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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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ob es nicht bey actibus voluntariae jurisdictionis und zu gütlichen Handlungengeschehen, in denen übrigen im putationibus aber die Churfürstliche Befehle, darauf sich an einigen Orthen bezogen wird, nicht beygelegt, und die Zeugen theils de auditu alieno deponiren, absonderlich was test. 6. ad art. 18. sign. & ad art. 27. sign. & test. 2. ad art. 61. d. sign. ausgesagt, von ihme den Quaerenten, und nach Anleitung der rotulorum auch denuncianten, selbst gehöret haben wollen, theils gar nichts wissen, theils deren Aussage vielmehr zu derer Bürgemeister Defension dienet, inmassen dann was in specie contra V. die recommendation der Gelehrten und Verachtung derer Handwercker betrifft test. 6. ad art 23. vielmehr attestiret daß ja V. ihm selbst sein Votum gegeben, von Verabschiedung der Partheyen zu Hause kein Zeuge ad art. 27. gewiß berichten kan, ausser was test. 16. de amicabili compositione berichtet, die absonderlichen Sitztage, wegen fremder und wo periculum in mora test. 1. 2. & 6. ad art. 28. nicht improbiren können, ferner was die Collusion mit denen Partheyen und die Geschencknehmung belanget, die Zeugen ad art. 30. 3. 32. theils nichts wissen, theils es nur gehöret, test. 17. ad art. 33. aus freyen Stücken des Burgemeisters Frau etwas geben, dergleichen auch ad art, 37. von test 10. geschehen, ad art. 41. 42. 43. und 44. die Zeugen von nichts wissen, ausser was test. 10. berichtet, der aber wie aus seiner eigenen Aussage ad art. 44. erhellet, pars gewesen und daher suspect ist, ferner was in art. 45. enthalten, Stadt-Richter F. nicht aber der Burgemeister V. angehet, auch in denen übrigen in art. 56. &. seqq. angezogenen Exempeln die Zeugen wenig wiedriges berichten, vielmehr bißweilen als test. 36. ad art. 79. seq. den Inhalt des articuls gar verneinen: Ferner das Schmausen bey denen Fischereyen und der Schaff-Schur betreffend test. 1. 4. & 15. ad art. 90. daß auch andere Weiber dabey gewesen, test. 3. 4. & 6. daß es gebräuchlich sey, jedoch nichts übrig angeschaffet, und der Wein aus derer Interessenten Beutel bezahlet würde, deponiren, weiter test. 2. 3. & 6. ad art. 102. daß auch andern Burgemeistern die Gerste wohlfeiler gelassen würde, und solches von undencklichen Jahren eingeführet sey, attestiren: Die erhobene Proceße mit dem Pfarrer ingleichen dem Schützen und dem Schencken, wie aus test. 1. 2. 5. & 6. deposition ad art. 107. 110. 113. & 115. sign erhellet, Collegialiter beliebet und vor nöthig erachtet worden, die Einschickung der Rechnung nach test. 1 & 2. Bericht ad art 161. nicht von V sondern vom Rathe geschehen, und daß diejustification nicht erfolget, weniger der Rest abgetragen oder auch Caution bestellet worden, so generaliter eben pro crimine nicht zu achten, die Suppression der bürgerlichen Freyheiten kein Zeuge ad art 71. sign. asseriren können, und was test. 13. daselbst vermeldet, bloß auf einige Härtigkeit in moribus hinaus lauffet, hiernechst die Einziehung des 3ten Raths-Mittels, Bestellung eines beständigen Contribution-Einnehmers und des Mahlgeldes, wie test. 1. 2. 3. 6. 10. 11. & 18. ad art. re-

ob es nicht bey actibus voluntariae jurisdictionis und zu gütlichen Handlungengeschehen, in denen übrigen im putationibus aber die Churfürstliche Befehle, darauf sich an einigen Orthen bezogen wird, nicht beygelegt, und die Zeugen theils de auditu alieno deponiren, absonderlich was test. 6. ad art. 18. sign. & ad art. 27. sign. & test. 2. ad art. 61. d. sign. ausgesagt, von ihme den Quaerenten, und nach Anleitung der rotulorum auch denuncianten, selbst gehöret haben wollen, theils gar nichts wissen, theils deren Aussage vielmehr zu derer Bürgemeister Defension dienet, inmassen dann was in specie contra V. die recommendation der Gelehrten und Verachtung derer Handwercker betrifft test. 6. ad art 23. vielmehr attestiret daß ja V. ihm selbst sein Votum gegeben, von Verabschiedung der Partheyen zu Hause kein Zeuge ad art. 27. gewiß berichten kan, ausser was test. 16. de amicabili compositione berichtet, die absonderlichen Sitztage, wegen fremder und wo periculum in mora test. 1. 2. & 6. ad art. 28. nicht improbiren können, ferner was die Collusion mit denen Partheyen und die Geschencknehmung belanget, die Zeugen ad art. 30. 3. 32. theils nichts wissen, theils es nur gehöret, test. 17. ad art. 33. aus freyen Stücken des Burgemeisters Frau etwas geben, dergleichen auch ad art, 37. von test 10. geschehen, ad art. 41. 42. 