Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.girten autores kämen ihnen auch wenig zu statten: Mauritio setzten sie Mynsingeri Autorität entgegen. Das aus Carpzovio angeführte Exempel schicke sich nicht hieher, weil dabey diese raison ausdrücklich angeführet würde: weil der Vater / als der Sohn gebohren, noch nicht Stadt-Knecht gewesen, so könne ihm solches nicht praejudicirlich seyn: Richterus rede nicht von Scharffrichters Söhnen oder Töchtern, sondern von denen, die vielleicht aus Unbedachtsamkeit oder andern Ursachen dem Schinder in seine Verrichtung gefallen wären, ja man fände bey Richtero decis. 80 n. 19. item p. 68. das Gegentheil, und daß gesprochen worden, daß men einen Meister, der eines Scharffrichters Tochter heyrathen wollen, nicht schuldig wäre im Handwercke zu dulden, dergleichen Exempel auch Carpzovius anführete, Part. III. qu. 37. n. 59. Conradus Dinnerus in Walth. Tract. de privileg. Doctor. p. 65 ingleichen Bernegger ad Taciti Germaniam qu. 11. wären auf ihrer Seite. Scherzius könne sich auf Dannhauern und Paullini deßwegen nicht beruffen, weil er selber in seinem programmate spräche, daß es denen Medicis (und folglich auch denen Theologis) nicht zukäme, Juristische Responsa zu geben; und dem responso der Juristen-Facultät zu Tübingen wolten sie l. 12. ff. de Offic. Praesidis entgegen setzen. Uber dieses käme ihnen die Bayerische Landes-Ordnung lib. 4. tit. 1. zu statten, indem in selbiger enthalten, daß nur diejenigen, die mir denen Malefiz-Personen bey der strengen Frage oder Vollziehung der peinlichen Urtheile nicht zu schaffen, noch Hand anzulegen hätten, ohne Hinderung zu Lernung der gemeinen Handwercke gelassen werden sollen. So wäre auch in Valentini Pand. Medico legal. p. 435. seq. zu lesen, daß auf Befehl des Hrn. Landgraffen von Hessen-Darmstadt eines Scharffrichters Sohn auf der Universität Giessen heimlich relegiret oder ihm ein Consilium abeundi gegeben worden. Ja es hätten ihnen die Herren Altdorffini mit weitleufftigen Umständen berichtet, wie vor 30 Jahren eines Henckers Sohn aus Zittau, der sich bey dem dasigen Waßen- oder Feldmeister aufgehalten, sich heimlich nach Altdorff gemacht, und als ein fremder Studiosus sich in das Wirths-Hauß einlogiret, und von einem andern Studioso, der ihn nicht gekennet, sich die Bibliotheck und das Auditorium weisen lassen, auch dabey gemeldet, er hoffe auch noch auf dem Catheder, wo die Promotiones Doctorales beschehen, mit nächstem dergleichen honores zu erlangen. Als aber bald hernach es denen Studiosis kund worden, daß dieses eines Henckers Sohn sey, hätten sie ihn durch ihre girten autores kämen ihnen auch wenig zu statten: Mauritio setzten sie Mynsingeri Autorität entgegen. Das aus Carpzovio angeführte Exempel schicke sich nicht hieher, weil dabey diese raison ausdrücklich angeführet würde: weil der Vater / als der Sohn gebohren, noch nicht Stadt-Knecht gewesen, so könne ihm solches nicht praejudicirlich seyn: Richterus rede nicht von Scharffrichters Söhnen oder Töchtern, sondern von denen, die vielleicht aus Unbedachtsamkeit oder andern Ursachen dem Schinder in seine Verrichtung gefallen wären, ja man fände bey Richtero decis. 80 n. 19. item p. 68. das Gegentheil, und daß gesprochen worden, daß men einen Meister, der eines Scharffrichters Tochter heyrathen wollen, nicht schuldig wäre im Handwercke zu dulden, dergleichen Exempel auch Carpzovius anführete, Part. III. qu. 37. n. 59. Conradus Dinnerus in Walth. Tract. de privileg. Doctor. p. 65 ingleichen Bernegger ad Taciti Germaniam qu. 11. wären auf ihrer Seite. Scherzius könne sich auf Dannhauern und Paullini deßwegen nicht beruffen, weil er selber in seinem programmate spräche, daß es denen Medicis (und folglich auch denen Theologis) nicht zukäme, Juristische Responsa zu geben; und dem responso der Juristen-Facultät zu Tübingen wolten sie l. 12. ff. de Offic. Praesidis entgegen setzen. Uber dieses käme ihnen die Bayerische Landes-Ordnung lib. 4. tit. 1. zu statten, indem in selbiger enthalten, daß nur diejenigen, die mir denen Malefiz-Personen bey der strengen Frage oder Vollziehung der peinlichen Urtheile nicht zu schaffen, noch Hand anzulegen hätten, ohne Hinderung zu Lernung der gemeinen Handwercke gelassen werden sollen. So wäre auch in Valentini Pand. Medico legal. p. 435. seq. zu lesen, daß auf Befehl des Hrn. Landgraffen von Hessen-Darmstadt eines Scharffrichters Sohn auf der Universität Giessen heimlich relegiret oder ihm ein Consilium abeundi gegeben worden. Ja es hätten ihnen die Herren Altdorffini mit weitleufftigen Umständen berichtet, wie vor 30 Jahren eines Henckers Sohn aus Zittau, der sich bey dem dasigen Waßen- oder Feldmeister aufgehalten, sich heimlich nach Altdorff gemacht, und als ein fremder Studiosus sich in das Wirths-Hauß einlogiret, und von einem andern Studioso, der ihn nicht gekennet, sich die Bibliotheck und das Auditorium weisen lassen, auch dabey gemeldet, er hoffe auch noch auf dem Catheder, wo die Promotiones Doctorales beschehen, mit nächstem dergleichen honores zu erlangen. Als aber bald hernach es denen Studiosis kund worden, daß dieses eines Henckers Sohn sey, hätten sie ihn durch ihre <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0197" n="191"/> girten autores kämen ihnen auch wenig zu statten: Mauritio setzten sie Mynsingeri Autorität entgegen. 