Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

niger von denen Churfürstlichen Brandenburgischen übrigen Ländern überhaupt ein Rescript dieserwegen vorhanden, solches alles hieselbst deswegen um vielmehr zu attendiren, weil die Frage von einen Fürsten-Lehn und feudo dignitatis sey, da man um sovielmehr auf die Würde des Geschlechts und der Ehe zu sehen, andernfalls auch, sowohl den Respect der mitbelehnten Vettern, als auch des Landes selbsten, und der übrigen Mitstände des Reichs, zu nahe treten würde, quibus indignum videri poterat, cum legitimatis vivere in consortio Imperii. Menochius Vol. 1. Cons. 10. n. 8. Knicken. lib. 2. Polit. P. 1. c. 3. endlich auch das alte Schwäbische und Sächsische Lehn-Recht eben deshalben einen ebenbürtigen Sohn eines Fürsten erfordern, wenn ihme die Landes-Stände und Affter-Lehn Leute den Eyd der Treue leisten sollen, wie solches nahmentlich versehen. Jur. Alem. feud. tit. 40. Gleichwohl ein per subsequens matrimonium legitimirter Printz gar nicht vor eben oder gleichbürtig, sondern vielmehr vor ungleichbürtig angesehen werden müste; letztens verschiedene Rechts-Gelahrte die Meynung, quod legitimatio per subsequens matrimonium excludendi, vor sicherer hielten, weil insgemein dergleichen Kinder aus ungleicher Ehe kämen, indem sich Damen von Stand und Geblüth zu dergleichen concubinatu und unehlicher Beywohnung nicht wohlgebrauchen lassen würden. Ant. Merenda lib. 4. Contr. jur. c. 12. Bitschius ad 2. F. 26. §. naturales p. 428. Dieweil aber anfangs, so wohl die göttliche als teutsche allgemeine, wie nicht weniger die in dem Reich angenommene Römische, auch Päbstliche Kirchen-Rechte, nebst denen Gewohnheiten des Reichs, denen per subsequens matrimonium gezeugten Kindern das Wort reden, und zwar anfangs in der Novell. 12. Cap. 4. Nov. 18. und 117. deutlich gesaget und disponiret wird, quod liberi ex concubina nati legitimi, (non autem legitimati) fiant, si vel dotalia instrumenta adsint, vel nuptiae contractae, nachgehends nicht minder in l. 5. C. de natur. liber. selbige pro suis & legitimis, und die nach allen und jeden Stücken mit denen in der würcklichen Ehe erzeugten Kindern gleiche jura und beneficia haben sollen, angegeben und zuhalten befohlen worden, mithin jure civili die Sache ihre vollkommene Richtigkeit hat, jus autem civile, deficiente juris feudalis dispositione singulari, etiam locum in feudis habet, aut si jus feudale dubium sit, interpretatio desumenda ex jure civili Finckelthaus Disp. I. Controv. 9. Struv. Cap. l. th 14. Ferner zu der Zeit, als die Longobardische Lehn-Rechte in Teutschland eingeführet worden, man die Ehe-Sachen gar nicht aus weltlichen sondern aus den Päpstlichen Kirchen-Rechten entschieden, welche ebenfalls mit grossem Nachdruck versehen, daß die, durch erfolgte Ehe legitimirte Kinder, nicht so wohl pro le gitimatis gehalten, sondern vielmehr pro legitim is und denjenigen, die in der Ehe erzeuget, in allen gleich geachtet werden sollen; tanta est vis matrimonii, ut, qui antea sunt geniti, post contractum matrimonium legitimi habeantur. Cap.

