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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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tuta, si legitimorum faciant mentionem, die per subsequens matrimonium legitimatos mit zu begreiffen erachtet werden müssen. Hartm. Pist. Lib. 2. Zu. 41. n. 31. Was den gemeinen Lehens-Text angehet, solcher entweder de legitimatis per Rescriptum anzunehmen, oder doch dafür zu halten ist, daß selbiger in keinem andern Verstand in denen teutschen Lehens-Curien angenommen und angeführet worden, an welcher interpretatione usuali sich auch andere dißfalls genug seyn lassen. Bitschius ad 2. F. 26. §. naturales p. 425. Meier in Colleg. Argent. Lib. 25. tit. 7. th. 11. von welchen Gewohnheiten da obbesagter massen die Cameralisten einmüthig zeugen, solche zur Gnüge erwiesen und dargethan seyn, dasjenige hingegen, was de fraude adversus aperturas feudorum angeführet worden, hieher deßhalben nicht gehöret, theils weil dergleichen dolus gar nicht, vielmehr adfectio maritalis praesumiret wird, theils auch, weil so lang Lehens-fähige Kinder vorhanden, weder der Lehens-Herr noch die Mitbelehnten befuget seyn, sich dawieder zu beschweren, oder eine aperturam vel delatam successionem anzugeben, der locus von ebenbürtigen in dem jure feudali Alemannico bereits von dem Schiltero ad cap. 41. jur. Alem. dahin erkläret ist, daß ebenbürtig hieselbst nicht den Kindern, welche per subsequens matrimonium legitimiret, sondern nur denenjenigen entgegen gesetzet würden, welche ex matrimonio ad morganaticam gezeuget worden, um deßwillen auch die Constitutio Mauritiana in Sachsen adversus legitimatos per subsequens matrimonium aufgehoben, und darnach niemahls erkannt worden. Carpzov. Part. 3. Const. 14. Def. 12. Endlich, da weder die teutschen Könige noch teutsche Fürsten sich in ihrer ehelichen Liebe die Hände binden lassen, daß sie nicht offtmahls ehrbahre Jungfrauen ausser ihrem Stande geheyrathet, davon die Exempel, Feltmann de impari matrim. Myler. in Gamolog. Cap. 23. Hertius de special. rebuspubl. Sect. 2. §. 5. p. 106. anführen, man in dem teutschen Staats-und Lehn-Recht gar nicht Ursache hat, daraus weder eine Schande noch Flecken der Geburth zu machen, vielmehr andere mit Schurfio Consil. 56. n. 4. cent. 2. Hartm. Pistor. Lib. 2. qu. 41. n. 33. viel gegründete Ursache haben, dergleichen Verachtung des gemeinen Adels oder anderer erbarer Personen für einen wiederrechtigen und eigennützigen Hochmuth zu halten, keinesweges den göttlichen und weltlichen Gesetzen entgegen, dergleichen statt zu geben, in mehrern Erwegung, daß die zu allen Zeiten, von Kaysern, Königen und Fürsten hierunter sich ihrer Freyheit gebrauchet, und ausser ihrem Stand geheyrathet, solches auch vor deme nicht anders geschehen können, weil man vor vier oder mehr hundert Jahren gar keine andere Geschlechts-Würde, als allein den Adel gehabt, indem nicht allein die Gräfliche und andere in blossen Aemtern, die auf der Person, welche dem Amt obgelegen, beruhet, die Fürstliche Kinder aber zu solcher Zeit nicht anders als der übrige Adel gehalten worden, und erst vor wenigen hundert Jahren die

tuta, si legitimorum faciant mentionem, die per subsequens matrimonium legitimatos mit zu begreiffen erachtet werden müssen. Hartm. Pist. Lib. 2. Zu. 41. n. 31. Was den gemeinen Lehens-Text angehet, solcher entweder de legitimatis per Rescriptum anzunehmen, oder doch dafür zu halten ist, daß selbiger in keinem andern Verstand in denen teutschen Lehens-Curien angenommen und angeführet worden, an welcher interpretatione usuali sich auch andere dißfalls genug seyn lassen. Bitschius ad 2. F. 26. §. naturales p. 425. Meier in Colleg. Argent. Lib. 25. tit. 7. th. 11. von welchen Gewohnheiten da obbesagter massen die Cameralisten einmüthig zeugen, solche zur Gnüge erwiesen und dargethan seyn, dasjenige hingegen, was de fraude adversus aperturas feudorum angeführet worden, hieher deßhalben nicht gehöret, theils weil dergleichen dolus gar nicht, vielmehr adfectio maritalis praesumiret wird, theils auch, weil so lang Lehens-fähige Kinder vorhanden, weder der Lehens-Herr noch die Mitbelehnten befuget seyn, sich dawieder zu beschweren, oder eine aperturam vel delatam successionem anzugeben, der locus von ebenbürtigen in dem jure feudali Alemannico bereits von dem Schiltero ad cap. 41. jur. Alem. dahin erkläret ist, daß ebenbürtig hieselbst nicht den Kindern, welche per subsequens matrimonium legitimiret, sondern nur denenjenigen entgegen gesetzet würden, welche ex matrimonio ad morganaticam gezeuget worden, um deßwillen auch die Constitutio Mauritiana in Sachsen adversus legitimatos per subsequens matrimonium aufgehoben, und darnach niemahls erkannt worden. Carpzov. Part. 3. Const. 14. Def. 12. Endlich, da weder die teutschen Könige noch teutsche Fürsten sich in ihrer ehelichen Liebe die Hände binden lassen, daß sie nicht offtmahls ehrbahre Jungfrauen ausser ihrem Stande geheyrathet, davon die Exempel, Feltmann de impari matrim. Myler. in Gamolog. Cap. 23. Hertius de special. rebuspubl. Sect. 2. §. 5. p. 106. anführen, man in dem teutschen Staats-und Lehn-Recht gar nicht Ursache hat, daraus weder eine Schande noch Flecken der Geburth zu machen, vielmehr andere mit Schurfio Consil. 56. n. 4. cent. 2. Hartm. Pistor. Lib. 2. qu. 41. n. 33. viel gegründete Ursache haben, dergleichen Verachtung des gemeinen Adels oder anderer erbarer Personen für einen wiederrechtigen und eigennützigen Hochmuth zu halten, keinesweges den göttlichen und weltlichen Gesetzen entgegen, dergleichen statt zu geben, in mehrern Erwegung, daß die zu allen Zeiten, von Kaysern, Königen und Fürsten hierunter sich ihrer Freyheit gebrauchet, und ausser ihrem Stand geheyrathet, solches auch vor deme nicht anders geschehen können, weil man vor vier oder mehr hundert Jahren gar keine andere Geschlechts-Würde, als allein den Adel gehabt, indem nicht allein die Gräfliche und andere in blossen Aemtern, die auf der Person, welche dem Amt obgelegen, beruhet, die Fürstliche Kinder aber zu solcher Zeit nicht anders als der übrige Adel gehalten worden, und erst vor wenigen hundert Jahren die

