Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

weitläufftig gezeiget worden, warum ich damahls behauptet, daß quoad (2) & (3) die Ehe mit deß verstorbenen Weibes Schwester dem durch Mosen geoffenbahrten allgemeinen Gesetze zuwieder sey, jedoch ist aus

n. 200. seq. d. cap. 3.

zugleich zu sehen, daß ich schon damahls quoad (4) der Meynung gewesen, daß der locus Levit. 18. v. 18. wenig oder nichts zu Behauptung des Verbots dieser Ehe beytrage, sondern nur die gantze Sache aufhalte und verwirre.

Warum ich hernach von derselben wieder abgangen.

Ob ich nun wohl damahlen

in nota lit. c. ad dict. c. 3. §. 110.

mich vernehmen lassen, daß ich denen daselbst gesetzten rationibus dergleichen Krafft zugetrauet, daß ich, da ich nicht eines bessern durch gründliche refutationes berichtet würde, bereit wäre, diese Meynung allezeit zu defendiren, auch nachhero niemand gewesen, der mich eines andern berichtet hätte; und man sich demnach vielleicht desto mehr verwundern dürffte, warum ich von dieser Meynung abgegangen, so ist doch ex observationibus selectis Hallensibus

Tom. VI. obs. 27. §. 43. seq.

zu sehen, daß, da ich den wahren Grund des geoffenbahrten allgemeinen, aber von dem Recht der Natur unterschiedenen Gesetzes etwas gründlicher untersucht, ich mich genöthiget befunden, selbige Meynung aus denen daselbst gesetzten Ursachen wieder zu verlassen.

Conf. Caput prooem. ad fundam. juris Nat. & Gent. §. 13. seq.

Und obwohl wieder diese meine neue Meynung eine disputation zu Giessen gehalten worden; habe ich doch in derselben nichts gefunden, das mich hätte bewegen können, diese neue Lehre wieder zu verlassen, sondern ich habe vielmehr

in dictis Funda mentis I. N. & G.

gewiesen; wie man durch die daselbst deutlich vorgestellte distinction inter praecepta justi, honesti & decori theils alle Verbothe, die wahrhafftig ad jus naturae gehöreten, erklären, theils auch die übrigen Lehren, die etwann ex reliquiis arcanorum Politicae Papisticae bißhero für allgemeine Gebote des natürlichen Rechts ausgegeben worden, in der That aber dahin nicht gehören, prüfen solte, und habe dannenhero aus denen daselbst gelegten sundamentis

in lib 3. c. 3. §. 33. & 34.

gezeiget, wie zwar in der Frage von der Blutschande die Blutschande in aufsteigender Linie zwischen Eltern und Kindern denen regulis honesti & decori naturalis zuwieder sey, ferner die Blutschande zwischen Brüder

weitläufftig gezeiget worden, warum ich damahls behauptet, daß quoad (2) & (3) die Ehe mit deß verstorbenen Weibes Schwester dem durch Mosen geoffenbahrten allgemeinen Gesetze zuwieder sey, jedoch ist aus

n. 200. seq. d. cap. 3.

zugleich zu sehen, daß ich schon damahls quoad (4) der Meynung gewesen, daß der locus Levit. 18. v. 18. wenig oder nichts zu Behauptung des Verbots dieser Ehe beytrage, sondern nur die gantze Sache aufhalte und verwirre.

Warum ich hernach von derselben wieder abgangen.

Ob ich nun wohl damahlen

in nota lit. c. ad dict. c. 3. §. 110.

mich vernehmen lassen, daß ich denen daselbst gesetzten rationibus dergleichen Krafft zugetrauet, daß ich, da ich nicht eines bessern durch gründliche refutationes berichtet würde, bereit wäre, diese Meynung allezeit zu defendiren, auch nachhero niemand gewesen, der mich eines andern berichtet hätte; und man sich demnach vielleicht desto mehr verwundern dürffte, warum ich von dieser Meynung abgegangen, so ist doch ex observationibus selectis Hallensibus

Tom. VI. obs. 27. §. 43. seq.

zu sehen, daß, da ich den wahren Grund des geoffenbahrten allgemeinen, aber von dem Recht der Natur unterschiedenen Gesetzes etwas gründlicher untersucht, ich mich genöthiget befunden, selbige Meynung aus denen daselbst gesetzten Ursachen wieder zu verlassen.

Conf. Caput prooem. ad fundam. juris Nat. & Gent. §. 13. seq.

Und obwohl wieder diese meine neue Meynung eine disputation zu Giessen gehalten worden; habe ich doch in derselben nichts gefunden, das mich hätte bewegen können, diese neue Lehre wieder zu verlassen, sondern ich habe vielmehr

in dictis Funda mentis I. N. & G.

gewiesen; wie man durch die daselbst deutlich vorgestellte distinction inter praecepta justi, honesti & decori theils alle Verbothe, die wahrhafftig ad jus naturae gehöreten, erklären, theils auch die übrigen Lehren, die etwann ex reliquiis arcanorum Politicae Papisticae bißhero für allgemeine Gebote des natürlichen Rechts ausgegeben worden, in der That aber dahin nicht gehören, prüfen solte, und habe dannenhero aus denen daselbst gelegten sundamentis

in lib 3. c. 3. §. 33. & 34.

gezeiget, wie zwar in der Frage von der Blutschande die Blutschande in aufsteigender Linie zwischen Eltern und Kindern denen regulis honesti & decori naturalis zuwieder sey, ferner die Blutschande zwischen Brüder

