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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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ad 2. F. 26. §. naturales. Wie denn auch das beständige Herkommen und die Vorurtheile in denen höchsten Reichs-Gerichten keinem per subsequens matrimonium legitimirten Sohne die Lehens-Folge, auch in Fürstenthümern an sich versagen, vielmehr fast alle darmit einig seyn, daß, was man auch sonsten aus den Longobardischen Lehns-Recht selbsten machen könte, solches dennoch in denen Reichs-Gerichten keinen Stand finden würde, als woselbst die Meynung pro legitimatorum per subsequens matrimonium successione beständig und allgemein wären. Gailius lib. 2. Observ. 141. num. 2. Mynsinger Cent. 5. Observ. 42. n. 23. Rosenthal. cap. 7. Conclus. 8. n. 1. 2. in mehrerer Erwegung, daß auch dergleichen legitimationes denen offenhertzigen Teutschen Rechten nach keine factiones oder retractiones juris & matrimonii mehr seyn, sondern dem Stand der heiligen Ehe zu sonderbahren Ehren, und den unschuldigen Kindern zu Hülffe selbige pro legitimis angesehen werden. Schilter. exercit. 36 ad ff. §. 132. Worzu hieselbst noch ein gantz besonderer Umstand kommet, daß vermöge des an uns geschehenen Berichts, der erzeugte Sohn nach dem würcklichen Ehegelöbniß und Verspruch gezeuget, und allein ante benedictionem sacerdotalem gebohren worden, in welchem Fall so gar auch diejenige, welche sonsten denen legitimatis per subsequens matrimonium entgegen, dennoch ohne allen Streit dafür halten, daß, im Fall ein Kind nach dem Ehegelöbniß ante benedictionem sacerdotalem gezeuget worden, solchem die Lehns-Folge so wenig, als sonsten irgend ein Recht disputiret, oder in Zweiffel gezogen werden möchte, imo sponsalia sufficere existimant, theils weil die Trauung zum Wesen der Ehe gar nicht gehörete, quid dicendum de prognatis a parentibus, qui sponsalia inivere, licet benedictio Sacerdotalis nondum accesserit. Illi haud dubie legitimi, quia ceremonia haec ad essentiam matrimonii non pertinet. Struvius Cap. IX. feud. th. 3. n. 18. & consensus facit nuptias, ideo tales etiam in effectu feudali & civili habentur pro legitimis, licet nulla adsint sponsalia sed simplex consensus, Strykius de success. ab intest. C. 3. §. 28. modo non aliud subsit impedimentum, quo minus valeant nuptiae, ut incestus, Carpz. Part. 3. Const. 28. Decis. 17. Hornius in Syst. feud. c. 15. §. 3. Dagegen alle oben angeführte Schein- und Gegen-Gründe nichts verhelffen, angesehen so viel die A. B. betrifft, selbige von legitimis redet, dergleichen Nahmen aber auch diejenige, welche per subsequens matrimonium die Legitimation erlanget, sowohl in den gemeinen Römischen, als denen Kirchen Rechten haben; die teutsche Ubersetzung auch entweder gleichfalls also anzunehmen, oder gar nicht zu attendiren ist, weil solche von privat-Leuten gemachet, und pro avthentica gar nicht angesehen werden mag, wornach sich dann die Lehens-formel nicht minder zu achten, und ihre Erklärung, quod legitimati per subsequens matrimonium pro legitimis habentur, ex jure civili, Canonico & Germanico anzunehmen, in mehrer Erwegung, daß auch die Sta-

ad 2. F. 26. §. naturales. Wie denn auch das beständige Herkommen und die Vorurtheile in denen höchsten Reichs-Gerichten keinem per subsequens matrimonium legitimirten Sohne die Lehens-Folge, auch in Fürstenthümern an sich versagen, vielmehr fast alle darmit einig seyn, daß, was man auch sonsten aus den Longobardischen Lehns-Recht selbsten machen könte, solches dennoch in denen Reichs-Gerichten keinen Stand finden würde, als woselbst die Meynung pro legitimatorum per subsequens matrimonium successione beständig und allgemein wären. Gailius lib. 2. Observ. 141. num. 2. Mynsinger Cent. 5. Observ. 42. n. 23. Rosenthal. cap. 7. Conclus. 8. n. 1. 2. in mehrerer Erwegung, daß auch dergleichen legitimationes denen offenhertzigen Teutschen Rechten nach keine factiones oder retractiones juris & matrimonii mehr seyn, sondern dem Stand der heiligen Ehe zu sonderbahren Ehren, und den unschuldigen Kindern zu Hülffe selbige pro legitimis angesehen werden. Schilter. exercit. 36 ad ff. §. 