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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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silentio & spe gerne vollends abwarten, noch, als ich selbige zu hindern suchete, mit Ertheilung meines Gutachtens angesehen werden, zumahln ich bey allen diesen Dingen uninteressiret, und weder meine eigene Ehre, noch Nutzen jemahls gesuchet, wünsche aber hierbey auch von Hertzen, Gott wolle alles vollends gut, auch einen vollkommenen heylsamen und beständigen Frieden bescheren und verleihen. So viel hiernechst etc.

§. IV. Auf diese Vorstellung nun hat unsere Facultät keinUnser Responsum. Bedencken gehabt, auf folgende Weise pro Domino Quaerente ihr Responsum zu ertheilen.

P. P. Als derselbe uns eine facti speciem samt Beylage sub und einer Frage zugeschcket etc. Ist in einem vornehmen Reichs-Gräflichen Hause, in welchem die hohen Membra nnd Interessenten die Landes-Regierung und Consistorium auch gesammte Ritter- und Landschafft mit einander gemein haben, vor wenig Jahren ein Streit hauptsachlich wegen der Mit-Landes-Herrschafft, nechst dem aber auch wegen unterschiedlicher anderer Puncten entstanden, deßwegen am Käyserlichen Hoffe hinc inde Beschwerde geführet worden, und es ist ein Hoffrath bey obgedachter gemeinschafftlichen Regierung von dem einem Theile, daß er diesen Streit unterhielte / unterschiedlich beschuldiget worden, deme er aber jederzeit wiedersprochen, und daß er sich glückseelig schätzen wolte, wann das Werck ohne sein Zuthun tractiret würde, sich zum öfftern ausdrücklich vernehmen lassen: Hat besagter Hoffrath, als ein neuer Cantzler installiret worden, und sich der Sache unterzogen anch mit Zuziehung seiner das Werck tractiren wollen, ein gleichmäßiges, und daß der Vergleich ohne ihn besser von statten gehen würde, sich erklähret, worauf auch der neue Cantzler sobald nach seiner installation die Sache vorgenommen und zum Vergleich bracht, jedoch hierzu weder ermeldten Hoffrath noch dessen Collegen gezogen, gestalt ihnen auch nicht einsten vor der Vollziehung das Concept das Recessus zu lesen gegeben worden. Seynd ferner bey Schliessung solchen Haupt-Vergleichs einige Puncte ausgesetzet blieben, und als wenige Tage hernach der älteste Herr an besagten Hoffrath, daß er die bißherigen in der Sache ergangenen Acta ihme überfenden, auch da er hiebey ein und anders rathsam zu bedencken hätte, solches communiciren möchte, schrifftlich begehren lassen, hat derselbe in einem gehorsamsten Antwvrt Schreiben sich entschuldiget, und die Sache durch den Cantzler ferner alleine tractiren zu lassen, angesuchet, worauf auch an den Hoffarth nichts weiters begehret, sondern der andere Vergleich ebenfalls wie der erste mit Ausschliessung seiner und seines übrigen Mit-Collegae errichtet worden; Hat endlich die gesambte Landschafft bey jüngstem Landtage, daß durch die beyden Recesse die forma Republ. geändert und ihre jura gekräncket würden, schrifftliche Klage gesühret, und als in der Raths-Stube über der Frage? Wo und von wem die Land-

silentio & spe gerne vollends abwarten, noch, als ich selbige zu hindern suchete, mit Ertheilung meines Gutachtens angesehen werden, zumahln ich bey allen diesen Dingen uninteressiret, und weder meine eigene Ehre, noch Nutzen jemahls gesuchet, wünsche aber hierbey auch von Hertzen, Gott wolle alles vollends gut, auch einen vollkommenen heylsamen und beständigen Frieden bescheren und verleihen. So viel hiernechst etc.

§. IV. Auf diese Vorstellung nun hat unsere Facultät keinUnser Responsum. Bedencken gehabt, auf folgende Weise pro Domino Quaerente ihr Responsum zu ertheilen.