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <pb facs="#f0294" n="286"/>
        <p>weitläufftig gezeiget worden, warum ich damahls behauptet, daß quoad (2)                      &amp; (3) die Ehe mit deß verstorbenen Weibes Schwester dem durch Mosen                      geoffenbahrten allgemeinen Gesetze zuwieder sey, jedoch ist aus</p>
        <l>n. 200. seq. d. cap. 3.</l>
        <p>zugleich zu sehen, daß ich schon damahls quoad (4) der Meynung gewesen, daß der                      locus Levit. 18. v. 18. wenig oder nichts zu Behauptung des Verbots dieser Ehe                      beytrage, sondern nur die gantze Sache aufhalte und verwirre.</p>
        <note place="left">Warum ich hernach von derselben wieder abgangen.</note>
        <p>Ob ich nun wohl damahlen</p>
        <l>in nota lit. c. ad dict. c. 3. §. 110.</l>
        <p>mich vernehmen lassen, daß ich denen daselbst gesetzten rationibus dergleichen                      Krafft zugetrauet, daß ich, da ich nicht eines bessern durch gründliche                      refutationes berichtet würde, bereit wäre, diese Meynung allezeit zu defendiren,                      auch nachhero niemand gewesen, der mich eines andern berichtet hätte; und man                      sich demnach vielleicht desto mehr verwundern dürffte, warum ich von dieser                      Meynung abgegangen, so ist doch ex observationibus selectis Hallensibus</p>
        <l>Tom. VI. obs. 27. §. 43. seq.</l>
        <p>zu sehen, daß, da ich den wahren Grund des geoffenbahrten allgemeinen, aber von                      dem Recht der Natur unterschiedenen Gesetzes etwas gründlicher untersucht, ich                      mich genöthiget befunden, selbige Meynung aus denen daselbst gesetzten Ursachen                      wieder zu verlassen.</p>
        <l>Conf. Caput prooem. ad fundam. juris Nat. &amp; Gent. §. 13. seq.</l>
        <p>Und obwohl wieder diese meine neue Meynung eine disputation zu Giessen gehalten                      worden; habe ich doch in derselben nichts gefunden, das mich hätte bewegen                      können, diese neue Lehre wieder zu verlassen, sondern ich habe vielmehr</p>
        <l>in dictis Funda mentis I. N. &amp; G.</l>
        <p>gewiesen; wie man durch die daselbst deutlich vorgestellte distinction inter                      praecepta justi, honesti &amp; decori theils alle Verbothe, die wahrhafftig                      ad jus naturae gehöreten, erklären, theils auch die übrigen Lehren, die etwann                      ex reliquiis arcanorum Politicae Papisticae bißhero für allgemeine Gebote des                      natürlichen Rechts ausgegeben worden, in der That aber dahin nicht gehören,                      prüfen solte, und habe dannenhero aus denen daselbst gelegten sundamentis</p>
        <l>in lib 3. c. 3. §. 33. &amp; 34.</l>
        <p>gezeiget, wie zwar in der Frage von der Blutschande die Blutschande in                      aufsteigender Linie zwischen Eltern und Kindern denen regulis honesti &amp;                      decori naturalis zuwieder sey, ferner die Blutschande zwischen Brüder
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[286/0294] weitläufftig gezeiget worden, warum ich damahls behauptet, daß quoad (2) & (3) die Ehe mit deß verstorbenen Weibes Schwester dem durch Mosen geoffenbahrten allgemeinen Gesetze zuwieder sey, jedoch ist aus n. 200. seq. d. cap. 3. zugleich zu sehen, daß ich schon damahls quoad (4) der Meynung gewesen, daß der locus Levit. 18. v. 18. wenig oder nichts zu Behauptung des Verbots dieser Ehe beytrage, sondern nur die gantze Sache aufhalte und verwirre. Ob ich nun wohl damahlen in nota lit. c. ad dict. c. 3. §. 110. mich vernehmen lassen, daß ich denen daselbst gesetzten rationibus dergleichen Krafft zugetrauet, daß ich, da ich nicht eines bessern durch gründliche refutationes berichtet würde, bereit wäre, diese Meynung allezeit zu defendiren, auch nachhero niemand gewesen, der mich eines andern berichtet hätte; und man sich demnach vielleicht desto mehr verwundern dürffte, warum ich von dieser Meynung abgegangen, so ist doch ex observationibus selectis Hallensibus Tom. VI. obs. 27. §. 43. seq. zu sehen, daß, da ich den wahren Grund des geoffenbahrten allgemeinen, aber von dem Recht der Natur unterschiedenen Gesetzes etwas gründlicher untersucht, ich mich genöthiget befunden, selbige Meynung aus denen daselbst gesetzten Ursachen wieder zu verlassen. Conf. Caput prooem. ad fundam. juris Nat. & Gent. §. 13. seq. Und obwohl wieder diese meine neue Meynung eine disputation zu Giessen gehalten worden; habe ich doch in derselben nichts gefunden, das mich hätte bewegen können, diese neue Lehre wieder zu verlassen, sondern ich habe vielmehr in dictis Funda mentis I. N. & G. gewiesen; wie man durch die daselbst deutlich vorgestellte distinction inter praecepta justi, honesti & decori theils alle Verbothe, die wahrhafftig ad jus naturae gehöreten, erklären, theils auch die übrigen Lehren, die etwann ex reliquiis arcanorum Politicae Papisticae bißhero für allgemeine Gebote des natürlichen Rechts ausgegeben worden, in der That aber dahin nicht gehören, prüfen solte, und habe dannenhero aus denen daselbst gelegten sundamentis in lib 3. c. 3. §. 33. & 34. gezeiget, wie zwar in der Frage von der Blutschande die Blutschande in aufsteigender Linie zwischen Eltern und Kindern denen regulis honesti & decori naturalis zuwieder sey, ferner die Blutschande zwischen Brüder

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/294
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/294>, abgerufen am 18.05.2024.