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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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Es hat auf E. Hoch-Gräfl. Gnaden Befehl mit Vermeldung ihres Grußes (wovor ich unierthänigen Danck hiermit erstatte) dero bestallter Amtmann mir mit jetziger Post zugesch rieben, daß ich was von denen Actis in Sachen N. N. zu den verhoffentlichen Vertrag möchte dienlich seyn, jetzo übersenden, auch da ich hierbey ein und anderes rathsamb zu bedencken hätte, es communiciren solte. Worbey etc. Was nun angezeigte Acta belanget, sind diejenigen 2. Volumina etc. Hiernechst und ob wohl meiner unterthänigen Schuldigkeit ist, auf Gnädigen Befehl mein pflichtmäßiges Bedencken, worüber es nur verlanget wird, gehorsamlich zu eröffnen: So wird mir doch jetzo solches darum nicht wohl müglich fallen, da eines theils diejenigen Puncta, über welche mein Bedencken abzufassen, mir in specie nicht angezeiget worden: andern theils auch ich keine eigentliche Nachricht habe, wie weit es zwischen denen Hochgräfl. Häusern N. und N. an einen, NN. am andern Theil, mit dem Vergleich bereits kommen, gestalt mir ein mehrers nicht bewust, als daß der Herr Cantzlar, wie die Hauptsache verglichen, und ein Recess (welchen ich aber biß dato weder gesehen noch gelesen) darüber abgefaßet worden, in genere mir vermeldet hat. Da dann E. Hochgräfl. Gnaden zu diesen Vergleich ich zuförderst unterthänig gratulire, und daß hiermit alle und jede Irrungen und Mißverständnisse auf ewig abgethan seyn und bleiben, sothaner Vergleich auch zu Beförderung GOttes Ehre, dieses Hochgräfl. Hauses beständigen hohen Aufnehmens und des gantzen Landes gedeylichen Wohlfahrt gereichen möge, von Hertzen wünsche. Ist solcher nun disseitigen bißherigen rechtmäßigen Postulatis oder vielmehr denen Pactis Majorum, und der fast 50jährigen Observanz gemäß, so wird die Posterität sehen, daß mein Collega und ich uns als ehrliche Leute erwiesen, da wir nach Anleitung unserer Pflicht, den statum praesentem zu conserviren, noch solchen durchlöchern zu lassen, geflissen gewesen, auch also nichts unrechts gerathen noch verfochten Hätten aber E. Hochgr. Gnaden von dero Rechten was gutwillig cediret, so wird die Nachwelt erkennen, daß sie sämbtliche als regierende Herren ihre unumschränckte Macht, mit ihren hohen Juribus nach Gutbefinden zu disponiren, dißfalls exerciret. Solten sonst einige Puncta / wie mir doch nicht wissend, aus gesetzet, und annoch beyzulegen seyn, so werden doch E. Hoch gräfl. Gnaden von selbst hocherleuchtet ermessen, daß weiln durch den Herrn Cantzlar, der die Hauptsache verglichen, diese Neben Sache ebenfalls zu tractiren, es hierbey meines Bedenckens um so viel weniger bedürffen werde, ja vielmehr und da N N. zumahlen es erführe, die tractaten sich desto schwehrer anlassen, auch sonst mir allerhand Ungelegenheiten zuwachsen könten. Ich halte mir ohne diß vor ein besonderes Glück und göttliche Schickung, daß ich zu diesem Vergleich nicht gezogen, sondern derselbe ohne alles mein Einrathen geschlossen worden, möchte auch dahero des Höchsten Rath und Providenz bey denen andern Puncten ebener massen in-

Es hat auf E. Hoch-Gräfl. Gnaden Befehl mit Vermeldung ihres Grußes (wovor ich unierthänigen Danck hiermit erstatte) dero bestallter Amtmann mir mit jetziger Post zugesch rieben, daß ich was von denen Actis in Sachen N. N. zu den verhoffentlichen Vertrag möchte dienlich seyn, jetzo übersenden, auch da ich hierbey ein und anderes rathsamb zu bedencken hätte, es communiciren solte. Worbey etc. Was nun angezeigte Acta belanget, sind diejenigen 2. Volumina etc. Hiernechst und ob wohl meiner unterthänigen Schuldigkeit ist, auf Gnädigen Befehl mein pflichtmäßiges Bedencken, worüber es nur verlanget wird, gehorsamlich zu eröffnen: So wird mir doch jetzo solches darum nicht wohl müglich fallen, da eines theils diejenigen Puncta, über welche mein Bedencken abzufassen, mir in specie nicht angezeiget worden: andern theils auch ich keine eigentliche Nachricht habe, wie weit es zwischen denen Hochgräfl. Häusern N. und N. an einen, NN. am andern Theil, mit dem Vergleich bereits kommen, gestalt mir ein mehrers nicht bewust, als daß der Herr Cantzlar, wie die Hauptsache verglichen, und ein Recess (welchen ich aber biß dato weder gesehen noch gelesen) darüber abgefaßet worden, in genere mir vermeldet hat. Da dann E. Hochgräfl. Gnaden zu diesen Vergleich ich zuförderst unterthänig gratulire, und daß hiermit alle und jede Irrungen und Mißverständnisse auf ewig abgethan seyn und bleiben, sothaner Vergleich auch zu Beförderung GOttes Ehre, dieses Hochgräfl. Hauses beständigen hohen Aufnehmens und des gantzen Landes