Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.1. Ob solche Ehen mit der verstorbenen Frauen Schwester dem natürlichen und Göttlichen Rechte, praeprimis dem 18. versicul des 18. Capitels Levitici entgegen sey? 2. Ob ein Princeps nicht Macht habe, in solchem casu zu dispensiren? 3. Ob dergleichen casus nicht ja so wohl geist- als weltlichen, facta dispensatione, anzutreten erlaubt? 4. Ob man eines Principis in solchem casu geschehene dispensation impune schimpflich anstechen dürffe, und wie derjenige, der es thue / rechtlich zu bestraffen sey? zugesendet, und meine rechtliche Meynung darüber begehret worden; demnach erachte ich nach fleißiger Durchlesung und Erwegung dererselben vor Recht. Was anfänglich die erste Frage betrifft, so dependiret von derselbenSonderlicher Zweck dieses Responsi. Erörterung auch das meiste von der Beantwortung derer drey folgenden Fragen, und ist weltkündig, wie über die erste Frage Anno 1652. seq. in der Lutherischen Kirche zwischen D. Christoph Joachim Bucholtzen an einem, und D. Johann Otto Taborn, auch D. Michael Havemannen am andern Theil zu streiten angesangen, und biß Anno 1662. darinnen continuiret, hernach auch Anno 1669. von D. AEgidio Strauchen diese Controvers von neuem rege gemacht, und zwischen ihm und D. Buchholtzen durch unterschiedene Wechsel-Schrifften fortgesetzet worden; auch wie hernach Anno 1682. da sich der casus in dem Hochfürstl. Oettingischen Hause in terminis zugetragen, vielfältige hierüber von Theologis & JCtis eingeholte Schrifften zusammen gedruckt worden; daß also (andere Autores zu geschweigen) von dieser quaestion nicht wohl etwas neues geschrieben werden mag, sondern ex utraque parte gemeiniglich dasjenige, was allbereit von andern vorgetragen, und ab altera parte beantwortet worden, repetiret wird. Wie nun diese Schrifften für jedermanns Augen liegen, und pro quaestione affirmativa allbereit in des Herrn Licentiat Kettners Schrifft mit grosser Weitläufftigkeit alles, was zur Sache dienet ex aliis autoribus vorgestellet worden, im Gegentheil Herr D. Götze in seiner Schrifft das jenige / was ad defensionem negativae gehöret, in einer beliebigen Kürtze vorgetragen; Also wird es von mir nicht erfordert werden, mich weitläufftig in diesen disputat einzulassen, als worzu ich weder Willen noch Musse habe; sondern es wird verhoffentlich pro intentione Domini Quaerentis genug seyn, wenn ich kürtzlich zeige, was insgemein ab altera, quandoque etiam ab utraque parte in dieser Con 1. Ob solche Ehen mit der verstorbenen Frauen Schwester dem natürlichen und Göttlichen Rechte, praeprimis dem 18. versicul des 18. Capitels Levitici entgegen sey? 2. Ob ein Princeps nicht Macht habe, in solchem casu zu dispensiren? 3. Ob dergleichen casus nicht ja so wohl geist- als weltlichen, facta dispensatione, anzutreten erlaubt? 4. Ob man eines Principis in solchem casu geschehene dispensation impune schimpflich anstechen dürffe, und wie derjenige, der es thue / rechtlich zu bestraffen sey? zugesendet, und meine rechtliche Meynung darüber begehret worden; demnach erachte ich nach fleißiger Durchlesung und Erwegung dererselben vor Recht. Was anfänglich die erste Frage betrifft, so dependiret von derselbenSonderlicher Zweck dieses Responsi. Erörterung auch das meiste von der Beantwortung derer drey folgenden Fragen, und ist weltkündig, wie über die erste Frage Anno 1652. seq. in der Lutherischen Kirche zwischen D. Christoph Joachim Bucholtzen an einem, und D. Johann Otto Taborn, auch D. Michael Havemannen am andern Theil zu streiten angesangen, und biß Anno 1662. darinnen continuiret, hernach auch Anno 1669. von D. AEgidio Strauchen diese Controvers von neuem rege gemacht, und zwischen ihm und D. Buchholtzen durch unterschiedene Wechsel-Schrifften fortgesetzet worden; auch wie hernach Anno 1682. da sich der casus in dem Hochfürstl. Oettingischen Hause in terminis zugetragen, vielfältige hierüber von Theologis & JCtis eingeholte Schrifften zusammen gedruckt worden; daß also (andere Autores zu geschweigen) von dieser quaestion nicht wohl etwas neues geschrieben werden mag, sondern ex utraque parte gemeiniglich dasjenige, was allbereit von andern vorgetragen, und ab altera parte beantwortet worden, repetiret wird. Wie nun diese Schrifften für jedermanns Augen liegen, und pro quaestione affirmativa allbereit in des Herrn Licentiat Kettners Schrifft mit grosser Weitläufftigkeit alles, was zur Sache dienet ex aliis autoribus vorgestellet worden, im Gegentheil Herr D. Götze in seiner Schrifft das jenige / was ad defensionem negativae gehöret, in einer beliebigen Kürtze vorgetragen; Also wird es von mir nicht erfordert werden, mich weitläufftig in diesen disputat einzulassen, als worzu ich weder Willen noch Musse habe; sondern es wird verhoffentlich pro intentione Domini Quaerentis genug seyn, wenn ich kürtzlich zeige, was insgemein ab altera, quandoque etiam ab utraque parte in dieser Con <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0291" n="283"/> <l>1. Ob solche Ehen mit der verstorbenen Frauen Schwester dem natürlichen und Göttlichen Rechte, praeprimis dem 18. versicul des 18. Capitels Levitici entgegen sey?