm weder durch Kauf noch Pacht zugeschlagenes Hauß brauete, im übrigen sonst das Fac totum seyn und die andern Raths membra supprimiren wolte: Beeden Burgemeistern aber Schuld gegeben wird, daß sie ohne Vorwissen derer andern ein kostbahr unnöthig Garten-Hauß zu Schaden des Fisci erbauet, hingegen den denen Raths-Wiesen zustossenden Wasser-Schaden durch zeitiges Bauen nicht verhindert, des Raths-Pferde zu eigenen Diensten mißbraucheten, falsche attestata gemachet, keine Rüge-Tage mehr hielten, noch die Bürgerschafft öffters convocirten, ferner Capitalia nach eigenem Gutdüncken ausgeliehen, den besten Nutz von des Raths Vorwerg und Schäffereyen an sich zögen, nicht weniger ihr Deputat Holtz länger als die andern Scheite gemacht würde, sie sich dessen auch über ihre Zahl angemasset und was dergleichen mehr in denen articulis angeführet worden. Dieweiln aber dennoch über diese Dinge keiner von denen Bürgemeistern noch zur Zeit vernommen, weniger mit seiner Nothdurfft wieder die Beschuldigungen gehöret worden, unterdessen aus denen Beylagen sub & erhellet, daß eines theils etliche Sachen in die Articul gebracht, und deßwegen inquiriret worden, die vor delicta nicht zu achten, zum Exempel wann V. daß er auf Gelehrte reflexion zu machen, bey der Wahl vorgeschlagen, als ein Grimen zugerechnet und dadurch des articulantis etwa gegen die literatos hengende odium an Tag geleget wird, andern theils non sine nullitatis vitio wieder solche Dinge inquiriret werden mag, die sonsten nicht straffwürdig, als da art. 23. seqq. sign. nach des jungen V. item art. 88. seqq. sign. nach Burgemeister V. Ehefrauen Conduite und Qualitäten gefraget wird, zu geschweigen daß in vielen Articuln ungewöhnliche und unerhörte obtestationes enthalten, und die Zeugen bey Seel und Seeligkeit gleichsam beschworen, und zuweilen was sie deponiren sollen fast angewiesen worden, ingleichen die articul verfänglich eingerichtet, so daß auch test. 6. ad art. 86. test. 4. aber ad art. 202. sign. sich über captiöse Fragen beschweren, und test. 6. ad art. 25. item test. 12. ad art. 57. d. sign. propriam turpitudinem auszusagen sich nicht schuldig erachtet; hiernechst da ja einige Dinge vorhanden, so eine Inquisition und Bestraffung verdienen solten, dennoch die Bürgemeister nichts überführet, ausser daß etwa V. dann und wann ein Consilium gegeben, wiewohl noch zu untersuchen,

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[259/0265] Fisci Kosten geschmauset, er selbst aber von des Raths Vorwerge Gerste umb einen wohlfeilen Preiß weggenommen und das Geld schuldig blieben, unnöthige Proceße erhoben, die Rechnungen immediate an S. Churfürstliche Durchlauchtigkeit abgeschicket und nicht gebührend justificiret, von dem Residuo kein Interesse bezahlet, noch sattsame Caution bestellet, die Bürgerschafft umb ihre Freyheit zu bringen suchte, und es bereit dahin gebracht, daß das dritte Raths-Mittel eingezogen, ein perpetuirlicher Contribution-Einnehmer gemacht, und der Bürgerschafft 2. gl. Mahl-Geld aufgebürdet worden, nicht weniger wieder die statuta auf ein ihm weder durch Kauf noch Pacht zugeschlagenes Hauß brauete, im übrigen sonst das Fac totum seyn und die andern Raths membra supprimiren wolte: Beeden Burgemeistern aber Schuld gegeben wird, daß sie ohne Vorwissen derer andern ein kostbahr unnöthig Garten-Hauß zu Schaden des Fisci erbauet, hingegen den denen Raths-Wiesen zustossenden Wasser-Schaden durch zeitiges Bauen nicht verhindert, des Raths-Pferde zu eigenen Diensten mißbraucheten, falsche attestata gemachet, keine Rüge-Tage mehr hielten, noch die Bürgerschafft öffters convocirten, ferner Capitalia nach eigenem Gutdüncken ausgeliehen, den besten Nutz von des Raths Vorwerg und Schäffereyen an sich zögen, nicht weniger ihr Deputat Holtz länger als die andern Scheite gemacht würde, sie sich dessen auch über ihre Zahl angemasset und was dergleichen mehr in denen articulis angeführet worden. Dieweiln aber dennoch über diese Dinge keiner von denen Bürgemeistern noch zur Zeit vernommen, weniger mit seiner Nothdurfft wieder die Beschuldigungen gehöret worden, unterdessen aus denen Beylagen sub & erhellet, daß eines theils etliche Sachen in die Articul gebracht, und deßwegen inquiriret worden, die vor delicta nicht zu achten, zum Exempel wann V. daß er auf Gelehrte reflexion zu machen, bey der Wahl vorgeschlagen, als ein Grimen zugerechnet und dadurch des articulantis etwa gegen die literatos hengende odium an Tag geleget wird, andern theils non sine nullitatis vitio wieder solche Dinge inquiriret werden mag, die sonsten nicht straffwürdig, als da art. 23. seqq. sign. nach des jungen V. item art. 88. seqq. sign. nach Burgemeister V. Ehefrauen Conduite und Qualitäten gefraget wird, zu geschweigen daß in vielen Articuln ungewöhnliche und unerhörte obtestationes enthalten, und die Zeugen bey Seel und Seeligkeit gleichsam beschworen, und zuweilen was sie deponiren sollen fast angewiesen worden, ingleichen die articul verfänglich eingerichtet, so daß auch test. 6. ad art. 86. test. 4. aber ad art. 202. sign. sich über captiöse Fragen beschweren, und test. 6. ad art. 25. item test. 12. ad art. 57. d. sign. propriam turpitudinem auszusagen sich nicht schuldig erachtet; hiernechst da ja einige Dinge vorhanden, so eine Inquisition und Bestraffung verdienen solten, dennoch die Bürgemeister nichts überführet, ausser daß etwa V. dann und wann ein Consilium gegeben, wiewohl noch zu untersuchen,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 259. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/265>, abgerufen am 25.11.2024.