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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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niger von denen Churfürstlichen Brandenburgischen übrigen Ländern überhaupt ein Rescript dieserwegen vorhanden, solches alles hieselbst deswegen um vielmehr zu attendiren, weil die Frage von einen Fürsten-Lehn und feudo dignitatis sey, da man um sovielmehr auf die Würde des Geschlechts und der Ehe zu sehen, andernfalls auch, sowohl den Respect der mitbelehnten Vettern, als auch des Landes selbsten, und der übrigen Mitstände des Reichs, zu nahe treten würde, quibus indignum videri poterat, cum legitimatis vivere in consortio Imperii. Menochius Vol. 1. Cons. 10. n. 8. Knicken. lib. 2. Polit. P. 1. c. 3. endlich auch das alte Schwäbische und Sächsische Lehn-Recht eben deshalben einen ebenbürtigen Sohn eines Fürsten erfordern, wenn ihme die Landes-Stände und Affter-Lehn Leute den Eyd der Treue leisten sollen, wie solches nahmentlich versehen. Jur. Alem. feud. tit. 40. Gleichwohl ein per subsequens matrimonium legitimirter Printz gar nicht vor eben oder gleichbürtig, sondern vielmehr vor ungleichbürtig angesehen werden müste; letztens verschiedene Rechts-Gelahrte die Meynung, quod legitimatio per subsequens matrimonium excludendi, vor sicherer hielten, weil insgemein dergleichen Kinder aus ungleicher Ehe kämen, indem sich Damen von Stand und Geblüth zu dergleichen concubinatu und unehlicher Beywohnung nicht wohlgebrauchen lassen würden. Ant. Merenda lib. 4. Contr. jur. c. 12. Bitschius ad 2. F. 26. §. naturales p. 428. Dieweil aber anfangs, so wohl die göttliche als teutsche allgemeine, wie nicht weniger die in dem Reich angenommene Römische, auch Päbstliche Kirchen-Rechte, nebst denen Gewohnheiten des Reichs, denen per subsequens matrimonium gezeugten Kindern das Wort reden, und zwar anfangs in der Novell. 12. Cap. 4. Nov. 18. und 117. deutlich gesaget und disponiret wird, quod liberi ex concubina nati legitimi, (non autem legitimati) fiant, si vel dotalia instrumenta adsint, vel nuptiae contractae, nachgehends nicht minder in l. 5. C. de natur. liber. selbige pro suis & legitimis, und die nach allen und jeden Stücken mit denen in der würcklichen Ehe erzeugten Kindern gleiche jura und beneficia haben sollen, angegeben und zuhalten befohlen worden, mithin jure civili die Sache ihre vollkommene Richtigkeit hat, jus autem civile, deficiente juris feudalis dispositione singulari, etiam locum in feudis habet, aut si jus feudale dubium sit, interpretatio desumenda ex jure civili Finckelthaus Disp. I. Controv. 9. Struv. Cap. l. th 14. Ferner zu der Zeit, als die Longobardische Lehn-Rechte in Teutschland eingeführet worden, man die Ehe-Sachen gar nicht aus weltlichen sondern aus den Päpstlichen Kirchen-Rechten entschieden, welche ebenfalls mit grossem Nachdruck versehen, daß die, durch erfolgte Ehe legitimirte Kinder, nicht so wohl pro le gitimatis gehalten, sondern vielmehr pro legitim is und denjenigen, die in der Ehe erzeuget, in allen gleich geachtet werden sollen; tanta est vis matrimonii, ut, qui antea sunt geniti, post contractum matrimonium legitimi habeantur. Cap.

niger von denen Churfürstlichen Brandenburgischen übrigen Ländern überhaupt ein Rescript dieserwegen vorhanden, solches alles hieselbst deswegen um vielmehr zu attendiren, weil die Frage von einen Fürsten-Lehn und feudo dignitatis sey, da man um sovielmehr auf die Würde des Geschlechts und der Ehe zu sehen, andernfalls auch, sowohl den Respect der mitbelehnten Vettern, als auch des Landes selbsten, und der übrigen Mitstände des Reichs, zu nahe treten würde, quibus indignum videri poterat, cum legitimatis vivere in consortio Imperii. Menochius Vol. 1. Cons. 10. n. 8. Knicken. lib. 2. Polit. P. 1. c. 3. endlich auch das alte Schwäbische und Sächsische Lehn-Recht eben deshalben einen ebenbürtigen Sohn eines Fürsten erfordern, wenn ihme die Landes-Stände und Affter-Lehn Leute den Eyd der Treue leisten sollen, wie solches nahmentlich versehen. Jur. Alem. feud. tit. 40. Gleichwohl ein per subsequens matrimonium legitimirter Printz gar nicht vor eben oder gleichbürtig, sondern vielmehr vor ungleichbürtig angesehen werden müste; letztens verschiedene Rechts-Gelahrte die Meynung, quod legitimatio per subsequens matrimonium excludendi, vor sicherer hielten, weil insgemein dergleichen Kinder aus ungleicher Ehe kämen, indem sich Damen von Stand und Geblüth zu dergleichen concubinatu und unehlicher Beywohnung nicht wohlgebrauchen lassen würden. Ant. Merenda lib. 4. Contr. jur. c. 12. Bitschius ad 2. F. 26. §. naturales p. 428. Dieweil aber anfangs, so wohl die göttliche als teutsche allgemeine, wie nicht weniger die in dem Reich angenommene Römische, auch Päbstliche Kirchen-Rechte, nebst denen Gewohnheiten des Reichs, denen per subsequens matrimonium gezeugten Kindern das Wort reden, und zwar anfangs in der Novell. 