Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

denti ge / wie S. Churfl. Durchl. dißfalls hinter die Wahrheit kommen könne.anzubefehlen, daß er über die von mir ietzo erwehnte Umstände nach seinem Gewissen einen unpartheyischen Bericht einsende; theils aber dem Hrn. Syndico Universitatis und Actuario bey Straffe aufzulegen, daß sie die von mir verlangte Registratur mit denen in meinem eingegebenen Schreiben darinnen exprimirten Umständen, nach ihren Eyden und Pflichten verfertigten, daß so dann auf meiner Seite es keines fernern Beweises über die Frage: Ob D. Pfeiffer ein Memorial im Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust übergeben, werde bedürffen.

Zum 2) Will Seine Churfürstliche Durchlauchtigkeit wissen:

Wie ich verificiren könne / was ich D. Johann Benedicto Carpzovio in meinem Schreiben beygemessen. Daß D. C. der Pf. Begünstigungen consilio et operae theilhafftig gewesen, neun merckliche indicia.

Worauf ich also meine unterthänigste deutliche Erklärung thue, daß ich in meinem Schreiben nichts anders Hr. D. Carpzovio beygemessen, als daß er der Pfeifferischen Begünstigungen consilio & opera particeps sey. Hierzu aber haben mir folgende Umstände Anlaß gegeben. 1) Hat Hr. D. Carpzovius nebst D. Pfeiffern in dem Conventu Ministerii, da die Klage des Ministerii wieder mich unterschrieben werden sollen, am hefftigsten wieder mich sulminiret, und beyde wegen ihrer privat-Beschwehrungen, die sie wieder mich zu haben, vermeynet, ihre übrigen Herren Collegas wieder mich aufgehetzet. 2) Hat D. Carpzov die wieder mich unterschriebene Klage des Ministerii entweder dem gesamten Ministerio proponiret, oder doch dem Hrn. Superintendenti zu proponiren übergeben. 3) Hat D. Carpzov besagte Klage nebst D. Pfeiffern entweder selbst concipirt, oder doch concipiren lassen. 4) Sind in derselben Klage anfänglich viel härtere expressiones enthalten gewesen, welche D. Carpzov und D. Pfeiffer approbiret, aber deme von denen andern Herren Collegis wiedersprochen, und dieselbigen auch hernach ausgelassen worden. 5) Als mein in Actis sub fol. 1. befindliches Schreiben (NB. dieses ist oben §. 29. zu lesen) übergeben worden, und man contra jura die beyden reos Hrn. D. Carpzoven und D. Pfeiffern auch ad Concilium Professorium citiren lassen, haben diese beyde des Nachts zuvor in der Thomas-Kirche zwischen 9. und 11. Uhr bey brennendem Licht mit einander gerathschlaget, wie sie mir Stricke legen, und ein Unglück zubereiten wolten, so gar daß unterschiedene vorbeygehende Studiosi und andere Leute, da sie das Licht zu so ungewöhnlicher Zeit in der Kirche gesehen, nicht anders gemeynet,

denti ge / wie S. Churfl. Durchl. dißfalls hinter die Wahrheit kommen könne.anzubefehlen, daß er über die von mir ietzo erwehnte Umstände nach seinem Gewissen einen unpartheyischen Bericht einsende; theils aber dem Hrn. Syndico Universitatis und Actuario bey Straffe aufzulegen, daß sie die von mir verlangte Registratur mit denen in meinem eingegebenen Schreiben darinnen exprimirten Umständen, nach ihren Eyden und Pflichten verfertigten, daß so dann auf meiner Seite es keines fernern Beweises über die Frage: Ob D. Pfeiffer ein Memorial im Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust übergeben, werde bedürffen.

Zum 2) Will Seine Churfürstliche Durchlauchtigkeit wissen:

Wie ich verificiren könne / was ich D. Johann Benedicto Carpzovio in meinem Schreiben beygemessen. Daß D. C. der Pf. Begünstigungen consilio et operae theilhafftig gewesen, neun merckliche indicia.

