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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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sich nicht etwan mere pasive aufzuführen, sondern maxima & notoria activitate solches zu bestätigen sich untersänget, das doch bißhero und öffters cum successu von vielen Theologis und Predigern eyffrig war bestritten worden. Und in diesem Ansehen darff man sich eben so sehre nicht verwundern, warum ein anderer Lutherischer Prediger in der Nähe zu Quedlinburg für unverantwortlich hielte, wann er hierbey stille schwiege. Weshalben er auch nicht ermangelte, die alte beynahe gantz abgenutzte Controvers wieder vorzunehmen, die Ehe mit des Weibes-Schwester in einer öffentlichen Schrifft anzufechten. Ob hierbey etwa particular affecten wieder Herr Doctor Götzen mit untergelauffen, kan ich eben weder bejahen noch verneinen; jedoch vermuthe ich wohl, daß er hierzu durch unterschiedene Hand Brieffe dererjenigen, derer bißherige Autorität bey dieser Affaire mercklich interessiret war, sey encouragiret und angetrieben worden; Denn diese Vermuthung wird durch die seit der Reformation beständig continuirte und noch hier und dar daurende Gewohnheit, sattsam bestärcket.

Das Responsum selbst mit absonderlichen Summarien.

§. XIX. Herr D. Götze / als den die Sache hauptsächlich mit angieng, kunte zu dieser Schrifft nicht stille schweigen, er bedurffte auch eben keines grossen Kopffbrechens, sondern er beantwortete in einer andern Schrifft die wieder seine Ehe gemachte dubia, jedoch mit vernünfftiger ex cerpirung der oben gedachten Buchholtzischen Schrifften und der Oettingischen Acten, kurtz und gut. Jedoch vermeynte er auch, nicht übel gethan zu seyn, wenn er über dieses ein Responsum Juridicum von neuem einholte, und weil er gemercket, daß nebst andern Autoribus sein Herr Gegner auch mich fur sich allegiret, dabey aber vernommen daß ich meine vorige Meynung geändert hätte; Als begehret er Anno 1707. ein Responsum von mir, welches auch, wie ich es damahlen entworffen und ihm zugeschickt, hiermit beydrucken lasse; jedoch mit dieser kurtzen Beyerinnerung, daß nicht allein dieses mein Responsum aus demjenigen, was ich bißher weitläufftiger angeführet, viel Erläuterung erlangen wird, sondern auch, daß die bisherigen Anmerckungen dann und wann durch das Responsum dürfften deutlicher gemacht werden.

Vortrag der 4. Fragen.

Als mir Endes unterschriebenen einige zwischen, salv. Tit. Herrn D. Johann Melchior Götzen zu Halberstadt, und Herrn Licentiat Friedrich Ernst Kettnern zu Quedlinburg wegen der Ehe mit des Weibes Schwester gewechselte Streit-Schrifften und folgende vier Fragen:

sich nicht etwan mere pasive aufzuführen, sondern maxima & notoria activitate solches zu bestätigen sich untersänget, das doch bißhero und öffters cum successu von vielen Theologis und Predigern eyffrig war bestritten worden. Und in diesem Ansehen darff man sich eben so sehre nicht verwundern, warum ein anderer Lutherischer Prediger in der Nähe zu Quedlinburg für unverantwortlich hielte, wann er hierbey stille schwiege. Weshalben er auch nicht ermangelte, die alte beynahe gantz abgenutzte Controvers wieder vorzunehmen, die Ehe mit des Weibes-Schwester in einer öffentlichen Schrifft anzufechten. Ob hierbey etwa particular affecten wieder Herr Doctor Götzen mit untergelauffen, kan ich eben weder bejahen noch verneinen; jedoch vermuthe ich wohl, daß er hierzu durch unterschiedene Hand Brieffe dererjenigen, derer bißherige Autorität bey dieser Affaire mercklich interessiret war, sey encouragiret und angetrieben worden; Denn diese Vermuthung wird durch die seit der Reformation beständig continuirte und noch hier und dar daurende Gewohnheit, sattsam bestärcket.

Das Responsum selbst mit absonderlichen Summarien.

