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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

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als es wären Diebe in der Kirchen. 6) In dem Concilio haben sie sich beyde nicht alleine eingefunden, sondern auch als partes und Judices zugleich ihre vota gegeben, da dann sonderlich D. Carpzov wieder mich eine wohl studirte aber ungemein harte Rede gehalten. 7) Die darauf verfertigte Supplic der Theologischen Facultät Actorum sub fol. 6. hat D. Carpzov entweder mit oder ohne D. Pfeiffers Einrathen selbst concipiret, oder doch concipiren lassen. 8) Als der Decanus Facultatis Theologicae D. Moebius damahlen auf seinem Gute über Land gewesen, hat D. Carpzovius und D. Pfeiffer einen absonderlichen Boten zu ihn gesendet, daß er bey Nacht nach Leipzig herein kommen, und die Supplic unterzeichnen müssen, wobey denn 9) Herr D. Carpzov, als er erfahren, daß D. Moebius nicht hier sey, absonderlich sehr ängstig gethan, und, als ob Feuers-oder eine andere Noth vorhanden wäre, sich angestellet; anderer Umstände, mit welchen mich D. Carpzovius zuvor nun etliche Jahre her gekräncket, die ich weitläufftig in der bey meiner Verantwortung über die Klage des Ministerii beygelegten Beylage sub A. beschrieben, anjetzo zu geschweigen. Wiewohl nun aber dieses alles guten theils im verborgenenWarumb zu Bescheinigung dieser indiciorun kein Eyd deseriret / sondern viel mehr Zeugen angegeben worden. geschehen, und bey dieser Bewandnüß ich billich mein Refugium zur Eydes delation nehmen solte, auch mit gutem unerschrockenen Gewissen das juramentum calumniae ablegen könte, so enthalte mich doch dessen billich, theils weil ich viel gegründete, offenbahre oder leicht erweißliche Ursachen habe, mich zu befahren, daß D. C. den ihme deferirten Eyd wieder sein Gewissen ablegen möchte, theils weil der gnädigste Befehl nicht dahin gehet, daß extra ordinem consuetum processus ich, der ich vielmehr Beklagter als Kläger bin, mit dem onere des Beweises beschweret werden solte, sondern vielmehr dahin sein Absehen richtet, daß Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit ich gegründete indicia meiner Beschuldigung beybringen solle. Daß dannenhro dieses alles, was ich bishero von D. C. erzehlet, sich in der Wahrheit also verhalte, wird S. Churfürstl. Durchl. dadurch vergewissert werden können, wenn dieselbe ohnmaßgeblich 1.) dem Herrn Superintendenten über diese Umstände, durch einen unterthänigsten Bericht seine Wissenschafft und Wohlbewust zu eröffnen, 2.) Herr Licentiat Fellern, Herrn Lic. Rivinum, Herrn M. Wagnern, D. Carpz. Famulum, Herrn Zimmermannen, D. Moebii ältesten Sohn, Medicinae Candidatum und N. Fuchsen, den Thomas-Küster darüber wegen ihrer Wissenschafft und Wohlbewust eydlich zu vernehmen, gnädigst anbefehlen wird

als es wären Diebe in der Kirchen. 6) In dem Concilio haben sie sich beyde nicht alleine eingefunden, sondern auch als partes und Judices zugleich ihre vota gegeben, da dann sonderlich D. Carpzov wieder mich eine wohl studirte aber ungemein harte Rede gehalten. 7) Die darauf verfertigte Supplic der Theologischen Facultät Actorum sub fol. 6. hat D. Carpzov entweder mit oder ohne D. Pfeiffers Einrathen selbst concipiret, oder doch concipiren lassen. 8) Als der Decanus Facultatis Theologicae D. Moebius damahlen auf seinem Gute über Land gewesen, hat D. Carpzovius und D. Pfeiffer einen absonderlichen Boten zu ihn gesendet, daß er bey Nacht nach Leipzig herein kommen, und die Supplic unterzeichnen müssen, wobey denn 9) Herr D. Carpzov, als er erfahren, daß D. Moebius nicht hier sey, absonderlich sehr ängstig gethan, und, als ob Feuers-oder eine andere Noth vorhanden wäre, sich angestellet; anderer Umstände, mit welchen mich D. Carpzovius zuvor nun etliche Jahre her gekräncket, die ich weitläufftig in der bey meiner Verantwortung über die Klage des Ministerii beygelegten Beylage sub