12. Cap. 4. Nov. 18. und 117. deutlich gesaget und disponiret wird, quod liberi ex concubina nati legitimi, (non autem legitimati) fiant, si vel dotalia instrumenta adsint, vel nuptiae contractae, nachgehends nicht minder in l. 5. C. de natur. liber. selbige pro suis & legitimis, und die nach allen und jeden Stücken mit denen in der würcklichen Ehe erzeugten Kindern gleiche jura und beneficia haben sollen, angegeben und zuhalten befohlen worden, mithin jure civili die Sache ihre vollkommene Richtigkeit hat, jus autem civile, deficiente juris feudalis dispositione singulari, etiam locum in feudis habet, aut si jus feudale dubium sit, interpretatio desumenda ex jure civili Finckelthaus Disp. I. Controv. 9. Struv. Cap. l. th 14. Ferner zu der Zeit, als die Longobardische Lehn-Rechte in Teutschland eingeführet worden, man die Ehe-Sachen gar nicht aus weltlichen sondern aus den Päpstlichen Kirchen-Rechten entschieden, welche ebenfalls mit grossem Nachdruck versehen, daß die, durch erfolgte Ehe legitimirte Kinder, nicht so wohl pro le gitimatis gehalten, sondern vielmehr pro legitim is und denjenigen, die in der Ehe erzeuget, in allen gleich geachtet werden sollen; tanta est vis matrimonii, ut, qui antea sunt geniti, post contractum matrimonium legitimi habeantur. Cap.

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[212/0218] niger von denen Churfürstlichen Brandenburgischen übrigen Ländern überhaupt ein Rescript dieserwegen vorhanden, solches alles hieselbst deswegen um vielmehr zu attendiren, weil die Frage von einen Fürsten-Lehn und feudo dignitatis sey, da man um sovielmehr auf die Würde des Geschlechts und der Ehe zu sehen, andernfalls auch, sowohl den Respect der mitbelehnten Vettern, als auch des Landes selbsten, und der übrigen Mitstände des Reichs, zu nahe treten würde, quibus indignum videri poterat, cum legitimatis vivere in consortio Imperii. Menochius Vol. 1. Cons. 10. n. 8. Knicken. lib. 2. Polit. P. 1. c. 3. endlich auch das alte Schwäbische und Sächsische Lehn-Recht eben deshalben einen ebenbürtigen Sohn eines Fürsten erfordern, wenn ihme die Landes-Stände und Affter-Lehn Leute den Eyd der Treue leisten sollen, wie solches nahmentlich versehen. Jur. Alem. feud. tit. 40. Gleichwohl ein per subsequens matrimonium legitimirter Printz gar nicht vor eben oder gleichbürtig, sondern vielmehr vor ungleichbürtig angesehen werden müste; letztens verschiedene Rechts-Gelahrte die Meynung, quod legitimatio per subsequens matrimonium excludendi, vor sicherer hielten, weil insgemein dergleichen Kinder aus ungleicher Ehe kämen, indem sich Damen von Stand und Geblüth zu dergleichen concubinatu und unehlicher Beywohnung nicht wohlgebrauchen lassen würden. Ant. Merenda lib. 4. Contr. jur. c. 12. Bitschius ad 2. F. 26. §. naturales p. 428. Dieweil aber anfangs, so wohl die göttliche als teutsche allgemeine, wie nicht weniger die in dem Reich angenommene Römische, auch Päbstliche Kirchen-Rechte, nebst denen Gewohnheiten des Reichs, denen per subsequens matrimonium gezeugten Kindern das Wort reden, und zwar anfangs in der Novell. 12. Cap. 4. Nov. 18. und 117. deutlich gesaget und disponiret wird, quod liberi ex concubina nati legitimi, (non autem legitimati) fiant, si vel dotalia instrumenta adsint, vel nuptiae contractae, nachgehends nicht minder in l. 5. C. de natur. liber. selbige pro suis & legitimis, und die nach allen und jeden Stücken mit denen in der würcklichen Ehe erzeugten Kindern gleiche jura und beneficia haben sollen, angegeben und zuhalten befohlen worden, mithin jure civili die Sache ihre vollkommene Richtigkeit hat, jus autem civile, deficiente juris feudalis dispositione singulari, etiam locum in feudis habet, aut si jus feudale dubium sit, interpretatio desumenda ex jure civili Finckelthaus Disp. I. Controv. 9. Struv. Cap. l. th 14. Ferner zu der Zeit, als die Longobardische Lehn-Rechte in Teutschland eingeführet worden, man die Ehe-Sachen gar nicht aus weltlichen sondern aus den Päpstlichen Kirchen-Rechten entschieden, welche ebenfalls mit grossem Nachdruck versehen, daß die, durch erfolgte Ehe legitimirte Kinder, nicht so wohl pro le gitimatis gehalten, sondern vielmehr pro legitim is und denjenigen, die in der Ehe erzeuget, in allen gleich geachtet werden sollen; tanta est vis matrimonii, ut, qui antea sunt geniti, post contractum matrimonium legitimi habeantur. Cap.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/218>, abgerufen am 24.11.2024.