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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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gehen 3) in gegenwärtigen casu die Herrschafft zu den quaestionirten Vergleich den Hoff-Rath, und zwar nach dessen vorgehenden Wunsch und Verlangen nicht gezogen, sondern ihn gäntzlich praeteriret, darneben derselbe, 4) als sein Bedencken der übrigen streitigen Puncte halber erfordert worden, solches zu ertheilen aus erheblichen Ursachen depreciret, und daß die Dinge durch den Herrn Cantzlar, der die Haupt-Sache verglichen, auch vollends abgethan werden möchten, gebethen, wie die Beylage sub weiset, so wohl, 5) daß er den ersten Vergleich noch nicht gesehen, darbey aus drücklich gemeldet, die Herrschafft aber 6) hierbey acquiesciret, und sein Bedencken weiters im geringsten nicht urgiret, ingleichen weder den ersten, noch andern Vergleich ihm in particulari communiciren, oder hiervon Anzeige thun lassen; so ist er hierdurch allerdings tacita voluntate dominorum suorum umb diese Sachen und Vergleiche sich weiters zu bekümmern, oder deren sich weiters anzunehmen nicht undeutlich liberiret und absolviret worden, und kan 7) nicht hindern, wenn gesaget werden wolte, es concerniren solche statum publicum & formam Regiminis: denn wenn gleich dieses ungestandenen Falls sich also verhalten solte, so würde dennoch solches den Hoff Rath nicht verbinden können, dißfalls curieus zu seyn, und vor sich proprio motu hierauf Kundschafft zu legen, ehe und bevor die gnädige Herren ihm, oder vielmehr dem gesamten Regierungs-Collegio hiervon Anzeige thun, und berührter pactorum observanz pro lege intimiren lassen. Gestalt daß Hochgedachte Herrschafft, wo gesagte Recesse formam Reip. ac status publ. concerniret, dergleichen nimmermehr unterlassen, sondern vielmehr allerdings gethan haben würden, durchaus zu vermuthen. Da aber dieses letztere unterblieben, so hat der Hoff-Rath umb so viel weniger im geringsten praesumiren können, daß deficiente expressa voluntate sie ihm tacite aut signo aliquo vel conjectura gedachter Vergleiche sich propria sponte sich zu erkundigen, und deren Wissenschafft sich zu acquiriren auf einigerley Weise verbunden hätten, oder verbinden wollen. Weßwegen bey solcher Bewandnüß dem Hoff-Rath, als ob er ignorantiam rei, quam scire tenetur, affectiret, und darmit wieder seine Pflicht gehandelt habe, mit Bestande nicht zu imputiren. Worzu ferner 8) kömmet, daß ermeldter Hoff-Rath auch nachgehends in vielen andern Dingen mehr von der consultation excludiret, so wohl sonst zuweiln sein votum nicht allzugütig aufgenommen worden, daß er daher sich mehr zu entziehen, als zu ingeriren Ursache gehabt.

§. III. Nachdem auch in vorhergehender specie facti etliche mahlBeylage jub der Quaerente sich auf einen beygelegten Extract sub eines an Ihre Hochgräffliche Gnaden von dem Hoff-Rath abgelassenen Schreibens sich bezogen; durch welchen Extract die species facti einiger massen erläutert wird, als will nöthig seyn, daß auch derselbe beygefüget werde.