43. und 44. die Zeugen von nichts wissen, ausser was test. 10. berichtet, der aber wie aus seiner eigenen Aussage ad art. 44. erhellet, pars gewesen und daher suspect ist, ferner was in art. 45. enthalten, Stadt-Richter F. nicht aber der Burgemeister V. angehet, auch in denen übrigen in art. 56. &. seqq. angezogenen Exempeln die Zeugen wenig wiedriges berichten, vielmehr bißweilen als test. 36. ad art. 79. seq. den Inhalt des articuls gar verneinen: Ferner das Schmausen bey denen Fischereyen und der Schaff-Schur betreffend test. 1. 4. & 15. ad art. 90. daß auch andere Weiber dabey gewesen, test. 3. 4. & 6. daß es gebräuchlich sey, jedoch nichts übrig angeschaffet, und der Wein aus derer Interessenten Beutel bezahlet würde, deponiren, weiter test. 2. 3. & 6. ad art. 102. daß auch andern Burgemeistern die Gerste wohlfeiler gelassen würde, und solches von undencklichen Jahren eingeführet sey, attestiren: Die erhobene Proceße mit dem Pfarrer ingleichen dem Schützen und dem Schencken, wie aus test. 1. 2. 5. & 6. deposition ad art. 107. 110. 113. & 115. sign erhellet, Collegialiter beliebet und vor nöthig erachtet worden, die Einschickung der Rechnung nach test. 1 & 2. Bericht ad art 161. nicht von V sondern vom Rathe geschehen, und daß diejustification nicht erfolget, weniger der Rest abgetragen oder auch Caution bestellet worden, so generaliter eben pro crimine nicht zu achten, die Suppression der bürgerlichen Freyheiten kein Zeuge ad art 71. sign. asseriren können, und was test. 13. daselbst vermeldet, bloß auf einige Härtigkeit in moribus hinaus lauffet, hiernechst die Einziehung des 3ten Raths-Mittels, Bestellung eines beständigen Contribution-Einnehmers und des Mahlgeldes, wie test. 1. 2. 3. 6. 10. 11. & 18. ad art. re-

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[260/0266] ob es nicht bey actibus voluntariae jurisdictionis und zu gütlichen Handlungengeschehen, in denen übrigen im putationibus aber die Churfürstliche Befehle, darauf sich an einigen Orthen bezogen wird, nicht beygelegt, und die Zeugen theils de auditu alieno deponiren, absonderlich was test. 6. ad art. 18. sign. & ad art. 27. sign. & test. 2. ad art. 61. d. sign. ausgesagt, von ihme den Quaerenten, und nach Anleitung der rotulorum auch denuncianten, selbst gehöret haben wollen, theils gar nichts wissen, theils deren Aussage vielmehr zu derer Bürgemeister Defension dienet, inmassen dann was in specie contra V. die recommendation der Gelehrten und Verachtung derer Handwercker betrifft test. 6. ad art 23. vielmehr attestiret daß ja V. ihm selbst sein Votum gegeben, von Verabschiedung der Partheyen zu Hause kein Zeuge ad art. 27. gewiß berichten kan, ausser was test. 16. de amicabili compositione berichtet, die absonderlichen Sitztage, wegen fremder und wo periculum in mora test. 1. 2. & 6. ad art. 28. nicht improbiren können, ferner was die Collusion mit denen Partheyen und die Geschencknehmung belanget, die Zeugen ad art. 30. 3. 32. theils nichts wissen, theils es nur gehöret, test. 17. ad art. 33. aus freyen Stücken des Burgemeisters Frau etwas geben, dergleichen auch ad art, 37. von test 10. geschehen, ad art. 41. 42. 43. und 44. die Zeugen von nichts wissen, ausser was test. 10. berichtet, der aber wie aus seiner eigenen Aussage ad art. 44. erhellet, pars gewesen und daher suspect ist, ferner was in art. 45. enthalten, Stadt-Richter F. nicht aber der Burgemeister V. angehet, auch in denen übrigen in art. 56. &. seqq. angezogenen Exempeln die Zeugen wenig wiedriges berichten, vielmehr bißweilen als test. 36. ad art. 79. seq. den Inhalt des articuls gar verneinen: Ferner das Schmausen bey denen Fischereyen und der Schaff-Schur betreffend test. 1. 4. & 15. ad art. 90. daß auch andere Weiber dabey gewesen, test. 3. 4. & 6. daß es gebräuchlich sey, jedoch nichts übrig angeschaffet, und der Wein aus derer Interessenten Beutel bezahlet würde, deponiren, weiter test. 2. 3. & 6. ad art. 102. daß auch andern Burgemeistern die Gerste wohlfeiler gelassen würde, und solches von undencklichen Jahren eingeführet sey, attestiren: Die erhobene Proceße mit dem Pfarrer ingleichen dem Schützen und dem Schencken, wie aus test. 1. 2. 5. & 6. deposition ad art. 107. 110. 113. & 115. sign erhellet, Collegialiter beliebet und vor nöthig erachtet worden, die Einschickung der Rechnung nach test. 1 & 2. Bericht ad art 161. nicht von V sondern vom Rathe geschehen, und daß diejustification nicht erfolget, weniger der Rest abgetragen oder auch Caution bestellet worden, so generaliter eben pro crimine nicht zu achten, die Suppression der bürgerlichen Freyheiten kein Zeuge ad art 71. sign. asseriren können, und was test. 13. daselbst vermeldet, bloß auf einige Härtigkeit in moribus hinaus lauffet, hiernechst die Einziehung des 3ten Raths-Mittels, Bestellung eines beständigen Contribution-Einnehmers und des Mahlgeldes, wie test. 1. 2. 3. 6. 10. 11. & 18. ad art. re-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 260. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/266>, abgerufen am 26.06.2024.