Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.6. X. qui filii sunt legitimi. Dannenhero, ohnerachtet die Kirchen-Satzungen gar sehr darauf sehen, daß keiner, dem ein Flecken der Geburth anklebet, zu geistlichen und Bischöfflichen Würden gelassen werde, dennoch so wohl die glossa, als auch die einmüthige Beypflichtung aller Decretisten und die daraus erhellende beständige observanz es mit sich bringet, daß einem per subsequens matrimonium legitimirten in Erlangung eines Bischoffthums gar keine quaestio status gemachet, oder derselbe ob maculam natalium zurücke gesetzet werden mag, Glossa & Doctores ad Cap. 7. cum in cunctis X. de elect. Folglich da in denen Bischöfflichen Reichs-Lehnen, welche heut zu Tage nicht minder Fürstenthümer des Reichs, als die weltliche sind, einem per subsequens matrimonium legitimato der Weg zu solcher Würde offen stehet, selbiger dißfalls auch in der Lehns-Folge weltlicher Fürstenthümer, ob identitatem rationis einem principi per subsequens matrimonium legitimato nicht verschlossen werden mag, Hartm. Pist. Lib. II. Zu. 41. n. 31. solches alles auch einige dahin bewogen, daß, (in Ansehung die Päbstliche Rechte den Reichs-Fürsten, als eine Gewissens-Sache obliegen, und die causae matrimoniales, & quoties agitur de peccato vitando bey dem Jure Canonico verbleiben sollen,) sie so weit gegangen, und dafür gehalten, daß dieses Gesetz de legitimatis per subsequens matrimonium aus dem heiligen Stand der Ehe fliesse, mithin einem Fürsten, oder andern Gesetzgebern, nicht einmahl erlaubet, oder in dessen Macht und Kräfften gesetzet werden möge, denen durch erfolgte Ehe legitimirten Kindern die Lehns-Folge schwehr zu machen, oder gäntzlich wegzunehmen, wie Schurfius Cent. 2. Cons. 56. gethan, dessen Autorität wenigstens in so weit Grund hat, daß kein Catholischer Lehens Herr, oder auch ein anderer, welcher das Päbst iche Kirchen-Recht vor eine Gewissens-Sache hält, davon illaesa conscientia abweichen mag; in mehrerer Erwegung, daß die göttlichen Rechte selbsten dahin gehen, und Moses wohl hauptsächlich auch deswegen geboten, quod stuprator ducere debeat stupratam, damit die unschuldige Kinder ehrlich gemachet, und in gleiches Recht mit denen in der Ehe nachhero gezeugten gesetzet werden möchten, Tiraquell. ad l. si unquam n. 63. C. de revoc. donat. Consil. Argent. Vol. 2. Cons. 49. n. 33. über dieses in denen ältesten Zeiten so wohl die Fränckischen Könige als andere Fürsten so gar auch ihre natürliche Kinder zur Lehns- und Erb-Folge geruffen, und hinwieder das Land und Volck keine Beschwehrung ex sorditie natalium geführet, davon die Exempel aus dem alten Petr. Tholosanus Lib. 2. de republ. c. 8. Arnisaeus de republ. l. 2. c. 2. Sect. 14. gesammlet haben, folglich man in dem Teutschen Reich um so viel weniger Ursach hat, hierinnen von dem gemeinen Recht abzugehen, und in demjenigen, was die Franzosen, Italiäner, Schotten, Spanier und andre Christliche Lehns-Curien annehmen, sich härter zu erweisen, Isernia ad 2. Feud. 26. Decius Cons. 154. Molina L. 3. primogen. C. 3. n. 31. Molinaeus in addit. ad Alex. Consil. 5. Cujacius 6. X. qui filii sunt legitimi. Dannenhero, ohnerachtet die Kirchen-Satzungen gar sehr darauf sehen, daß keiner, dem ein Flecken der Geburth anklebet, zu geistlichen und Bischöfflichen Würden gelassen werde, dennoch so wohl die glossa, als auch die einmüthige Beypflichtung aller Decretisten und die daraus erhellende beständige observanz es mit sich bringet, daß einem per subsequens matrimonium legitimirten in Erlangung eines Bischoffthums gar keine quaestio status gemachet, oder derselbe ob maculam natalium zurücke gesetzet werden mag, Glossa & Doctores ad Cap. 7. cum in cunctis X. de elect. Folglich da in denen Bischöfflichen Reichs-Lehnen, welche heut zu Tage nicht minder Fürstenthümer des Reichs, als die weltliche sind, einem per subsequens matrimonium legitimato der Weg zu solcher Würde offen stehet, selbiger dißfalls auch in der Lehns-Folge weltlicher Fürstenthümer, ob identitatem rationis einem principi per subsequens matrimonium legitimato nicht verschlossen werden mag, Hartm. Pist. Lib. II. Zu. 41. n. 31. solches alles auch einige dahin bewogen, daß, (in Ansehung die Päbstliche Rechte den Reichs-Fürsten, als eine Gewissens-Sache obliegen, und die causae matrimoniales, & quoties agitur de peccato vitando bey dem Jure Canonico verbleiben sollen,) sie so weit gegangen, und dafür gehalten, daß dieses Gesetz de legitimatis per subsequens matrimonium aus dem heiligen Stand der Ehe fliesse, mithin einem Fürsten, oder andern Gesetzgebern, nicht einmahl erlaubet, oder in dessen Macht und Kräfften gesetzet werden möge, denen durch erfolgte Ehe legitimirten Kindern die Lehns-Folge schwehr zu machen, oder gäntzlich