gehen 3) in gegenwärtigen casu die Herrschafft zu den quaestionirten Vergleich den Hoff-Rath, und zwar nach dessen vorgehenden Wunsch und Verlangen nicht gezogen, sondern ihn gäntzlich praeteriret, darneben derselbe, 4) als sein Bedencken der übrigen streitigen Puncte halber erfordert worden, solches zu ertheilen aus erheblichen Ursachen depreciret, und daß die Dinge durch den Herrn Cantzlar, der die Haupt-Sache verglichen, auch vollends abgethan werden möchten, gebethen, wie die Beylage sub weiset, so wohl, 5) daß er den ersten Vergleich noch nicht gesehen, darbey aus drücklich gemeldet, die Herrschafft aber 6) hierbey acquiesciret, und sein Bedencken weiters im geringsten nicht urgiret, ingleichen weder den ersten, noch andern Vergleich ihm in particulari communiciren, oder hiervon Anzeige thun lassen; so ist er hierdurch allerdings tacita voluntate dominorum suorum umb diese Sachen und Vergleiche sich weiters zu bekümmern, oder deren sich weiters anzunehmen nicht undeutlich liberiret und absolviret worden, und kan 7) nicht hindern, wenn gesaget werden wolte, es concerniren solche statum publicum & formam Regiminis: denn wenn gleich dieses ungestandenen Falls sich also verhalten solte, so würde dennoch solches den Hoff Rath nicht verbinden können, dißfalls curieus zu seyn, und vor sich proprio motu hierauf Kundschafft zu legen, ehe und bevor die gnädige Herren ihm, oder vielmehr dem gesamten Regierungs-Collegio hiervon Anzeige thun, und berührter pactorum observanz pro lege intimiren lassen. Gestalt daß Hochgedachte Herrschafft, wo gesagte Recesse formam Reip. ac status publ. concerniret, dergleichen nimmermehr unterlassen, sondern vielmehr allerdings gethan haben würden, durchaus zu vermuthen. Da aber dieses letztere unterblieben, so hat der Hoff-Rath umb so viel weniger im geringsten praesumiren können, daß deficiente expressa voluntate sie ihm tacite aut signo aliquo vel conjectura gedachter Vergleiche sich propria sponte sich zu erkundigen, und deren Wissenschafft sich zu acquiriren auf einigerley Weise verbunden hätten, oder verbinden wollen. Weßwegen bey solcher Bewandnüß dem Hoff-Rath, als ob er ignorantiam rei, quam scire tenetur, affectiret, und darmit wieder seine Pflicht gehandelt habe, mit Bestande nicht zu imputiren. Worzu ferner 8) kömmet, daß ermeldter Hoff-Rath auch nachgehends in vielen andern Dingen mehr von der consultation excludiret, so wohl sonst zuweiln sein votum nicht allzugütig aufgenommen worden, daß er daher sich mehr zu entziehen, als zu ingeriren Ursache gehabt.

§. III. Nachdem auch in vorhergehender specie facti etliche mahlBeylage jub der Quaerente sich auf einen beygelegten Extract sub eines an Ihre Hochgräffliche Gnaden von dem Hoff-Rath abgelassenen Schreibens sich bezogen; durch welchen Extract die species facti einiger massen erläutert wird, als will nöthig seyn, daß auch derselbe beygefüget werde.