A. beschrieben, anjetzo zu geschweigen. Wiewohl nun aber dieses alles guten theils im verborgenenWarumb zu Bescheinigung dieser indiciorũ kein Eyd deseriret / sondern viel mehr Zeugen angegeben worden. geschehen, und bey dieser Bewandnüß ich billich mein Refugium zur Eydes delation nehmen solte, auch mit gutem unerschrockenen Gewissen das juramentum calumniae ablegen könte, so enthalte mich doch dessen billich, theils weil ich viel gegründete, offenbahre oder leicht erweißliche Ursachen habe, mich zu befahren, daß D. C. den ihme deferirten Eyd wieder sein Gewissen ablegen möchte, theils weil der gnädigste Befehl nicht dahin gehet, daß extra ordinem consuetum processus ich, der ich vielmehr Beklagter als Kläger bin, mit dem onere des Beweises beschweret werden solte, sondern vielmehr dahin sein Absehen richtet, daß Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit ich gegründete indicia meiner Beschuldigung beybringen solle. Daß dannenhro dieses alles, was ich bishero von D. C. erzehlet, sich in der Wahrheit also verhalte, wird S. Churfürstl. Durchl. dadurch vergewissert werden können, wenn dieselbe ohnmaßgeblich 1.) dem Herrn Superintendenten über diese Umstände, durch einen unterthänigsten Bericht seine Wissenschafft und Wohlbewust zu eröffnen, 2.) Herr Licentiat Fellern, Herrn Lic. Rivinum, Herrn M. Wagnern, D. Carpz. Famulum, Herrn Zimmermannen, D. Moebii ältesten Sohn, Medicinae Candidatum und N. Fuchsen, den Thomas-Küster darüber wegen ihrer Wissenschafft und Wohlbewust eydlich zu vernehmen, gnädigst anbefehlen wird

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als es wären Diebe in der Kirchen. 6) In dem Concilio                      haben sie sich beyde nicht alleine eingefunden, sondern auch als partes und                      Judices zugleich ihre vota gegeben, da dann sonderlich D. Carpzov wieder mich                      eine wohl studirte aber ungemein harte Rede gehalten. 7) Die darauf verfertigte                      Supplic der Theologischen Facultät Actorum sub  fol. 6. hat D. Carpzov                      entweder mit oder ohne D. Pfeiffers Einrathen selbst concipiret, oder doch                      concipiren lassen. 8) Als der Decanus Facultatis Theologicae D. Moebius damahlen                      auf seinem Gute über Land gewesen, hat D. Carpzovius und D. Pfeiffer einen                      absonderlichen Boten zu ihn gesendet, daß er bey Nacht nach Leipzig herein                      kommen, und die Supplic unterzeichnen müssen, wobey denn 9) Herr D. Carpzov, als                      er erfahren, daß D. Moebius nicht hier sey, absonderlich sehr ängstig gethan,                      und, als ob Feuers-oder eine andere Noth vorhanden wäre, sich angestellet;                      anderer Umstände, mit welchen mich D. Carpzovius zuvor nun etliche Jahre her                      gekräncket, die ich weitläufftig in der bey meiner Verantwortung über die Klage                      des Ministerii beygelegten Beylage sub A. beschrieben, anjetzo zu geschweigen.                      Wiewohl nun aber dieses alles guten theils im verborgenen<note place="right">Warumb zu Bescheinigung dieser <hi rendition="#i">indicioru&#x0303;</hi> kein Eyd <hi rendition="#i">deserir</hi>et / sondern viel mehr Zeugen angegeben worden.</note>                      geschehen, und bey dieser Bewandnüß ich billich mein Refugium zur Eydes delation                      nehmen solte, auch mit gutem unerschrockenen Gewissen das juramentum calumniae                      ablegen könte, so enthalte mich doch dessen billich, theils weil ich viel                      gegründete, offenbahre oder leicht erweißliche Ursachen habe, mich zu befahren,                      daß D. C. den ihme deferirten Eyd wieder sein Gewissen ablegen möchte, theils                      weil der gnädigste Befehl nicht dahin gehet, daß extra ordinem consuetum                      processus ich, der ich vielmehr Beklagter als Kläger bin, mit dem onere des                      Beweises beschweret werden solte, sondern vielmehr dahin sein Absehen richtet,                      daß Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit ich gegründete indicia meiner                      Beschuldigung beybringen solle. Daß dannenhro dieses alles, was ich bishero von                      D. C. erzehlet, sich in der Wahrheit also verhalte, wird S. Churfürstl. Durchl.                      