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[215/0221] tuta, si legitimorum faciant mentionem, die per subsequens matrimonium legitimatos mit zu begreiffen erachtet werden müssen. Hartm. Pist. Lib. 2. Zu. 41. n. 31. Was den gemeinen Lehens-Text angehet, solcher entweder de legitimatis per Rescriptum anzunehmen, oder doch dafür zu halten ist, daß selbiger in keinem andern Verstand in denen teutschen Lehens-Curien angenommen und angeführet worden, an welcher interpretatione usuali sich auch andere dißfalls genug seyn lassen. Bitschius ad 2. F. 26. §. naturales p. 425. Meier in Colleg. Argent. Lib. 25. tit. 7. th. 11. von welchen Gewohnheiten da obbesagter massen die Cameralisten einmüthig zeugen, solche zur Gnüge erwiesen und dargethan seyn, dasjenige hingegen, was de fraude adversus aperturas feudorum angeführet worden, hieher deßhalben nicht gehöret, theils weil dergleichen dolus gar nicht, vielmehr adfectio maritalis praesumiret wird, theils auch, weil so lang Lehens-fähige Kinder vorhanden, weder der Lehens-Herr noch die Mitbelehnten befuget seyn, sich dawieder zu beschweren, oder eine aperturam vel delatam successionem anzugeben, der locus von ebenbürtigen in dem jure feudali Alemannico bereits von dem Schiltero ad cap. 41. jur. Alem. dahin erkläret ist, daß ebenbürtig hieselbst nicht den Kindern, welche per subsequens matrimonium legitimiret, sondern nur denenjenigen entgegen gesetzet würden, welche ex matrimonio ad morganaticam gezeuget worden, um deßwillen auch die Constitutio Mauritiana in Sachsen adversus legitimatos per subsequens matrimonium aufgehoben, und darnach niemahls erkannt worden. Carpzov. Part. 3. Const. 14. Def. 12. Endlich, da weder die teutschen Könige noch teutsche Fürsten sich in ihrer ehelichen Liebe die Hände binden lassen, daß sie nicht offtmahls ehrbahre Jungfrauen ausser ihrem Stande geheyrathet, davon die Exempel, Feltmann de impari matrim. Myler. in Gamolog. Cap. 23. Hertius de special. rebuspubl. Sect. 2. §. 5. p. 106. anführen, man in dem teutschen Staats-und Lehn-Recht gar nicht Ursache hat, daraus weder eine Schande noch Flecken der Geburth zu machen, vielmehr andere mit Schurfio Consil. 56. n. 4. cent. 2. Hartm. Pistor. Lib. 2. qu. 41. n. 33. viel gegründete Ursache haben, dergleichen Verachtung des gemeinen Adels oder anderer erbarer Personen für einen wiederrechtigen und eigennützigen Hochmuth zu halten, keinesweges den göttlichen und weltlichen Gesetzen entgegen, dergleichen statt zu geben, in mehrern Erwegung, daß die zu allen Zeiten, von Kaysern, Königen und Fürsten hierunter sich ihrer Freyheit gebrauchet, und ausser ihrem Stand geheyrathet, solches auch vor deme nicht anders geschehen können, weil man vor vier oder mehr hundert Jahren gar keine andere Geschlechts-Würde, als allein den Adel gehabt, indem nicht allein die Gräfliche und andere in blossen Aemtern, die auf der Person, welche dem Amt obgelegen, beruhet, die Fürstliche Kinder aber zu solcher Zeit nicht anders als der übrige Adel gehalten worden, und erst vor wenigen hundert Jahren die

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 215. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/221>, abgerufen am 22.11.2024.