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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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und eine Meynung, die ihm nur beliebet hätte, entweder für oder wieder den König zu wehlen. Das andere belangend, hat eben derselbe durch das gantze andre Buch ausführlich gewiesen, aus was für Ursachen der Papst für rathsamer / und für das interesse des gantzen Päpstlichen geistlichen Staats für nicht so schädlich gehalten, wenn er eher erwartete, daß das gantze Englische Königreich sich seiner geistlichen Gewalt entzöge, und von ihm abfiele, als, daß er die durch die vom König bestelleten Richter ausgesprochene Ehe-Scheidung hätte gut heissen oder dieselbige bekräfftigen sollen.

Urtheil von des berühmten Launojiraren Buch von der Königlichen-Gewalt in Ehe-Sachen.

§. XII. Es hatte zwar Johannes Launoius, ein berühmter und gelehrter Catholischer Scribent, einen ziemlich-weitläufftigen und raren Tractat von der Königlichen Gewalt in Ehe-Sachen anno 1674. geschrieben, in welchem er nach denen Grundsätzen der Catholischen Religion zu erweisen sich bemühet, daß, obschon die Ehe ein Sacrament und geistlich Geschäffte sey, dennoch den Königen oder der weltlichen Obrigkeit das Recht zukomme, Gesetze von Hindernüssen des Ehestandes zu geben, und über dieselbe zu urtheilen, und hat sich darbey sehr angelegen seyn lassen, diesen seinen Lehr-punct im ersten Theile mit vielen Zeugnüssen der Kirch-Väter zu beweisen, im andern und dritten Theil aber mit vielen schönen Exempeln zu erläutern; wannenhero viele von denen Unsrigen gewünschet, daß doch dieses sehr rare Buch wieder bey uns aufgeleget werden möchte, weil man sich dessen in den streitigen Ehe-Fragen wieder die Catholischen gar sehr würde bedienen können. Ich halte aber gäntzlich dafür, man werde im besagten Buch des Launoji gar wenige tüchtige argumenta antreffen, die Königliche Gewalt in Ehe-Sachen mit Nachdruck zu vertheydigen, noch vielweniger zu befestigen, sonderlich aber und hauptsächlich wegen dieser raison, weil Launojus die Grundlehre vom Sacrament der Ehe und von einer geistlichen (der weltlichen entgegen gesetzten) Gewalt in Ehe-Sachen zugelassen, und selbige als unstreitig angenommen. Denn da er dieses einmahl zugelassen, hat sich die königliche Gewalt, die er vertheydigen wollen, gar sehr müssen einschräncken lassen, und nicht weiter ausbreiten dörffen, als so ferne sie mit den Kirchen-Satzungen übereinkommt, das ist, so ferne sie derselben beystehet, und ihre Verordnungen als ein weltlicher Arm vollstrecket, nicht aber, daß ein König als ein warhafftiges Haupt vermittelst seiner Majestätischen Gewalt die garöffters irrigen Kirchen-Satzungen ändern und verbessern könne. Und da er es sich sonst hat recht sauer werden lassen, aus allen Christlichen Königreichen mit grosser Mühe viele Exempel auszusu

und eine Meynung, die ihm nur beliebet hätte, entweder für oder wieder den König zu wehlen. Das andere belangend, hat eben derselbe durch das gantze andre Buch ausführlich gewiesen, aus was für Ursachen der Papst für rathsamer / und für das interesse des gantzen Päpstlichen geistlichen Staats für nicht so schädlich gehalten, wenn er eher erwartete, daß das gantze Englische Königreich sich seiner geistlichen Gewalt entzöge, und von ihm abfiele, als, daß er die durch die vom König bestelleten Richter ausgesprochene Ehe-Scheidung hätte gut heissen oder dieselbige bekräfftigen sollen.

Urtheil von des berühmten Launojiraren Buch von der Königlichen-Gewalt in Ehe-Sachen.