P. P. Als derselbe uns eine facti speciem samt Beylage sub und einer Frage zugeschcket etc. Ist in einem vornehmen Reichs-Gräflichen Hause, in welchem die hohen Membra nnd Interessenten die Landes-Regierung und Consistorium auch gesammte Ritter- und Landschafft mit einander gemein haben, vor wenig Jahren ein Streit hauptsachlich wegen der Mit-Landes-Herrschafft, nechst dem aber auch wegen unterschiedlicher anderer Puncten entstanden, deßwegen am Käyserlichen Hoffe hinc inde Beschwerde geführet worden, und es ist ein Hoffrath bey obgedachter gemeinschafftlichen Regierung von dem einem Theile, daß er diesen Streit unterhielte / unterschiedlich beschuldiget worden, deme er aber jederzeit wiedersprochen, und daß er sich glückseelig schätzen wolte, wann das Werck ohne sein Zuthun tractiret würde, sich zum öfftern ausdrücklich vernehmen lassen: Hat besagter Hoffrath, als ein neuer Cantzler installiret worden, und sich der Sache unterzogen anch mit Zuziehung seiner das Werck tractiren wollen, ein gleichmäßiges, und daß der Vergleich ohne ihn besser von statten gehen würde, sich erklähret, worauf auch der neue Cantzler sobald nach seiner installation die Sache vorgenommen und zum Vergleich bracht, jedoch hierzu weder ermeldten Hoffrath noch dessen Collegen gezogen, gestalt ihnen auch nicht einsten vor der Vollziehung das Concept das Recessus zu lesen gegeben worden. Seynd ferner bey Schliessung solchen Haupt-Vergleichs einige Puncte ausgesetzet blieben, und als wenige Tage hernach der älteste Herr an besagten Hoffrath, daß er die bißherigen in der Sache ergangenen Acta ihme überfenden, auch da er hiebey ein und anders rathsam zu bedencken hätte, solches communiciren möchte, schrifftlich begehren lassen, hat derselbe in einem gehorsamsten Antwvrt Schreiben sich entschuldiget, und die Sache durch den Cantzler ferner alleine tractiren zu lassen, angesuchet, worauf auch an den Hoffarth nichts weiters begehret, sondern der andere Vergleich ebenfalls wie der erste mit Ausschliessung seiner und seines übrigen Mit-Collegae errichtet worden; Hat endlich die gesambte Landschafft bey jüngstem Landtage, daß durch die beyden Recesse die forma Republ. geändert und ihre jura gekräncket würden, schrifftliche Klage gesühret, und als in der Raths-Stube über der Frage? Wo und von wem die Land-

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[239/0245] silentio & spe gerne vollends abwarten, noch, als ich selbige zu hindern suchete, mit Ertheilung meines Gutachtens angesehen werden, zumahln ich bey allen diesen Dingen uninteressiret, und weder meine eigene Ehre, noch Nutzen jemahls gesuchet, wünsche aber hierbey auch von Hertzen, Gott wolle alles vollends gut, auch einen vollkommenen heylsamen und beständigen Frieden bescheren und verleihen. So viel hiernechst etc. §. IV. Auf diese Vorstellung nun hat unsere Facultät kein Bedencken gehabt, auf folgende Weise pro Domino Quaerente ihr Responsum zu ertheilen. Unser Responsum. P. P. Als derselbe uns eine facti speciem samt Beylage sub und einer Frage zugeschcket etc. Ist in einem vornehmen Reichs-Gräflichen Hause, in welchem die hohen Membra nnd Interessenten die Landes-Regierung und Consistorium auch gesammte Ritter- und Landschafft mit einander gemein haben, vor wenig Jahren ein Streit hauptsachlich wegen der Mit-Landes-Herrschafft, nechst dem aber auch wegen unterschiedlicher anderer Puncten entstanden, deßwegen am Käyserlichen Hoffe hinc inde Beschwerde geführet worden, und es ist ein Hoffrath bey obgedachter gemeinschafftlichen Regierung von dem einem Theile, daß er diesen Streit unterhielte / unterschiedlich beschuldiget worden, deme er aber jederzeit wiedersprochen, und daß er sich glückseelig schätzen wolte, wann das Werck ohne sein Zuthun tractiret würde, sich zum öfftern ausdrücklich vernehmen lassen: Hat besagter Hoffrath, als ein neuer Cantzler installiret worden, und sich der Sache unterzogen anch mit Zuziehung seiner das Werck tractiren wollen, ein gleichmäßiges, und daß der Vergleich ohne ihn besser von statten gehen würde, sich erklähret, worauf auch der neue Cantzler sobald nach seiner installation die Sache vorgenommen und zum Vergleich bracht, jedoch hierzu weder ermeldten Hoffrath noch dessen Collegen gezogen, gestalt ihnen auch nicht einsten vor der Vollziehung das Concept das Recessus zu lesen gegeben worden. Seynd ferner bey Schliessung solchen Haupt-Vergleichs einige Puncte ausgesetzet blieben, und als wenige Tage hernach der älteste Herr an besagten Hoffrath, daß er die bißherigen in der Sache ergangenen Acta ihme überfenden, auch da er hiebey ein und anders rathsam zu bedencken hätte, solches communiciren möchte, schrifftlich begehren lassen, hat derselbe in einem gehorsamsten Antwvrt Schreiben sich entschuldiget, und die Sache durch den Cantzler ferner alleine tractiren zu lassen, angesuchet, worauf auch an den Hoffarth nichts weiters begehret, sondern der andere Vergleich ebenfalls wie der erste mit Ausschliessung seiner und seines übrigen Mit-Collegae errichtet worden; Hat endlich die gesambte Landschafft bey jüngstem Landtage, daß durch die beyden Recesse die forma Republ. geändert und ihre jura gekräncket würden, schrifftliche Klage gesühret, und als in der Raths-Stube über der Frage? Wo und von wem die Land-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 239. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/245>, abgerufen am 03.05.2024.