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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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oder ob hieraus sonsten ein Schade vor das gemeine Wesen entstehen werde. Ferner beschauet er anderer Völcker ihre Arten zu richten, so wohl in peinlichen als bürgerlichen Sachen, und vergleichet solche nicht allein unter einander, sondern auch mit der Mosaischen Gerechtigkeits-Verwaltung. Woraus leichte zu begreiffen, was da vor eine Menge Betrachtungen zu finden, die nicht pedantisch und eitel, sondern den Verstand in politischen Dingen zum Wohlseyn der Republick zu schärffen sehr beqvem sind. Also werden z. E. das Salomonische Urtheil, der Ausspruch eines Königes, dessen Nahmen mir entfallen, der durch eine verstellte Gnade und Vertauschung derer Hüte einen Kerl, so eine ihm aufzuheben gegebene Sache verlengnen wolte, der Lügen überführte, das Urtheil des Appii Claudii für die Knechtschafft wieder die Freyheit, das Gerichte des Raths zu Budstädt wieder einen Todtschläger, welches zur Nachts innerhalb wenig Stunden nach geschehener Ubelthat angestellt, geendiget und zur execution gebracht worden, h) ja noch viel andere Dinge mehr, vielerley Betrachtungenh) vid. Mulleri Annales des Hauses Sachsen ad ann. 1470. p. 40. an die Hand geben, wodurch die Lehre von Verbesserung der Processe um ein merckliches erläutert wird. Bey der Vergleichung der Processe anderer Völcker unter einander ist auch derer Römer Art zu processiren unter denen Königen und der Process in der freyen Republick vor und nach der Erlangung des Gesetzes der zwölff Taffeln, ingleichen das rechtliche Verfahren unter Justiniano gegen einander zu halten, dergleichen auch bey dem teutschen Processe die alten Zeiten, da in zweiffelhaften Sachen der gerichtliche Zweykampf noch üblich war, gegen der nachfolgendem Art zu processiren muß gehalten werden, da die Geistlichkeit andere so genannte gemeine, allein sehr betrügliche und abergläubische, Rechtfertigungen und Purgationes eingeführet, biß endlich die Reinigungs-Eyde, jedoch anfänglich mit einem Hauffen conjuratoribus Mode worden. u. s. w. Ferner muß auch wieder Octavium Pisanum, welcher in seinem Lycurgo Italico den Römischen Inquisitions Process zum Grunde setzet, erwiesen werden, daß dieser Process die Gerechtigkeit nicht befördere noch beschleunige, sondern gantz und gar zu Verzögerung der Rechts-Sachen und ficherer Ausübung der grausamsten Ungerechtigkeit unter dem Schein der billigsten und heiligsten Gerechtigkeit erfunden sey. Dabey könnte man den Proceß in Dennemarck und Schweden beleuchten, welcher gegen den heutigen teutschen Proceß zu rechnen dem gemeinen Wunsch aller Republicken viel näher kömmt, i) wenn nur was hinlängliches davon in deneni) Conf. supra §. 1. 2. 3. vorhandenen Büchern anzutreffen wäre. Jedoch wird man schon andere Mittel finden, von der Dänischen und Schwedischen Civil- und

oder ob hieraus sonsten ein Schade vor das gemeine Wesen entstehen werde. Ferner beschauet er anderer Völcker ihre Arten zu richten, so wohl in peinlichen als bürgerlichen Sachen, und vergleichet solche nicht allein unter einander, sondern auch mit der Mosaischen Gerechtigkeits-Verwaltung. Woraus leichte zu begreiffen, was da vor eine Menge Betrachtungen zu finden, die nicht pedantisch und eitel, sondern den Verstand in politischen Dingen zum Wohlseyn der Republick zu schärffen sehr beqvem sind. Also werden z. E. das Salomonische Urtheil, der Ausspruch eines Königes, dessen Nahmen mir entfallen, der durch eine verstellte Gnade und Vertauschung derer Hüte einen Kerl, so eine ihm aufzuheben gegebene Sache verlengnen wolte, der Lügen überführte, das Urtheil des Appii Claudii für die Knechtschafft wieder die Freyheit, das Gerichte des Raths zu Budstädt wieder einen Todtschläger, welches zur Nachts innerhalb wenig Stunden nach geschehener Ubelthat angestellt, geendiget und zur execution gebracht worden, h) ja noch viel andere Dinge mehr, vielerley Betrachtungenh) vid. Mulleri Annales des Hauses Sachsen ad ann. 1470. p. 40. an die Hand geben, wodurch die Lehre von Verbesserung der Processe um ein merckliches erläutert wird. Bey der Vergleichung der Processe anderer Völcker unter einander ist auch derer Römer Art zu processiren unter denen Königen und der Process in der freyen Republick vor