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Scherzius könne sich auf Dannhauern und Paullini deßwegen nicht beruffen, weil er selber in seinem programmate spräche, daß es denen Medicis (und folglich auch denen Theologis) nicht zukäme, Juristische Responsa zu geben; und dem responso der Juristen-Facultät zu Tübingen wolten sie l. 12. ff. de Offic. Praesidis entgegen setzen. Uber dieses käme ihnen die Bayerische Landes-Ordnung lib. 4. tit. 1. zu statten, indem in selbiger enthalten, daß nur diejenigen, die mir denen <hi rendition="#i">Malefiz</hi>-Personen bey der strengen Frage oder Vollziehung der peinlichen Urtheile nicht zu schaffen, noch Hand anzulegen hätten, ohne Hinderung zu Lernung der gemeinen Handwercke gelassen werden sollen. So wäre auch in Valentini Pand. Medico legal. p. 435. seq. zu lesen, daß auf Befehl des Hrn. Landgraffen von Hessen-Darmstadt eines Scharffrichters Sohn auf der Universität Giessen heimlich relegiret oder ihm ein Consilium abeundi gegeben worden. Ja es hätten ihnen die Herren Altdorffini mit weitleufftigen Umständen berichtet, wie vor 30 Jahren eines Henckers Sohn aus Zittau, der sich bey dem dasigen Waßen- oder Feldmeister aufgehalten, sich heimlich nach Altdorff gemacht, und als ein fremder Studiosus sich in das Wirths-Hauß einlogiret, und von einem andern Studioso, der ihn nicht gekennet, sich die Bibliotheck und das Auditorium weisen lassen, auch dabey gemeldet, er hoffe auch noch auf dem Catheder, wo die Promotiones Doctorales beschehen, mit nächstem dergleichen honores zu erlangen. Als aber bald hernach es denen Studiosis kund worden, daß dieses eines Henckers Sohn sey, hätten sie ihn durch ihre </p> </div> </body> </text> </TEI> [191/0197]
girten autores kämen ihnen auch wenig zu statten: Mauritio setzten sie Mynsingeri Autorität entgegen. Das aus Carpzovio angeführte Exempel schicke sich nicht hieher, weil dabey diese raison ausdrücklich angeführet würde: weil der Vater / als der Sohn gebohren, noch nicht Stadt-Knecht gewesen, so könne ihm solches nicht praejudicirlich seyn: Richterus rede nicht von Scharffrichters Söhnen oder Töchtern, sondern von denen, die vielleicht aus Unbedachtsamkeit oder andern Ursachen dem Schinder in seine Verrichtung gefallen wären, ja man fände bey Richtero decis. 80 n. 19. item p. 68. das Gegentheil, und daß gesprochen worden, daß men einen Meister, der eines Scharffrichters Tochter heyrathen wollen, nicht schuldig wäre im Handwercke zu dulden, dergleichen Exempel auch Carpzovius anführete, Part. III. qu. 37. n. 59. Conradus Dinnerus in Walth. Tract. de privileg. Doctor. p. 65 ingleichen Bernegger ad Taciti Germaniam qu. 11. wären auf ihrer Seite. Scherzius könne sich auf Dannhauern und Paullini deßwegen nicht beruffen, weil er selber in seinem programmate spräche, daß es denen Medicis (und folglich auch denen Theologis) nicht zukäme, Juristische Responsa zu geben; und dem responso der Juristen-Facultät zu Tübingen wolten sie l. 12. ff. de Offic. Praesidis entgegen setzen. Uber dieses käme ihnen die Bayerische Landes-Ordnung lib. 4. tit. 1. zu statten, indem in selbiger enthalten, daß nur diejenigen, die mir denen Malefiz-Personen bey der strengen Frage oder Vollziehung der peinlichen Urtheile nicht zu schaffen, noch Hand anzulegen hätten, ohne Hinderung zu Lernung der gemeinen Handwercke gelassen werden sollen. So wäre auch in Valentini Pand. Medico legal. p. 435. seq. zu lesen, daß auf Befehl des Hrn. Landgraffen von Hessen-Darmstadt eines Scharffrichters Sohn auf der Universität Giessen heimlich relegiret oder ihm ein Consilium abeundi gegeben worden. Ja es hätten ihnen die Herren Altdorffini mit weitleufftigen Umständen berichtet, wie vor 30 Jahren eines Henckers Sohn aus Zittau, der sich bey dem dasigen Waßen- oder Feldmeister aufgehalten, sich heimlich nach Altdorff gemacht, und als ein fremder Studiosus sich in das Wirths-Hauß einlogiret, und von einem andern Studioso, der ihn nicht gekennet, sich die Bibliotheck und das Auditorium weisen lassen, auch dabey gemeldet, er hoffe auch noch auf dem Catheder, wo die Promotiones Doctorales beschehen, mit nächstem dergleichen honores zu erlangen. Als aber bald hernach es denen Studiosis kund worden, daß dieses eines Henckers Sohn sey, hätten sie ihn durch ihre
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 191. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/197>, abgerufen am 16.02.2025. |