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gehen                      3) in gegenwärtigen casu die Herrschafft zu den quaestionirten Vergleich den                      Hoff-Rath, und zwar nach dessen vorgehenden Wunsch und Verlangen nicht gezogen,                      sondern ihn gäntzlich praeteriret, darneben derselbe, 4) als sein Bedencken der                      übrigen streitigen Puncte halber erfordert worden, solches zu ertheilen aus                      erheblichen Ursachen depreciret, und daß die Dinge durch den Herrn Cantzlar, der                      die Haupt-Sache verglichen, auch vollends abgethan werden möchten, gebethen, wie                      die Beylage sub  weiset, so wohl, 5) daß er den ersten Vergleich noch nicht                      gesehen, darbey aus drücklich gemeldet, die Herrschafft aber 6) hierbey                      acquiesciret, und sein Bedencken weiters im geringsten nicht urgiret, ingleichen                      weder den ersten, noch andern Vergleich ihm in particulari communiciren, oder                      hiervon Anzeige thun lassen; so ist er hierdurch allerdings tacita voluntate                      dominorum suorum umb diese Sachen und Vergleiche sich weiters zu bekümmern, oder                      deren sich weiters anzunehmen nicht undeutlich liberiret und absolviret worden,                      und kan 7) nicht hindern, wenn gesaget werden wolte, es concerniren solche                      statum publicum &amp; formam Regiminis: denn wenn gleich dieses                      ungestandenen Falls sich also verhalten solte, so würde dennoch solches den Hoff                      Rath nicht verbinden können, dißfalls curieus zu seyn, und vor sich proprio motu                      hierauf Kundschafft zu legen, ehe und bevor die gnädige Herren ihm, oder                      vielmehr dem gesamten Regierungs-Collegio hiervon Anzeige thun, und berührter                      pactorum observanz pro lege intimiren lassen. Gestalt daß Hochgedachte                      Herrschafft, wo gesagte Recesse formam Reip. ac status publ. concerniret,                      dergleichen nimmermehr unterlassen, sondern vielmehr allerdings gethan haben                      würden, durchaus zu vermuthen. Da aber dieses letztere unterblieben, so hat der                      Hoff-Rath umb so viel weniger im geringsten praesumiren können, daß deficiente                      expressa voluntate sie ihm tacite aut signo aliquo vel conjectura gedachter                      Vergleiche sich propria sponte sich zu erkundigen, und deren Wissenschafft sich                      zu acquiriren auf einigerley Weise verbunden hätten, oder verbinden wollen.                      Weßwegen bey solcher Bewandnüß dem Hoff-Rath, als ob er ignorantiam rei, quam                      scire tenetur, affectiret, und darmit wieder seine Pflicht gehandelt habe, mit                      Bestande nicht zu imputiren. Worzu ferner 8) kömmet, daß ermeldter Hoff-Rath                      auch nachgehends in vielen andern Dingen mehr von der consultation excludiret,                      so wohl sonst zuweiln sein votum nicht allzugütig aufgenommen worden, daß er                      daher sich mehr zu entziehen, als zu ingeriren Ursache gehabt.</p>
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[237/0243] gehen 3) in gegenwärtigen casu die Herrschafft zu den quaestionirten Vergleich den Hoff-Rath, und zwar nach dessen vorgehenden Wunsch und Verlangen nicht gezogen, sondern ihn gäntzlich praeteriret, darneben derselbe, 4) als sein Bedencken der übrigen streitigen Puncte halber erfordert worden, solches zu ertheilen aus erheblichen Ursachen depreciret, und daß die Dinge durch den Herrn Cantzlar, der die Haupt-Sache verglichen, auch vollends abgethan werden möchten, gebethen, wie die Beylage sub weiset, so wohl, 5) daß er den ersten Vergleich noch nicht gesehen, darbey aus drücklich gemeldet, die Herrschafft aber 6) hierbey acquiesciret, und sein Bedencken weiters im geringsten nicht urgiret, ingleichen weder den ersten, noch andern Vergleich ihm in particulari communiciren, oder hiervon Anzeige thun lassen; so ist er hierdurch allerdings tacita voluntate dominorum suorum umb diese Sachen und Vergleiche sich weiters zu bekümmern, oder deren sich weiters anzunehmen nicht undeutlich liberiret und absolviret worden, und kan 7) nicht hindern, wenn gesaget werden wolte, es concerniren solche statum publicum & formam Regiminis: denn wenn gleich dieses ungestandenen Falls sich also verhalten solte, so würde dennoch solches den Hoff Rath nicht verbinden können, dißfalls curieus zu seyn, und vor sich proprio motu hierauf Kundschafft zu legen, ehe und bevor die gnädige Herren ihm, oder vielmehr dem gesamten Regierungs-Collegio hiervon Anzeige thun, und berührter pactorum observanz pro lege intimiren lassen. Gestalt daß Hochgedachte Herrschafft, wo gesagte Recesse formam Reip. ac status publ. concerniret, dergleichen nimmermehr unterlassen, sondern vielmehr allerdings gethan haben würden, durchaus zu vermuthen. Da aber dieses letztere unterblieben, so hat der Hoff-Rath umb so viel weniger im geringsten praesumiren können, daß deficiente expressa voluntate sie ihm tacite aut signo aliquo vel conjectura gedachter Vergleiche sich propria sponte sich zu erkundigen, und deren Wissenschafft sich zu acquiriren auf einigerley Weise verbunden hätten, oder verbinden wollen. Weßwegen bey solcher Bewandnüß dem Hoff-Rath, als ob er ignorantiam rei, quam scire tenetur, affectiret, und darmit wieder seine Pflicht gehandelt habe, mit Bestande nicht zu imputiren. Worzu ferner 8) kömmet, daß ermeldter Hoff-Rath auch nachgehends in vielen andern Dingen mehr von der consultation excludiret, so wohl sonst zuweiln sein votum nicht allzugütig aufgenommen worden, daß er daher sich mehr zu entziehen, als zu ingeriren Ursache gehabt. §. III. Nachdem auch in vorhergehender specie facti etliche mahl der Quaerente sich auf einen beygelegten Extract sub eines an Ihre Hochgräffliche Gnaden von dem Hoff-Rath abgelassenen Schreibens sich bezogen; durch welchen Extract die species facti einiger massen erläutert wird, als will nöthig seyn, daß auch derselbe beygefüget werde. Beylage jub

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/243>, abgerufen am 22.11.2024.