niger von denen Churfürstlichen Brandenburgischen übrigen Ländern überhaupt ein Rescript dieserwegen vorhanden, solches alles hieselbst deswegen um vielmehr zu attendiren, weil die Frage von einen Fürsten-Lehn und feudo dignitatis sey, da man um sovielmehr auf die Würde des Geschlechts und der Ehe zu sehen, andernfalls auch, sowohl den Respect der mitbelehnten Vettern, als auch des Landes selbsten, und der übrigen Mitstände des Reichs, zu nahe treten würde, quibus indignum videri poterat, cum legitimatis vivere in consortio Imperii. Menochius Vol. 1. Cons. 10. n. 8. Knicken. lib. 2. Polit. P. 1. c. 3. endlich auch das alte Schwäbische und Sächsische Lehn-Recht eben deshalben einen ebenbürtigen Sohn eines Fürsten erfordern, wenn ihme die Landes-Stände und Affter-Lehn Leute den Eyd der Treue leisten sollen, wie solches nahmentlich versehen. Jur. Alem. feud. tit. 40. Gleichwohl ein per subsequens matrimonium legitimirter Printz gar nicht vor eben oder gleichbürtig, sondern vielmehr vor ungleichbürtig angesehen werden müste; letztens verschiedene Rechts-Gelahrte die Meynung, quod legitimatio per subsequens matrimonium excludendi, vor sicherer hielten, weil insgemein dergleichen Kinder aus ungleicher Ehe kämen, indem sich Damen von Stand und Geblüth zu dergleichen concubinatu und unehlicher Beywohnung nicht wohlgebrauchen lassen würden. Ant. Merenda lib. 4. Contr. jur. c. 12. Bitschius ad 2. F. 26. §. naturales p. 428. Dieweil aber anfangs, so wohl die göttliche als teutsche allgemeine, wie nicht weniger die in dem Reich angenommene Römische, auch Päbstliche Kirchen-Rechte, nebst denen Gewohnheiten des Reichs, denen per subsequens matrimonium gezeugten Kindern das Wort reden, und zwar anfangs in der Novell. 12. Cap. 4. Nov. 18. und 117. deutlich gesaget und disponiret wird, quod liberi ex concubina nati legitimi, (non autem legitimati) fiant, si vel dotalia instrumenta adsint, vel nuptiae contractae, nachgehends nicht minder in l. 5. C. de natur. liber. selbige pro suis & legitimis, und die nach allen und jeden Stücken mit denen in der würcklichen Ehe erzeugten Kindern gleiche jura und beneficia haben sollen, angegeben und zuhalten befohlen worden, mithin jure civili die Sache ihre vollkommene Richtigkeit hat, jus autem civile, deficiente juris feudalis dispositione singulari, etiam locum in feudis habet, aut si jus feudale dubium sit, interpretatio desumenda ex jure civili Finckelthaus Disp. I. Controv. 9. Struv. Cap. l. th 14. Ferner zu der Zeit, als die Longobardische Lehn-Rechte in Teutschland eingeführet worden, man die Ehe-Sachen gar nicht aus weltlichen sondern aus den Päpstlichen Kirchen-Rechten entschieden, welche ebenfalls mit grossem Nachdruck versehen, daß die, durch erfolgte Ehe legitimirte Kinder, nicht so wohl pro le gitimatis gehalten, sondern vielmehr pro legitim is und denjenigen, die in der Ehe erzeuget, in allen gleich geachtet werden sollen; tanta est vis matrimonii, ut, qui antea sunt geniti, post contractum matrimonium legitimi habeantur. Cap.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0218" n="212"/>
niger von denen Churfürstlichen                      Brandenburgischen übrigen Ländern überhaupt ein Rescript dieserwegen vorhanden,                      solches alles hieselbst deswegen um vielmehr zu attendiren, weil die Frage von                      einen Fürsten-Lehn und feudo dignitatis sey, da man um sovielmehr auf die Würde                      des Geschlechts und der Ehe zu sehen, andernfalls auch, sowohl den Respect der                      mitbelehnten Vettern, als auch des Landes selbsten, und der übrigen Mitstände                      des Reichs, zu nahe treten würde, quibus indignum videri poterat, cum                      legitimatis vivere in consortio Imperii. Menochius <hi rendition="#i">Vol. 1.                          Cons. 10. n. 8.</hi> Knicken. <hi rendition="#i">lib. 2. Polit. P. 1. c.                      3.</hi> endlich auch das alte Schwäbische und Sächsische Lehn-Recht eben                      deshalben einen ebenbürtigen Sohn eines Fürsten erfordern, wenn ihme die                      Landes-Stände und Affter-Lehn Leute den Eyd der Treue leisten sollen, wie                      solches nahmentlich versehen. <hi rendition="#i">Jur. Alem. feud. tit. 40.</hi> Gleichwohl ein per subsequens matrimonium legitimirter Printz gar nicht vor eben                      oder gleichbürtig, sondern vielmehr vor ungleichbürtig angesehen werden müste;                      letztens verschiedene Rechts-Gelahrte die Meynung, quod legitimatio per                      subsequens matrimonium excludendi, vor sicherer hielten, weil insgemein                      dergleichen Kinder aus ungleicher Ehe kämen, indem sich Damen von Stand und                      Geblüth zu dergleichen concubinatu und unehlicher Beywohnung nicht                      wohlgebrauchen lassen würden. Ant. Merenda <hi rendition="#i">lib. 4. Contr.                          jur. c. 12.</hi> Bitschius <hi rendition="#i">ad 2. F. 26. §. naturales p.                          428.</hi> Dieweil aber anfangs, so wohl die göttliche als teutsche                      allgemeine, wie nicht weniger die in dem Reich angenommene Römische, auch                      Päbstliche Kirchen-Rechte, nebst denen Gewohnheiten des Reichs, denen per                      subsequens matrimonium gezeugten Kindern das Wort reden, und zwar anfangs in der <hi rendition="#i">Novell. 12. Cap. 4. Nov. 18.</hi> und <hi rendition="#i">117.</hi> deutlich gesaget und disponiret wird, quod liberi ex concubina                      nati legitimi, (non autem legitimati) fiant, si vel dotalia instrumenta adsint,                      vel nuptiae contractae, nachgehends nicht minder in <hi rendition="#i">l. 5. C.                          de natur. liber.</hi> selbige pro suis &amp; legitimis, und die nach                      allen und jeden Stücken mit denen in der würcklichen Ehe erzeugten Kindern                      gleiche jura und beneficia haben sollen, angegeben und zuhalten befohlen worden,                      mithin jure civili die Sache ihre vollkommene Richtigkeit hat, jus autem civile,                      deficiente juris feudalis dispositione singulari, etiam locum in feudis habet,                      aut si jus feudale dubium sit, interpretatio desumenda ex jure civili                      Finckelthaus <hi rendition="#i">Disp. I. Controv. 9.</hi> Struv. <hi rendition="#i">Cap. l. th 14.</hi> Ferner zu der Zeit, als die                      Longobardische Lehn-Rechte in Teutschland eingeführet worden, man die Ehe-Sachen                      gar nicht aus weltlichen sondern aus den Päpstlichen Kirchen-Rechten                      entschieden, welche ebenfalls mit grossem Nachdruck versehen, daß die, durch                      erfolgte Ehe legitimirte Kinder, nicht so wohl pro le gitimatis gehalten,                      sondern vielmehr pro legitim is und denjenigen, die in der Ehe erzeuget, in                      allen gleich geachtet werden sollen; tanta est vis matrimonii, ut, qui antea                      sunt geniti, post contractum matrimonium legitimi habeantur. <hi rendition="#i">Cap.
