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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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schafft Nachricht und Abschrifft von sothanen Recessen erlanget? disputat erreget, auch allerhand Verdacht gemacht werden wollen, erme dier Hoffrath aber zu Rettung seiner Unschuld, daß er den letztern Recess nicht einmahl gesehen, wemger dessen contenta wisse sich erklähret, hat ihn der älteste Herr deßwegen gar ungütig angelassen, und daß dieses wieder seine Pflicht sey, ihm beymessen wollen, welches der Hoffrath sich sehr zu Gemüthe ziehet, und dahero berichtet seyn will:

Ob demselben darumb / daß er die zwischen denen Hochgräflichen Personen aufgerichtete Vergleiche und Recesse nicht gelesen / noch selbige zu erlangen begehret / einige straffbahre Culpa, und daß er wieder seine Pflicht gehandelt habe, beygemessen werden könne?

Ob nun wohl angeführet werden möchte, daß der Hoffarth, so offt es die Noth oder auch der Nutz des gemeinen Wesens oder seines Herren erfordert, seinen Rath und Gutbefinden auch unerfordert beyzutragen, und die Beförderung seines Principalen interesse sich angelegen seyn zu lassen, schuldig gewesen, inmassen dann die bey Antretung seines Ambts ihme ausgeantwortete Bestallung und dessen abgelegte Pflicht, als wodurch er sich, seines Herrn Bestes zu befördern, Schaden aber zu wenden, anheischich machet, ihn hierzu von selbsten verbindet,

Fritsch. in Execit. Jur. publ. XII. §. 9, p. m. 517. seq. Besold. in consil. polit. c. 10. n. 29.

bey welcher Bewandniß er den vorgehabten tractaten sich nicht entziehen, sondern wie solche zu des Landes Besten am füglichsten errichtet werden möchten, auch seines Orts vigiliren und seinen Collegis hierunter an die Hand gehen sollen, und zwar um so vielmehr, da er insonderheit so wohl von dem einen Theil der Herrschafft als auch dem Cantzler hierzu begehret worden, er auch nicht abredig ist, daß solche Handlungen formam Reipubl. ac statum publicum concerniret;

Dieweiln aber dennoch die oberwehnte Obligation, da ein Minister vermöge seiner Pflicht auch unerfordert seinem Herrn in vorfallenden negotiis zu rathen verbunden, von denen Doctoribus dahin limitiret wird: Modo id rei, loci, temporis, aliarumque circumstantiarum conditio ferat: Alioquin enim facile curiositatis aut arrogantiae suspicionem incurreret Consiliarius

Hippol. a. Collib. de consil. p. 209. Gerhard. dec. 4. quaest. pol. 4. Besold. d. l. n. 48.

& nisi irrequisita ejusmodi dicendi libertas vel audaciae vel immodestiae vitium ipsi inurat.

Jun. quaest. polit. 24. Haenon. disp. pol. 4. th. 34. lit. C. & th. 37.

und dann in gegenwärtigem Falle der Hoffarth, da ihme von dem einem Theile,

schafft Nachricht und Abschrifft von sothanen Recessen erlanget? disputat erreget, auch allerhand Verdacht gemacht werden wollen, erme dier Hoffrath aber zu Rettung seiner Unschuld, daß er den letztern Recess nicht einmahl gesehen, wemger dessen contenta wisse sich erklähret, hat ihn der älteste Herr deßwegen gar ungütig angelassen, und daß dieses wieder seine Pflicht sey, ihm beymessen wollen, welches der Hoffrath sich sehr zu Gemüthe ziehet, und dahero berichtet seyn will:

Ob demselben darumb / daß er die zwischen denen Hochgräflichen Personen aufgerichtete Vergleiche und Recesse nicht gelesen / noch selbige zu erlangen begehret / einige straffbahre Culpa, und daß er wieder seine Pflicht gehandelt habe, beygemessen werden könne?

Ob nun wohl angeführet werden möchte, daß der Hoffarth, so offt es die Noth oder auch der Nutz des gemeinen Wesens oder seines Herren erfordert, seinen Rath und Gutbefinden auch unerfordert beyzutragen, und die Beförderung seines Principalen interesse sich angelegen seyn zu lassen, schuldig gewesen, inmassen dann die bey Antretung seines Ambts ihme ausgeantwortete Bestallung und dessen abgelegte Pflicht, als wodurch er sich, seines Herrn Bestes zu befördern, Schaden aber zu wenden, anheischich machet, ihn hierzu von selbsten verbindet,

Fritsch. in Execit. Jur. publ. XII. §. 9, p. m. 517. seq. Besold. in consil. polit. c. 10. n. 29.

bey welcher Bewandniß er den vorgehabten tractaten sich nicht entziehen, sondern wie solche zu des Landes Besten am füglichsten errichtet werden möchten, auch seines Orts vigiliren und seinen Collegis hierunter an die Hand gehen sollen, und zwar um so vielmehr, da er insonderheit so wohl von dem einen Theil der Herrschafft als auch dem Cantzler hierzu begehret worden, er auch nicht abredig ist, daß solche Handlungen formam Reipubl. ac statum publicum concerniret;

Dieweiln aber dennoch die oberwehnte Obligation, da ein Minister vermöge seiner Pflicht auch unerfordert seinem Herrn in vorfallenden negotiis zu rathen verbunden, von denen Doctoribus dahin limitiret wird: Modo id rei, loci, temporis, aliarumque circumstantiarum conditio ferat: Alioquin enim facile curiositatis aut arrogantiae suspicionem incurreret Consiliarius

Hippol. a. Collib. de consil. p. 209. Gerhard. dec. 4. quaest. pol. 4. Besold. d. l. n. 48.