und nach der Erlangung des Gesetzes der zwölff Taffeln, ingleichen das rechtliche Verfahren unter Justiniano gegen einander zu halten, dergleichen auch bey dem teutschen Processe die alten Zeiten, da in zweiffelhaften Sachen der gerichtliche Zweykampf noch üblich war, gegen der nachfolgendem Art zu processiren muß gehalten werden, da die Geistlichkeit andere so genannte gemeine, allein sehr betrügliche und abergläubische, Rechtfertigungen und Purgationes eingeführet, biß endlich die Reinigungs-Eyde, jedoch anfänglich mit einem Hauffen conjuratoribus Mode worden. u. s. w. Ferner muß auch wieder Octavium Pisanum, welcher in seinem Lycurgo Italico den Römischen Inquisitions Process zum Grunde setzet, erwiesen werden, daß dieser Process die Gerechtigkeit nicht befördere noch beschleunige, sondern gantz und gar zu Verzögerung der Rechts-Sachen und ficherer Ausübung der grausamsten Ungerechtigkeit unter dem Schein der billigsten und heiligsten Gerechtigkeit erfunden sey. Dabey könnte man den Proceß in Dennemarck und Schweden beleuchten, welcher gegen den heutigen teutschen Proceß zu rechnen dem gemeinen Wunsch aller Republicken viel näher kömmt, i) wenn nur was hinlängliches davon in deneni) Conf. supra §. 1. 2. 3. vorhandenen Büchern anzutreffen wäre. Jedoch wird man schon andere Mittel finden, von der Dänischen und Schwedischen Civil- und

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[187/0195] oder ob hieraus sonsten ein Schade vor das gemeine Wesen entstehen werde. Ferner beschauet er anderer Völcker ihre Arten zu richten, so wohl in peinlichen als bürgerlichen Sachen, und vergleichet solche nicht allein unter einander, sondern auch mit der Mosaischen Gerechtigkeits-Verwaltung. Woraus leichte zu begreiffen, was da vor eine Menge Betrachtungen zu finden, die nicht pedantisch und eitel, sondern den Verstand in politischen Dingen zum Wohlseyn der Republick zu schärffen sehr beqvem sind. Also werden z. E. das Salomonische Urtheil, der Ausspruch eines Königes, dessen Nahmen mir entfallen, der durch eine verstellte Gnade und Vertauschung derer Hüte einen Kerl, so eine ihm aufzuheben gegebene Sache verlengnen wolte, der Lügen überführte, das Urtheil des Appii Claudii für die Knechtschafft wieder die Freyheit, das Gerichte des Raths zu Budstädt wieder einen Todtschläger, welches zur Nachts innerhalb wenig Stunden nach geschehener Ubelthat angestellt, geendiget und zur execution gebracht worden, h) ja noch viel andere Dinge mehr, vielerley Betrachtungen an die Hand geben, wodurch die Lehre von Verbesserung der Processe um ein merckliches erläutert wird. Bey der Vergleichung der Processe anderer Völcker unter einander ist auch derer Römer Art zu processiren unter denen Königen und der Process in der freyen Republick vor und nach der Erlangung des Gesetzes der zwölff Taffeln, ingleichen das rechtliche Verfahren unter Justiniano gegen einander zu halten, dergleichen auch bey dem teutschen Processe die alten Zeiten, da in zweiffelhaften Sachen der gerichtliche Zweykampf noch üblich war, gegen der nachfolgendem Art zu processiren muß gehalten werden, da die Geistlichkeit andere so genannte gemeine, allein sehr betrügliche und abergläubische, Rechtfertigungen und Purgationes eingeführet, biß endlich die Reinigungs-Eyde, jedoch anfänglich mit einem Hauffen conjuratoribus Mode worden. u. s. w. Ferner muß auch wieder Octavium Pisanum, welcher in seinem Lycurgo Italico den Römischen Inquisitions Process zum Grunde setzet, erwiesen werden, daß dieser Process die Gerechtigkeit nicht befördere noch beschleunige, sondern gantz und gar zu Verzögerung der Rechts-Sachen und ficherer Ausübung der grausamsten Ungerechtigkeit unter dem Schein der billigsten und heiligsten Gerechtigkeit erfunden sey. Dabey könnte man den Proceß in Dennemarck und Schweden beleuchten, welcher gegen den heutigen teutschen Proceß zu rechnen dem gemeinen Wunsch aller Republicken viel näher kömmt, i) wenn nur was hinlängliches davon in denen vorhandenen Büchern anzutreffen wäre. Jedoch wird man schon andere Mittel finden, von der Dänischen und Schwedischen Civil- und h) vid. Mulleri Annales des Hauses Sachsen ad ann. 1470. p. 40. i) Conf. supra §. 1. 2. 3.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 187. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/195>, abgerufen am 22.11.2024.