§. XII. Es hatte zwar Johannes Launoius, ein berühmter und gelehrter Catholischer Scribent, einen ziemlich-weitläufftigen und raren Tractat von der Königlichen Gewalt in Ehe-Sachen anno 1674. geschrieben, in welchem er nach denen Grundsätzen der Catholischen Religion zu erweisen sich bemühet, daß, obschon die Ehe ein Sacrament und geistlich Geschäffte sey, dennoch den Königen oder der weltlichen Obrigkeit das Recht zukomme, Gesetze von Hindernüssen des Ehestandes zu geben, und über dieselbe zu urtheilen, und hat sich darbey sehr angelegen seyn lassen, diesen seinen Lehr-punct im ersten Theile mit vielen Zeugnüssen der Kirch-Väter zu beweisen, im andern und dritten Theil aber mit vielen schönen Exempeln zu erläutern; wannenhero viele von denen Unsrigen gewünschet, daß doch dieses sehr rare Buch wieder bey uns aufgeleget werden möchte, weil man sich dessen in den streitigen Ehe-Fragen wieder die Catholischen gar sehr würde bedienen können. Ich halte aber gäntzlich dafür, man werde im besagten Buch des Launoji gar wenige tüchtige argumenta antreffen, die Königliche Gewalt in Ehe-Sachen mit Nachdruck zu vertheydigen, noch vielweniger zu befestigen, sonderlich aber und hauptsächlich wegen dieser raison, weil Launojus die Grundlehre vom Sacrament der Ehe und von einer geistlichen (der weltlichen entgegen gesetzten) Gewalt in Ehe-Sachen zugelassen, und selbige als unstreitig angenommen. Denn da er dieses einmahl zugelassen, hat sich die königliche Gewalt, die er vertheydigen wollen, gar sehr müssen einschräncken lassen, und nicht weiter ausbreiten dörffen, als so ferne sie mit den Kirchen-Satzungen übereinkommt, das ist, so ferne sie derselben beystehet, und ihre Verordnungen als ein weltlicher Arm vollstrecket, nicht aber, daß ein König als ein warhafftiges Haupt vermittelst seiner Majestätischen Gewalt die garöffters irrigen Kirchen-Satzungen ändern und verbessern könne. Und da er es sich sonst hat recht sauer werden lassen, aus allen Christlichen Königreichen mit grosser Mühe viele Exempel auszusu

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[274/0282] und eine Meynung, die ihm nur beliebet hätte, entweder für oder wieder den König zu wehlen. Das andere belangend, hat eben derselbe durch das gantze andre Buch ausführlich gewiesen, aus was für Ursachen der Papst für rathsamer / und für das interesse des gantzen Päpstlichen geistlichen Staats für nicht so schädlich gehalten, wenn er eher erwartete, daß das gantze Englische Königreich sich seiner geistlichen Gewalt entzöge, und von ihm abfiele, als, daß er die durch die vom König bestelleten Richter ausgesprochene Ehe-Scheidung hätte gut heissen oder dieselbige bekräfftigen sollen. §. XII. Es hatte zwar Johannes Launoius, ein berühmter und gelehrter Catholischer Scribent, einen ziemlich-weitläufftigen und raren Tractat von der Königlichen Gewalt in Ehe-Sachen anno 1674. geschrieben, in welchem er nach denen Grundsätzen der Catholischen Religion zu erweisen sich bemühet, daß, obschon die Ehe ein Sacrament und geistlich Geschäffte sey, dennoch den Königen oder der weltlichen Obrigkeit das Recht zukomme, Gesetze von Hindernüssen des Ehestandes zu geben, und über dieselbe zu urtheilen, und hat sich darbey sehr angelegen seyn lassen, diesen seinen Lehr-punct im ersten Theile mit vielen Zeugnüssen der Kirch-Väter zu beweisen, im andern und dritten Theil aber mit vielen schönen Exempeln zu erläutern; wannenhero viele von denen Unsrigen gewünschet, daß doch dieses sehr rare Buch wieder bey uns aufgeleget werden möchte, weil man sich dessen in den streitigen Ehe-Fragen wieder die Catholischen gar sehr würde bedienen können. Ich halte aber gäntzlich dafür, man werde im besagten Buch des Launoji gar wenige tüchtige argumenta antreffen, die Königliche Gewalt in Ehe-Sachen mit Nachdruck zu vertheydigen, noch vielweniger zu befestigen, sonderlich aber und hauptsächlich wegen dieser raison, weil Launojus die Grundlehre vom Sacrament der Ehe und von einer geistlichen (der weltlichen entgegen gesetzten) Gewalt in Ehe-Sachen zugelassen, und selbige als unstreitig angenommen. Denn da er dieses einmahl zugelassen, hat sich die königliche Gewalt, die er vertheydigen wollen, gar sehr müssen einschräncken lassen, und nicht weiter ausbreiten dörffen, als so ferne sie mit den Kirchen-Satzungen übereinkommt, das ist, so ferne sie derselben beystehet, und ihre Verordnungen als ein weltlicher Arm vollstrecket, nicht aber, daß ein König als ein warhafftiges Haupt vermittelst seiner Majestätischen Gewalt die garöffters irrigen Kirchen-Satzungen ändern und verbessern könne. Und da er es sich sonst hat recht sauer werden lassen, aus allen Christlichen Königreichen mit grosser Mühe viele Exempel auszusu

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 274. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/282>, abgerufen am 18.05.2024.