gedeylichen Wohlfahrt gereichen möge, von Hertzen wünsche. Ist solcher nun disseitigen bißherigen rechtmäßigen Postulatis oder vielmehr denen Pactis Majorum, und der fast 50jährigen Observanz gemäß, so wird die Posterität sehen, daß mein Collega und ich uns als ehrliche Leute erwiesen, da wir nach Anleitung unserer Pflicht, den statum praesentem zu conserviren, noch solchen durchlöchern zu lassen, geflissen gewesen, auch also nichts unrechts gerathen noch verfochten Hätten aber E. Hochgr. Gnaden von dero Rechten was gutwillig cediret, so wird die Nachwelt erkennen, daß sie sämbtliche als regierende Herren ihre unumschränckte Macht, mit ihren hohen Juribus nach Gutbefinden zu disponiren, dißfalls exerciret. Solten sonst einige Puncta / wie mir doch nicht wissend, aus gesetzet, und annoch beyzulegen seyn, so werden doch E. Hoch gräfl. Gnaden von selbst hocherleuchtet ermessen, daß weiln durch den Herrn Cantzlar, der die Hauptsache verglichen, diese Neben Sache ebenfalls zu tractiren, es hierbey meines Bedenckens um so viel weniger bedürffen werde, ja vielmehr und da N N. zumahlen es erführe, die tractaten sich desto schwehrer anlassen, auch sonst mir allerhand Ungelegenheiten zuwachsen könten. Ich halte mir ohne diß vor ein besonderes Glück und göttliche Schickung, daß ich zu diesem Vergleich nicht gezogen, sondern derselbe ohne alles mein Einrathen geschlossen worden, möchte auch dahero des Höchsten Rath und Providenz bey denen andern Puncten ebener massen in-

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[238/0244] Es hat auf E. Hoch-Gräfl. Gnaden Befehl mit Vermeldung ihres Grußes (wovor ich unierthänigen Danck hiermit erstatte) dero bestallter Amtmann mir mit jetziger Post zugesch rieben, daß ich was von denen Actis in Sachen N. N. zu den verhoffentlichen Vertrag möchte dienlich seyn, jetzo übersenden, auch da ich hierbey ein und anderes rathsamb zu bedencken hätte, es communiciren solte. Worbey etc. Was nun angezeigte Acta belanget, sind diejenigen 2. Volumina etc. Hiernechst und ob wohl meiner unterthänigen Schuldigkeit ist, auf Gnädigen Befehl mein pflichtmäßiges Bedencken, worüber es nur verlanget wird, gehorsamlich zu eröffnen: So wird mir doch jetzo solches darum nicht wohl müglich fallen, da eines theils diejenigen Puncta, über welche mein Bedencken abzufassen, mir in specie nicht angezeiget worden: andern theils auch ich keine eigentliche Nachricht habe, wie weit es zwischen denen Hochgräfl. Häusern N. und N. an einen, NN. am andern Theil, mit dem Vergleich bereits kommen, gestalt mir ein mehrers nicht bewust, als daß der Herr Cantzlar, wie die Hauptsache verglichen, und ein Recess (welchen ich aber biß dato weder gesehen noch gelesen) darüber abgefaßet worden, in genere mir vermeldet hat. Da dann E. Hochgräfl. Gnaden zu diesen Vergleich ich zuförderst unterthänig gratulire, und daß hiermit alle und jede Irrungen und Mißverständnisse auf ewig abgethan seyn und bleiben, sothaner Vergleich auch zu Beförderung GOttes Ehre, dieses Hochgräfl. Hauses beständigen hohen Aufnehmens und des gantzen Landes gedeylichen Wohlfahrt gereichen möge, von Hertzen wünsche. Ist solcher nun disseitigen bißherigen rechtmäßigen Postulatis oder vielmehr denen Pactis Majorum, und der fast 50jährigen Observanz gemäß, so wird die Posterität sehen, daß mein Collega und ich uns als ehrliche Leute erwiesen, da wir nach Anleitung unserer Pflicht, den statum praesentem zu conserviren, noch solchen durchlöchern zu lassen, geflissen gewesen, auch also nichts unrechts gerathen noch verfochten Hätten aber E. Hochgr. Gnaden von dero Rechten was gutwillig cediret, so wird die Nachwelt erkennen, daß sie sämbtliche als regierende Herren ihre unumschränckte Macht, mit ihren hohen Juribus nach Gutbefinden zu disponiren, dißfalls exerciret. Solten sonst einige Puncta / wie mir doch nicht wissend, aus gesetzet, und annoch beyzulegen seyn, so werden doch E. Hoch gräfl. Gnaden von selbst hocherleuchtet ermessen, daß weiln durch den Herrn Cantzlar, der die Hauptsache verglichen, diese Neben Sache ebenfalls zu tractiren, es hierbey meines Bedenckens um so viel weniger bedürffen werde, ja vielmehr und da N N. zumahlen es erführe, die tractaten sich desto schwehrer anlassen, auch sonst mir allerhand Ungelegenheiten zuwachsen könten. Ich halte mir ohne diß vor ein besonderes Glück und göttliche Schickung, daß ich zu diesem Vergleich nicht gezogen, sondern derselbe ohne alles mein Einrathen geschlossen worden, möchte auch dahero des Höchsten Rath und Providenz bey denen andern Puncten ebener massen in-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 238. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/244>, abgerufen am 22.11.2024.