wegzunehmen, wie Schurfius Cent. 2. Cons. 56. gethan, dessen Autorität wenigstens in so weit Grund hat, daß kein Catholischer Lehens Herr, oder auch ein anderer, welcher das Päbst iche Kirchen-Recht vor eine Gewissens-Sache hält, davon illaesa conscientia abweichen mag; in mehrerer Erwegung, daß die göttlichen Rechte selbsten dahin gehen, und Moses wohl hauptsächlich auch deswegen geboten, quod stuprator ducere debeat stupratam, damit die unschuldige Kinder ehrlich gemachet, und in gleiches Recht mit denen in der Ehe nachhero gezeugten gesetzet werden möchten, Tiraquell. ad l. si unquam n. 63. C. de revoc. donat. Consil. Argent. Vol. 2. Cons. 49. n. 33. über dieses in denen ältesten Zeiten so wohl die Fränckischen Könige als andere Fürsten so gar auch ihre natürliche Kinder zur Lehns- und Erb-Folge geruffen, und hinwieder das Land und Volck keine Beschwehrung ex sorditie natalium geführet, davon die Exempel aus dem alten Petr. Tholosanus Lib. 2. de republ. c. 8. Arnisaeus de republ. l. 2. c. 2. Sect. 14. gesammlet haben, folglich man in dem Teutschen Reich um so viel weniger Ursach hat, hierinnen von dem gemeinen Recht abzugehen, und in demjenigen, was die Franzosen, Italiäner, Schotten, Spanier und andre Christliche Lehns-Curien annehmen, sich härter zu erweisen, Isernia ad 2. Feud. 26. Decius Cons. 154. Molina L. 3. primogen. C. 3. n. 31. Molinaeus in addit. ad Alex. Consil. 5. Cujacius <TEI> <text> <body> <div> <p><hi rendition="#i"><pb facs="#f0219" n="213"/> 6. 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6. X. qui filii sunt legitimi. Dannenhero, ohnerachtet die Kirchen-Satzungen gar sehr darauf sehen, daß keiner, dem ein Flecken der Geburth anklebet, zu geistlichen und Bischöfflichen Würden gelassen werde, dennoch so wohl die glossa, als auch die einmüthige Beypflichtung aller Decretisten und die daraus erhellende beständige observanz es mit sich bringet, daß einem per subsequens matrimonium legitimirten in Erlangung eines Bischoffthums gar keine quaestio status gemachet, oder derselbe ob maculam natalium zurücke gesetzet werden mag, Glossa & Doctores ad Cap. 7. cum in cunctis X. de elect. Folglich da in denen Bischöfflichen Reichs-Lehnen, welche heut zu Tage nicht minder Fürstenthümer des Reichs, als die weltliche sind, einem per subsequens matrimonium legitimato der Weg zu solcher Würde offen stehet, selbiger dißfalls auch in der Lehns-Folge weltlicher Fürstenthümer, ob identitatem rationis einem principi per subsequens matrimonium legitimato nicht verschlossen werden mag, Hartm. Pist. Lib. II. Zu. 41. n. 31. solches alles auch einige dahin bewogen, daß, (in Ansehung die Päbstliche Rechte den Reichs-Fürsten, als eine Gewissens-Sache obliegen, und die causae matrimoniales, & quoties agitur de peccato vitando bey dem Jure Canonico verbleiben sollen,) sie so weit gegangen, und dafür gehalten, daß dieses Gesetz de legitimatis per subsequens matrimonium aus dem heiligen Stand der Ehe fliesse, mithin einem Fürsten, oder andern Gesetzgebern, nicht einmahl erlaubet, oder in dessen Macht und Kräfften gesetzet werden möge, denen durch erfolgte Ehe legitimirten Kindern die Lehns-Folge schwehr zu machen, oder gäntzlich wegzunehmen, wie Schurfius Cent. 2. Cons. 56. gethan, dessen Autorität wenigstens in so weit Grund hat, daß kein Catholischer Lehens Herr, oder auch ein anderer, welcher das Päbst iche Kirchen-Recht vor eine Gewissens-Sache hält, davon illaesa conscientia abweichen mag; in mehrerer Erwegung, daß die göttlichen Rechte selbsten dahin gehen, und Moses wohl hauptsächlich auch deswegen geboten, quod stuprator ducere debeat stupratam, damit die unschuldige Kinder ehrlich gemachet, und in gleiches Recht mit denen in der Ehe nachhero gezeugten gesetzet werden möchten, Tiraquell. ad l. si unquam n. 63. C. de revoc. donat. Consil. Argent. Vol. 2. Cons. 49. n. 33. über dieses in denen ältesten Zeiten so wohl die Fränckischen Könige als andere Fürsten so gar auch ihre natürliche Kinder zur Lehns- und Erb-Folge geruffen, und hinwieder das Land und Volck keine Beschwehrung ex sorditie natalium geführet, davon die Exempel aus dem alten Petr. Tholosanus Lib. 2. de republ. c. 8. Arnisaeus de republ. l. 2. c. 2. Sect. 14. gesammlet haben, folglich man in dem Teutschen Reich um so viel weniger Ursach hat, hierinnen von dem gemeinen Recht abzugehen, und in demjenigen, was die Franzosen, Italiäner, Schotten, Spanier und andre Christliche Lehns-Curien annehmen, sich härter zu erweisen, Isernia ad 2. Feud. 26. Decius Cons. 154. Molina L. 3. primogen. C. 3. n. 31. Molinaeus in addit. ad Alex. Consil. 5. Cujacius
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 213. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/219>, abgerufen am 30.07.2024. |