</l> <l>2. Ob ein Princeps nicht Macht habe, in solchem casu zu dispensiren?</l> <l>3. Ob dergleichen casus nicht ja so wohl geist- als weltlichen, facta dispensatione, anzutreten erlaubt?</l> <l>4. 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Buchholtzen durch unterschiedene Wechsel-Schrifften fortgesetzet worden; auch wie hernach Anno 1682. da sich der casus in dem Hochfürstl. Oettingischen Hause in terminis zugetragen, vielfältige hierüber von Theologis & JCtis eingeholte Schrifften zusammen gedruckt worden; daß also (andere Autores zu geschweigen) von dieser quaestion nicht wohl etwas neues geschrieben werden mag, sondern ex utraque parte gemeiniglich dasjenige, was allbereit von andern vorgetragen, und ab altera parte beantwortet worden, repetiret wird. Wie nun diese Schrifften für jedermanns Augen liegen, und pro quaestione affirmativa allbereit in des Herrn Licentiat Kettners Schrifft mit grosser Weitläufftigkeit alles, was zur Sache dienet ex aliis autoribus vorgestellet worden, im Gegentheil Herr D. Götze in seiner Schrifft das jenige / was ad defensionem negativae gehöret, in einer beliebigen Kürtze vorgetragen; Also wird es von mir nicht erfordert werden, mich weitläufftig in diesen disputat einzulassen, als worzu ich weder Willen noch Musse habe; sondern es wird verhoffentlich pro intentione Domini Quaerentis genug seyn, wenn ich kürtzlich zeige, was insgemein ab altera, quandoque etiam ab utraque parte in dieser Con </p> </div> </body> </text> </TEI> [283/0291]
1. Ob solche Ehen mit der verstorbenen Frauen Schwester dem natürlichen und Göttlichen Rechte, praeprimis dem 18. versicul des 18. Capitels Levitici entgegen sey? 2. Ob ein Princeps nicht Macht habe, in solchem casu zu dispensiren? 3. Ob dergleichen casus nicht ja so wohl geist- als weltlichen, facta dispensatione, anzutreten erlaubt? 4. Ob man eines Principis in solchem casu geschehene dispensation impune schimpflich anstechen dürffe, und wie derjenige, der es thue / rechtlich zu bestraffen sey? zugesendet, und meine rechtliche Meynung darüber begehret worden; demnach erachte ich nach fleißiger Durchlesung und Erwegung dererselben vor Recht.
Was anfänglich die erste Frage betrifft, so dependiret von derselben Erörterung auch das meiste von der Beantwortung derer drey folgenden Fragen, und ist weltkündig, wie über die erste Frage Anno 1652. seq. in der Lutherischen Kirche zwischen D. Christoph Joachim Bucholtzen an einem, und D. Johann Otto Taborn, auch D. Michael Havemannen am andern Theil zu streiten angesangen, und biß Anno 1662. darinnen continuiret, hernach auch Anno 1669. von D. AEgidio Strauchen diese Controvers von neuem rege gemacht, und zwischen ihm und D. Buchholtzen durch unterschiedene Wechsel-Schrifften fortgesetzet worden; auch wie hernach Anno 1682. da sich der casus in dem Hochfürstl. Oettingischen Hause in terminis zugetragen, vielfältige hierüber von Theologis & JCtis eingeholte Schrifften zusammen gedruckt worden; daß also (andere Autores zu geschweigen) von dieser quaestion nicht wohl etwas neues geschrieben werden mag, sondern ex utraque parte gemeiniglich dasjenige, was allbereit von andern vorgetragen, und ab altera parte beantwortet worden, repetiret wird. Wie nun diese Schrifften für jedermanns Augen liegen, und pro quaestione affirmativa allbereit in des Herrn Licentiat Kettners Schrifft mit grosser Weitläufftigkeit alles, was zur Sache dienet ex aliis autoribus vorgestellet worden, im Gegentheil Herr D. Götze in seiner Schrifft das jenige / was ad defensionem negativae gehöret, in einer beliebigen Kürtze vorgetragen; Also wird es von mir nicht erfordert werden, mich weitläufftig in diesen disputat einzulassen, als worzu ich weder Willen noch Musse habe; sondern es wird verhoffentlich pro intentione Domini Quaerentis genug seyn, wenn ich kürtzlich zeige, was insgemein ab altera, quandoque etiam ab utraque parte in dieser Con
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 283. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/291>, abgerufen am 16.07.2024. |