& nisi irrequisita ejusmodi dicendi libertas vel audaciae vel immodestiae vitium ipsi inurat.

Jun. quaest. polit. 24. Haenon. disp. pol. 4. th. 34. lit. C. & th. 37.

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        <p>bey welcher Bewandniß er den vorgehabten tractaten sich nicht entziehen, sondern                      wie solche zu des Landes Besten am füglichsten errichtet werden möchten, auch                      seines Orts vigiliren und seinen Collegis hierunter an die Hand gehen sollen,                      und zwar um so vielmehr, da er insonderheit so wohl von dem einen Theil der                      Herrschafft als auch dem Cantzler hierzu begehret worden, er auch nicht abredig                      ist, daß solche Handlungen formam Reipubl. ac statum publicum concerniret;</p>
        <p>Dieweiln aber dennoch die oberwehnte Obligation, da ein Minister vermöge seiner                      Pflicht auch unerfordert seinem Herrn in vorfallenden negotiis zu rathen                      verbunden, von denen Doctoribus dahin limitiret wird: Modo id rei, loci,                      temporis, aliarumque circumstantiarum conditio ferat: Alioquin enim facile                      curiositatis aut arrogantiae suspicionem incurreret Consiliarius</p>
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[240/0246] schafft Nachricht und Abschrifft von sothanen Recessen erlanget? disputat erreget, auch allerhand Verdacht gemacht werden wollen, erme dier Hoffrath aber zu Rettung seiner Unschuld, daß er den letztern Recess nicht einmahl gesehen, wemger dessen contenta wisse sich erklähret, hat ihn der älteste Herr deßwegen gar ungütig angelassen, und daß dieses wieder seine Pflicht sey, ihm beymessen wollen, welches der Hoffrath sich sehr zu Gemüthe ziehet, und dahero berichtet seyn will: Ob demselben darumb / daß er die zwischen denen Hochgräflichen Personen aufgerichtete Vergleiche und Recesse nicht gelesen / noch selbige zu erlangen begehret / einige straffbahre Culpa, und daß er wieder seine Pflicht gehandelt habe, beygemessen werden könne? Ob nun wohl angeführet werden möchte, daß der Hoffarth, so offt es die Noth oder auch der Nutz des gemeinen Wesens oder seines Herren erfordert, seinen Rath und Gutbefinden auch unerfordert beyzutragen, und die Beförderung seines Principalen interesse sich angelegen seyn zu lassen, schuldig gewesen, inmassen dann die bey Antretung seines Ambts ihme ausgeantwortete Bestallung und dessen abgelegte Pflicht, als wodurch er sich, seines Herrn Bestes zu befördern, Schaden aber zu wenden, anheischich machet, ihn hierzu von selbsten verbindet, Fritsch. in Execit. Jur. publ. XII. §. 9, p. m. 517. seq. Besold. in consil. polit. c. 10. n. 29. bey welcher Bewandniß er den vorgehabten tractaten sich nicht entziehen, sondern wie solche zu des Landes Besten am füglichsten errichtet werden möchten, auch seines Orts vigiliren und seinen Collegis hierunter an die Hand gehen sollen, und zwar um so vielmehr, da er insonderheit so wohl von dem einen Theil der Herrschafft als auch dem Cantzler hierzu begehret worden, er auch nicht abredig ist, daß solche Handlungen formam Reipubl. ac statum publicum concerniret; Dieweiln aber dennoch die oberwehnte Obligation, da ein Minister vermöge seiner Pflicht auch unerfordert seinem Herrn in vorfallenden negotiis zu rathen verbunden, von denen Doctoribus dahin limitiret wird: Modo id rei, loci, temporis, aliarumque circumstantiarum conditio ferat: Alioquin enim facile curiositatis aut arrogantiae suspicionem incurreret Consiliarius Hippol. a. Collib. de consil. p. 209. Gerhard. dec. 4. quaest. pol. 4. Besold. d. l. n. 48. & nisi irrequisita ejusmodi dicendi libertas vel audaciae vel immodestiae vitium ipsi inurat. Jun. quaest. polit. 24. Haenon. disp. pol. 4. th. 34. lit. C. & th. 37. und dann in gegenwärtigem Falle der Hoffarth, da ihme von dem einem Theile,

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 240. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/246>, abgerufen am 03.05.2024.