§. XIX. Herr D. Götze / als den die Sache hauptsächlich mit angieng, kunte zu dieser Schrifft nicht stille schweigen, er bedurffte auch eben keines grossen Kopffbrechens, sondern er beantwortete in einer andern Schrifft die wieder seine Ehe gemachte dubia, jedoch mit vernünfftiger ex cerpirung der oben gedachten Buchholtzischen Schrifften und der Oettingischen Acten, kurtz und gut. Jedoch vermeynte er auch, nicht übel gethan zu seyn, wenn er über dieses ein Responsum Juridicum von neuem einholte, und weil er gemercket, daß nebst andern Autoribus sein Herr Gegner auch mich fur sich allegiret, dabey aber vernommen daß ich meine vorige Meynung geändert hätte; Als begehret er Anno 1707. ein Responsum von mir, welches auch, wie ich es damahlen entworffen und ihm zugeschickt, hiermit beydrucken lasse; jedoch mit dieser kurtzen Beyerinnerung, daß nicht allein dieses mein Responsum aus demjenigen, was ich bißher weitläufftiger angeführet, viel Erläuterung erlangẽ wird, sondern auch, daß die bisherigen Anmerckungen dann und wann durch das Responsum dürfften deutlicher gemacht werden.

Vortrag der 4. Fragen.

Als mir Endes unterschriebenen einige zwischen, salv. Tit. Herrn D. Johann Melchior Götzen zu Halberstadt, und Herrn Licentiat Friedrich Ernst Kettnern zu Quedlinburg wegen der Ehe mit des Weibes Schwester gewechselte Streit-Schrifften und folgende vier Fragen:

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[282/0290] sich nicht etwan mere pasive aufzuführen, sondern maxima & notoria activitate solches zu bestätigen sich untersänget, das doch bißhero und öffters cum successu von vielen Theologis und Predigern eyffrig war bestritten worden. Und in diesem Ansehen darff man sich eben so sehre nicht verwundern, warum ein anderer Lutherischer Prediger in der Nähe zu Quedlinburg für unverantwortlich hielte, wann er hierbey stille schwiege. Weshalben er auch nicht ermangelte, die alte beynahe gantz abgenutzte Controvers wieder vorzunehmen, die Ehe mit des Weibes-Schwester in einer öffentlichen Schrifft anzufechten. Ob hierbey etwa particular affecten wieder Herr Doctor Götzen mit untergelauffen, kan ich eben weder bejahen noch verneinen; jedoch vermuthe ich wohl, daß er hierzu durch unterschiedene Hand Brieffe dererjenigen, derer bißherige Autorität bey dieser Affaire mercklich interessiret war, sey encouragiret und angetrieben worden; Denn diese Vermuthung wird durch die seit der Reformation beständig continuirte und noch hier und dar daurende Gewohnheit, sattsam bestärcket. §. XIX. Herr D. Götze / als den die Sache hauptsächlich mit angieng, kunte zu dieser Schrifft nicht stille schweigen, er bedurffte auch eben keines grossen Kopffbrechens, sondern er beantwortete in einer andern Schrifft die wieder seine Ehe gemachte dubia, jedoch mit vernünfftiger ex cerpirung der oben gedachten Buchholtzischen Schrifften und der Oettingischen Acten, kurtz und gut. Jedoch vermeynte er auch, nicht übel gethan zu seyn, wenn er über dieses ein Responsum Juridicum von neuem einholte, und weil er gemercket, daß nebst andern Autoribus sein Herr Gegner auch mich fur sich allegiret, dabey aber vernommen daß ich meine vorige Meynung geändert hätte; Als begehret er Anno 1707. ein Responsum von mir, welches auch, wie ich es damahlen entworffen und ihm zugeschickt, hiermit beydrucken lasse; jedoch mit dieser kurtzen Beyerinnerung, daß nicht allein dieses mein Responsum aus demjenigen, was ich bißher weitläufftiger angeführet, viel Erläuterung erlangẽ wird, sondern auch, daß die bisherigen Anmerckungen dann und wann durch das Responsum dürfften deutlicher gemacht werden. Als mir Endes unterschriebenen einige zwischen, salv. Tit. Herrn D. Johann Melchior Götzen zu Halberstadt, und Herrn Licentiat Friedrich Ernst Kettnern zu Quedlinburg wegen der Ehe mit des Weibes Schwester gewechselte Streit-Schrifften und folgende vier Fragen:

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 282. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/290>, abgerufen am 18.05.2024.