</hi></p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[212/0218] niger von denen Churfürstlichen Brandenburgischen übrigen Ländern überhaupt ein Rescript dieserwegen vorhanden, solches alles hieselbst deswegen um vielmehr zu attendiren, weil die Frage von einen Fürsten-Lehn und feudo dignitatis sey, da man um sovielmehr auf die Würde des Geschlechts und der Ehe zu sehen, andernfalls auch, sowohl den Respect der mitbelehnten Vettern, als auch des Landes selbsten, und der übrigen Mitstände des Reichs, zu nahe treten würde, quibus indignum videri poterat, cum legitimatis vivere in consortio Imperii. Menochius Vol. 1. Cons. 10. n. 8. Knicken. lib. 2. Polit. P. 1. c. 3. endlich auch das alte Schwäbische und Sächsische Lehn-Recht eben deshalben einen ebenbürtigen Sohn eines Fürsten erfordern, wenn ihme die Landes-Stände und Affter-Lehn Leute den Eyd der Treue leisten sollen, wie solches nahmentlich versehen. Jur. Alem. feud. tit. 40. Gleichwohl ein per subsequens matrimonium legitimirter Printz gar nicht vor eben oder gleichbürtig, sondern vielmehr vor ungleichbürtig angesehen werden müste; letztens verschiedene Rechts-Gelahrte die Meynung, quod legitimatio per subsequens matrimonium excludendi, vor sicherer hielten, weil insgemein dergleichen Kinder aus ungleicher Ehe kämen, indem sich Damen von Stand und Geblüth zu dergleichen concubinatu und unehlicher Beywohnung nicht wohlgebrauchen lassen würden. Ant. Merenda lib. 4. Contr. jur. c. 12. Bitschius ad 2. F. 26. §. naturales p. 428. Dieweil aber anfangs, so wohl die göttliche als teutsche allgemeine, wie nicht weniger die in dem Reich angenommene Römische, auch Päbstliche Kirchen-Rechte, nebst denen Gewohnheiten des Reichs, denen per subsequens matrimonium gezeugten Kindern das Wort reden, und zwar anfangs in der Novell. 12. Cap. 4. Nov. 18. und 117. deutlich gesaget und disponiret wird, quod liberi ex concubina nati legitimi, (non autem legitimati) fiant, si vel dotalia instrumenta adsint, vel nuptiae contractae, nachgehends nicht minder in l. 5. C. de natur. liber. selbige pro suis & legitimis, und die nach allen und jeden Stücken mit denen in der würcklichen Ehe erzeugten Kindern gleiche jura und beneficia haben sollen, angegeben und zuhalten befohlen worden, mithin jure civili die Sache ihre vollkommene Richtigkeit hat, jus autem civile, deficiente juris feudalis dispositione singulari, etiam locum in feudis habet, aut si jus feudale dubium sit, interpretatio desumenda ex jure civili Finckelthaus Disp. I. Controv. 9. Struv. Cap. l. th 14. Ferner zu der Zeit, als die Longobardische Lehn-Rechte in Teutschland eingeführet worden, man die Ehe-Sachen gar nicht aus weltlichen sondern aus den Päpstlichen Kirchen-Rechten entschieden, welche ebenfalls mit grossem Nachdruck versehen, daß die, durch erfolgte Ehe legitimirte Kinder, nicht so wohl pro le gitimatis gehalten, sondern vielmehr pro legitim is und denjenigen, die in der Ehe erzeuget, in allen gleich geachtet werden sollen; tanta est vis matrimonii, ut, qui antea sunt geniti, post contractum matrimonium legitimi habeantur. Cap.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/218
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 212. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/218>, abgerufen am 03.05.2024.