Worauf ich also meine unterthänigste deutliche Erklärung thue, daß ich in meinem Schreiben nichts anders Hr. D. Carpzovio beygemessen, als daß er der Pfeifferischen Begünstigungen consilio & opera particeps sey. Hierzu aber haben mir folgende Umstände Anlaß gegeben. 1) Hat Hr. D. Carpzovius nebst D. Pfeiffern in dem Conventu Ministerii, da die Klage des Ministerii wieder mich unterschrieben werden sollen, am hefftigsten wieder mich sulminiret, und beyde wegen ihrer privat-Beschwehrungen, die sie wieder mich zu haben, vermeynet, ihre übrigen Herren Collegas wieder mich aufgehetzet. 2) Hat D. Carpzov die wieder mich unterschriebene Klage des Ministerii entweder dem gesamten Ministerio proponiret, oder doch dem Hrn. Superintendenti zu proponiren übergeben. 3) Hat D. Carpzov besagte Klage nebst D. Pfeiffern entweder selbst concipirt, oder doch concipiren lassen. 4) Sind in derselben Klage anfänglich viel härtere expressiones enthalten gewesen, welche D. Carpzov und D. Pfeiffer approbiret, aber deme von denen andern Herren Collegis wiedersprochen, und dieselbigen auch hernach ausgelassen worden. 5) Als mein in Actis sub fol. 1. befindliches Schreiben (NB. dieses ist oben §. 29. zu lesen) übergeben worden, und man contra jura die beyden reos Hrn. D. Carpzoven und D. Pfeiffern auch ad Concilium Professorium citiren lassen, haben diese beyde des Nachts zuvor in der Thomas-Kirche zwischen 9. und 11. Uhr bey brennendem Licht mit einander gerathschlaget, wie sie mir Stricke legen, und ein Unglück zubereiten wolten, so gar daß unterschiedene vorbeygehende Studiosi und andere Leute, da sie das Licht zu so ungewöhnlicher Zeit in der Kirche gesehen, nicht anders gemeynet,