dadurch vergewissert werden können, wenn dieselbe ohnmaßgeblich 1.) dem Herrn                      Superintendenten über diese Umstände, durch einen unterthänigsten Bericht seine                      Wissenschafft und Wohlbewust zu eröffnen, 2.) Herr Licentiat Fellern, Herrn                      Lic. Rivinum, Herrn M. Wagnern, D. Carpz. Famulum, Herrn Zimmermannen, D. Moebii                      ältesten Sohn, Medicinae Candidatum und N. Fuchsen, den Thomas-Küster darüber                      wegen ihrer Wissenschafft und Wohlbewust eydlich zu vernehmen, gnädigst                      anbefehlen wird</p>
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[153/0159] als es wären Diebe in der Kirchen. 6) In dem Concilio haben sie sich beyde nicht alleine eingefunden, sondern auch als partes und Judices zugleich ihre vota gegeben, da dann sonderlich D. Carpzov wieder mich eine wohl studirte aber ungemein harte Rede gehalten. 7) Die darauf verfertigte Supplic der Theologischen Facultät Actorum sub fol. 6. hat D. Carpzov entweder mit oder ohne D. Pfeiffers Einrathen selbst concipiret, oder doch concipiren lassen. 8) Als der Decanus Facultatis Theologicae D. Moebius damahlen auf seinem Gute über Land gewesen, hat D. Carpzovius und D. Pfeiffer einen absonderlichen Boten zu ihn gesendet, daß er bey Nacht nach Leipzig herein kommen, und die Supplic unterzeichnen müssen, wobey denn 9) Herr D. Carpzov, als er erfahren, daß D. Moebius nicht hier sey, absonderlich sehr ängstig gethan, und, als ob Feuers-oder eine andere Noth vorhanden wäre, sich angestellet; anderer Umstände, mit welchen mich D. Carpzovius zuvor nun etliche Jahre her gekräncket, die ich weitläufftig in der bey meiner Verantwortung über die Klage des Ministerii beygelegten Beylage sub A. beschrieben, anjetzo zu geschweigen. Wiewohl nun aber dieses alles guten theils im verborgenen geschehen, und bey dieser Bewandnüß ich billich mein Refugium zur Eydes delation nehmen solte, auch mit gutem unerschrockenen Gewissen das juramentum calumniae ablegen könte, so enthalte mich doch dessen billich, theils weil ich viel gegründete, offenbahre oder leicht erweißliche Ursachen habe, mich zu befahren, daß D. C. den ihme deferirten Eyd wieder sein Gewissen ablegen möchte, theils weil der gnädigste Befehl nicht dahin gehet, daß extra ordinem consuetum processus ich, der ich vielmehr Beklagter als Kläger bin, mit dem onere des Beweises beschweret werden solte, sondern vielmehr dahin sein Absehen richtet, daß Seiner Churfürstlichen Durchlauchtigkeit ich gegründete indicia meiner Beschuldigung beybringen solle. Daß dannenhro dieses alles, was ich bishero von D. C. erzehlet, sich in der Wahrheit also verhalte, wird S. Churfürstl. Durchl. dadurch vergewissert werden können, wenn dieselbe ohnmaßgeblich 1.) dem Herrn Superintendenten über diese Umstände, durch einen unterthänigsten Bericht seine Wissenschafft und Wohlbewust zu eröffnen, 2.) Herr Licentiat Fellern, Herrn Lic. Rivinum, Herrn M. Wagnern, D. Carpz. Famulum, Herrn Zimmermannen, D. Moebii ältesten Sohn, Medicinae Candidatum und N. Fuchsen, den Thomas-Küster darüber wegen ihrer Wissenschafft und Wohlbewust eydlich zu vernehmen, gnädigst anbefehlen wird Warumb zu Bescheinigung dieser indiciorũ kein Eyd deseriret / sondern viel mehr Zeugen angegeben worden.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/159>, abgerufen am 02.05.2024.