132. Worzu hieselbst noch ein gantz besonderer Umstand kommet, daß vermöge des an uns geschehenen Berichts, der erzeugte Sohn nach dem würcklichen Ehegelöbniß und Verspruch gezeuget, und allein ante benedictionem sacerdotalem gebohren worden, in welchem Fall so gar auch diejenige, welche sonsten denen legitimatis per subsequens matrimonium entgegen, dennoch ohne allen Streit dafür halten, daß, im Fall ein Kind nach dem Ehegelöbniß ante benedictionem sacerdotalem gezeuget worden, solchem die Lehns-Folge so wenig, als sonsten irgend ein Recht disputiret, oder in Zweiffel gezogen werden möchte, imo sponsalia sufficere existimant, theils weil die Trauung zum Wesen der Ehe gar nicht gehörete, quid dicendum de prognatis a parentibus, qui sponsalia inivere, licet benedictio Sacerdotalis nondum accesserit. Illi haud dubie legitimi, quia ceremonia haec ad essentiam matrimonii non pertinet. Struvius Cap. IX. feud. th. 3. n. 18. & consensus facit nuptias, ideo tales etiam in effectu feudali & civili habentur pro legitimis, licet nulla adsint sponsalia sed simplex consensus, Strykius de success. ab intest. C. 3. §. 28. modo non aliud subsit impedimentum, quo minus valeant nuptiae, ut incestus, Carpz. Part. 3. Const. 28. Decis. 17. Hornius in Syst. feud. c. 15. §. 3. Dagegen alle oben angeführte Schein- und Gegen-Gründe nichts verhelffen, angesehen so viel die A. B. betrifft, selbige von legitimis redet, dergleichen Nahmen aber auch diejenige, welche per subsequens matrimonium die Legitimation erlanget, sowohl in den gemeinen Römischen, als denen Kirchen Rechten haben; die teutsche Ubersetzung auch entweder gleichfalls also anzunehmen, oder gar nicht zu attendiren ist, weil solche von privat-Leuten gemachet, und pro avthentica gar nicht angesehen werden mag, wornach sich dann die Lehens-formel nicht minder zu achten, und ihre Erklärung, quod legitimati per subsequens matrimonium pro legitimis habentur, ex jure civili, Canonico & Germanico anzunehmen, in mehrer Erwegung, daß auch die Sta-

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[214/0220] ad 2. F. 26. §. naturales. Wie denn auch das beständige Herkommen und die Vorurtheile in denen höchsten Reichs-Gerichten keinem per subsequens matrimonium legitimirten Sohne die Lehens-Folge, auch in Fürstenthümern an sich versagen, vielmehr fast alle darmit einig seyn, daß, was man auch sonsten aus den Longobardischen Lehns-Recht selbsten machen könte, solches dennoch in denen Reichs-Gerichten keinen Stand finden würde, als woselbst die Meynung pro legitimatorum per subsequens matrimonium successione beständig und allgemein wären. Gailius lib. 2. Observ. 141. num. 2. Mynsinger Cent. 5. Observ. 42. n. 23. Rosenthal. cap. 7. Conclus. 8. n. 1. 2. in mehrerer Erwegung, daß auch dergleichen legitimationes denen offenhertzigen Teutschen Rechten nach keine factiones oder retractiones juris & matrimonii mehr seyn, sondern dem Stand der heiligen Ehe zu sonderbahren Ehren, und den unschuldigen Kindern zu Hülffe selbige pro legitimis angesehen werden. Schilter. exercit. 36 ad ff. §. 132. Worzu hieselbst noch ein gantz besonderer Umstand kommet, daß vermöge des an uns geschehenen Berichts, der erzeugte Sohn nach dem würcklichen Ehegelöbniß und Verspruch gezeuget, und allein ante benedictionem sacerdotalem gebohren worden, in welchem Fall so gar auch diejenige, welche sonsten denen legitimatis per subsequens matrimonium entgegen, dennoch ohne allen Streit dafür halten, daß, im Fall ein Kind nach dem Ehegelöbniß ante benedictionem sacerdotalem gezeuget worden, solchem die Lehns-Folge so wenig, als sonsten irgend ein Recht disputiret, oder in Zweiffel gezogen werden möchte, imo sponsalia sufficere existimant, theils weil die Trauung zum Wesen der Ehe gar nicht gehörete, quid dicendum de prognatis a parentibus, qui sponsalia inivere, licet benedictio Sacerdotalis nondum accesserit. Illi haud dubie legitimi, quia ceremonia haec ad essentiam matrimonii non pertinet. Struvius Cap. IX. feud. th. 3. n. 18. & consensus facit nuptias, ideo tales etiam in effectu feudali & civili habentur pro legitimis, licet nulla adsint sponsalia sed simplex consensus, Strykius de success. ab intest. C. 3. §. 28. modo non aliud subsit impedimentum, quo minus valeant nuptiae, ut incestus, Carpz. Part. 3. Const. 28. Decis. 17. Hornius in Syst. feud. c. 15. §. 3. Dagegen alle oben angeführte Schein- und Gegen-Gründe nichts verhelffen, angesehen so viel die A. B. betrifft, selbige von legitimis redet, dergleichen Nahmen aber auch diejenige, welche per subsequens matrimonium die Legitimation erlanget, sowohl in den gemeinen Römischen, als denen Kirchen Rechten haben; die teutsche Ubersetzung auch entweder gleichfalls also anzunehmen, oder gar nicht zu attendiren ist, weil solche von privat-Leuten gemachet, und pro avthentica gar nicht angesehen werden mag, wornach sich dann die Lehens-formel nicht minder zu achten, und ihre Erklärung, quod legitimati per subsequens matrimonium pro legitimis habentur, ex jure civili, Canonico & Germanico anzunehmen, in mehrer Erwegung, daß auch die Sta-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 214. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/220>, abgerufen am 22.11.2024.