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0158" n="152"/>
denti                      <note place="left">ge / wie S. Churfl. Durchl. dißfalls hinter die                          Wahrheit kommen könne.</note>anzubefehlen, daß er über die von mir ietzo                      erwehnte Umstände nach seinem Gewissen einen unpartheyischen Bericht einsende;                      theils aber dem Hrn. Syndico Universitatis und Actuario bey Straffe aufzulegen,                      daß sie die von mir verlangte Registratur mit denen in meinem eingegebenen                      Schreiben darinnen exprimirten Umständen, nach ihren Eyden und Pflichten                      verfertigten, daß so dann auf meiner Seite es keines fernern Beweises über die                      Frage: Ob D. Pfeiffer ein Memorial im Nahmen des Ministerii ohne dessen                      Vorbewust übergeben, werde bedürffen.</p>
        <p>Zum 2) Will Seine Churfürstliche Durchlauchtigkeit wissen:</p>
        <l>Wie ich verificiren könne / was ich D. Johann Benedicto Carpzovio in meinem                      Schreiben beygemessen.</l>
        <note place="left">Daß <hi rendition="#i">D. C.</hi> der Pf. Begünstigungen <hi rendition="#i">consilio et operae</hi> theilhafftig gewesen, neun                      merckliche <hi rendition="#i">indicia</hi>.</note>
        <p>Worauf ich also meine unterthänigste deutliche Erklärung thue, daß ich in meinem                      Schreiben nichts anders Hr. D. Carpzovio beygemessen, als daß er der                      Pfeifferischen Begünstigungen consilio &amp; opera particeps sey. Hierzu                      aber haben mir folgende Umstände Anlaß gegeben. 1) Hat Hr. D. Carpzovius nebst                      D. Pfeiffern in dem Conventu Ministerii, da die Klage des Ministerii wieder mich                      unterschrieben werden sollen, am hefftigsten wieder mich sulminiret, und beyde                      wegen ihrer privat-Beschwehrungen, die sie wieder mich zu haben, vermeynet, ihre                      übrigen Herren Collegas wieder mich aufgehetzet. 2) Hat D. Carpzov die wieder                      mich unterschriebene Klage des Ministerii entweder dem gesamten Ministerio                      proponiret, oder doch dem Hrn. Superintendenti zu proponiren übergeben. 3) Hat                      D. Carpzov besagte Klage nebst D. Pfeiffern entweder selbst concipirt, oder doch                      concipiren lassen. 4) Sind in derselben Klage anfänglich viel härtere                      expressiones enthalten gewesen, welche D. Carpzov und D. Pfeiffer approbiret,                      aber deme von denen andern Herren Collegis wiedersprochen, und dieselbigen auch                      hernach ausgelassen worden. 5) Als mein in Actis sub  fol. 1. befindliches                      Schreiben (NB. dieses ist oben §. 29. zu lesen) übergeben worden, und man contra                      jura die beyden reos Hrn. D. Carpzoven und D. Pfeiffern auch ad Concilium                      Professorium citiren lassen, haben diese beyde des Nachts zuvor in der                      Thomas-Kirche zwischen 9. und 11. Uhr bey brennendem Licht mit einander                      gerathschlaget, wie sie mir Stricke legen, und ein Unglück zubereiten wolten, so                      gar daß unterschiedene vorbeygehende Studiosi und andere Leute, da sie das Licht                      zu so ungewöhnlicher Zeit in der Kirche gesehen, nicht anders gemeynet,
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[152/0158] denti anzubefehlen, daß er über die von mir ietzo erwehnte Umstände nach seinem Gewissen einen unpartheyischen Bericht einsende; theils aber dem Hrn. Syndico Universitatis und Actuario bey Straffe aufzulegen, daß sie die von mir verlangte Registratur mit denen in meinem eingegebenen Schreiben darinnen exprimirten Umständen, nach ihren Eyden und Pflichten verfertigten, daß so dann auf meiner Seite es keines fernern Beweises über die Frage: Ob D. Pfeiffer ein Memorial im Nahmen des Ministerii ohne dessen Vorbewust übergeben, werde bedürffen. ge / wie S. Churfl. Durchl. dißfalls hinter die Wahrheit kommen könne. Zum 2) Will Seine Churfürstliche Durchlauchtigkeit wissen: Wie ich verificiren könne / was ich D. Johann Benedicto Carpzovio in meinem Schreiben beygemessen. Worauf ich also meine unterthänigste deutliche Erklärung thue, daß ich in meinem Schreiben nichts anders Hr. D. Carpzovio beygemessen, als daß er der Pfeifferischen Begünstigungen consilio & opera particeps sey. Hierzu aber haben mir folgende Umstände Anlaß gegeben. 1) Hat Hr. D. Carpzovius nebst D. Pfeiffern in dem Conventu Ministerii, da die Klage des Ministerii wieder mich unterschrieben werden sollen, am hefftigsten wieder mich sulminiret, und beyde wegen ihrer privat-Beschwehrungen, die sie wieder mich zu haben, vermeynet, ihre übrigen Herren Collegas wieder mich aufgehetzet. 2) Hat D. Carpzov die wieder mich unterschriebene Klage des Ministerii entweder dem gesamten Ministerio proponiret, oder doch dem Hrn. Superintendenti zu proponiren übergeben. 3) Hat D. Carpzov besagte Klage nebst D. Pfeiffern entweder selbst concipirt, oder doch concipiren lassen. 4) Sind in derselben Klage anfänglich viel härtere expressiones enthalten gewesen, welche D. Carpzov und D. Pfeiffer approbiret, aber deme von denen andern Herren Collegis wiedersprochen, und dieselbigen auch hernach ausgelassen worden. 5) Als mein in Actis sub fol. 1. befindliches Schreiben (NB. dieses ist oben §. 29. zu lesen) übergeben worden, und man contra jura die beyden reos Hrn. D. Carpzoven und D. Pfeiffern auch ad Concilium Professorium citiren lassen, haben diese beyde des Nachts zuvor in der Thomas-Kirche zwischen 9. und 11. Uhr bey brennendem Licht mit einander gerathschlaget, wie sie mir Stricke legen, und ein Unglück zubereiten wolten, so gar daß unterschiedene vorbeygehende Studiosi und andere Leute, da sie das Licht zu so ungewöhnlicher Zeit in der Kirche gesehen, nicht anders gemeynet,

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/158
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Dritter Theil. Halle, 1724, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte03_1724/158>, abgerufen am 03.05.2024.