Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

Bild:
<< vorherige Seite

dem Schüler gegeben und gesagt: ihr werdet die Mäntel den Kerln nicht gar nehmen; das Weibsstücke aber hätte dem Schüler den Mantel wieder genommen etc. Wovon doch Buchner

ad art. 17. & 18. f. 78. b.

gantz nichts wissen will: so erhellet aus diesen jetzt angeführten Umbständen gar deutlich, daß diese letzte Aussage Georgens, so ferne sie Christophen graviren kan, gantz nicht zu attendiren sey, noch ein beständig indicium ad torturam wieder diesen machen könne.

Letzlich, so ist auch (5) noch dieses zu erinnern, daß von Christophens facto, weil derselbe bey diesem Inquisitions-Proceß nicht persona principalis, sondern nur adjuvans seyn soll, weder ad torturam, noch condemnationem etwas beständiges concludiret werden könne, ehe und bevor man wieder die Weibs-Personen als personas principales den Proceß gebührend formiret, wannenhero auch die Herren Lipsienses

fol. 83. b.

gar nachdrücklich erinnern, es solten die Inquisiten unter andern auch hierüber mit allem Ernst befraget werden, wer diese Weiber gewesen, und wo sie sich aufgehalten? Nun aber ist diese Frage allbereit zur Gnüge erörtert, indem Georg Menthe in seiner letzten Aussage gemeldet, daß dieselben des hiesigen Heubinders Töchter seyn. Ja es ist nicht zu verschweigen, daß für wenig Tagen, als Görge aus der Wind-Ecke aufm Rathhause zum Fenster nausgesehen, er des einen Weibsstückes von den beyden Heubinders-Töchtern mit Nahmen Catharina, daß sie auf dem Marckte bey Caspar Froschen gestanden, ansichtig worden, welches er nicht alleine dem Stockmeister alsbald vermeldet, sondern es hat auch der eine Stadtknecht, Lorentz Begreiß, nachdem er die Rathhaus-Treppe herunter kommen, und den Thalvoigt für dem Raths-Keller angetroffen, demselben solches entdecket, und das Mensche, die noch auf dem Marckte gestanden, gezeiget, auch ihn gefragt, wie er dächte? das wäre diejenige, deswegen die Hallorum sässen, worauf aber der Thalvoigt, (dessen Amt sonst ist, denen Stadtknechten anzudeuten, wer des Thalgerichts halber in Hafft genommen werden soll) zur Antwort gegeben, es wird sich wohl schicken; Wodurch er gewißlich entweder seine üble intention gegen Christophen, die er, wie jetzt erwehnet, allbereit bey Georgens letzter Aussage gnugsam an den Tag gegeben, ferner bezeuget, indem durch die Einziehung dieses Weibsstückes Christophs Unschuld gar leichte hätte an den Tag kommen können, oder hat doch zum wenigsten durch diese Nachläßigkeit sein Amt übel verrichtet, und kan dannenhero diese negligenz (über welche gedachter Stadtknecht vernommen werden kan,) Christophen nicht praejudiciren.

Wann demnach in dieser Deduction verhoffentlich zur Gnüge ausgeführet wor

dem Schüler gegeben und gesagt: ihr werdet die Mäntel den Kerln nicht gar nehmen; das Weibsstücke aber hätte dem Schüler den Mantel wieder genommen etc. Wovon doch Buchner

ad art. 17. & 18. f. 78. b.

gantz nichts wissen will: so erhellet aus diesen jetzt angeführten Umbständen gar deutlich, daß diese letzte Aussage Georgens, so ferne sie Christophen graviren kan, gantz nicht zu attendiren sey, noch ein beständig indicium ad torturam wieder diesen machen könne.

Letzlich, so ist auch (5) noch dieses zu erinnern, daß von Christophens facto, weil derselbe bey diesem Inquisitions-Proceß nicht persona principalis, sondern nur adjuvans seyn soll, weder ad torturam, noch condemnationem etwas beständiges concludiret werden könne, ehe und bevor man wieder die Weibs-Personen als personas principales den Proceß gebührend formiret, wannenhero auch die Herren Lipsienses

fol. 83. b.

gar nachdrücklich erinnern, es solten die Inquisiten unter andern auch hierüber mit allem Ernst befraget werden, wer diese Weiber gewesen, und wo sie sich aufgehalten? Nun aber ist diese Frage allbereit zur Gnüge erörtert, indem Georg Menthe in seiner letzten Aussage gemeldet, daß dieselben des hiesigen Heubinders Töchter seyn. Ja es ist nicht zu verschweigen, daß für wenig Tagen, als Görge aus der Wind-Ecke aufm Rathhause zum Fenster nausgesehen, er des einen Weibsstückes von den beyden Heubinders-Töchtern mit Nahmen Catharina, daß sie auf dem Marckte bey Caspar Froschen gestanden, ansichtig worden, welches er nicht alleine dem Stockmeister alsbald vermeldet, sondern es hat auch der eine Stadtknecht, Lorentz Begreiß, nachdem er die Rathhaus-Treppe herunter kommen, und den Thalvoigt für dem Raths-Keller angetroffen, demselben solches entdecket, und das Mensche, die noch auf dem Marckte gestanden, gezeiget, auch ihn gefragt, wie er dächte? das wäre diejenige, deswegen die Hallorum sässen, worauf aber der Thalvoigt, (dessen Amt sonst ist, denen Stadtknechten anzudeuten, wer des Thalgerichts halber in Hafft genommen werden soll) zur Antwort gegeben, es wird sich wohl schicken; Wodurch er gewißlich entweder seine üble intention gegen Christophen, die er, wie jetzt erwehnet, allbereit bey Georgens letzter Aussage gnugsam an den Tag gegeben, ferner bezeuget, indem durch die Einziehung dieses Weibsstückes Christophs Unschuld gar leichte hätte an den Tag kommen können, oder hat doch zum wenigsten durch diese Nachläßigkeit sein Amt übel verrichtet, und kan dannenhero diese negligenz (über welche gedachter Stadtknecht vernommen werden kan,) Christophen nicht praejudiciren.

Wann demnach in dieser Deduction verhoffentlich zur Gnüge ausgeführet wor

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0100" n="92"/>
dem Schüler gegeben und gesagt: ihr                      werdet die Mäntel den Kerln nicht gar nehmen; das Weibsstücke aber hätte dem                      Schüler den Mantel wieder genommen etc. Wovon doch Buchner</p>
        <l>ad art. 17. &amp; 18. f. 78. b.</l>
        <p>gantz nichts wissen will: so erhellet aus diesen jetzt angeführten Umbständen gar                      deutlich, daß diese letzte Aussage Georgens, so ferne sie Christophen graviren                      kan, gantz nicht zu attendiren sey, noch ein beständig indicium ad torturam                      wieder diesen machen könne.</p>
        <p>Letzlich, so ist auch (5) noch dieses zu erinnern, daß von Christophens facto,                      weil derselbe bey diesem Inquisitions-Proceß nicht persona principalis, sondern                      nur adjuvans seyn soll, weder ad torturam, noch condemnationem etwas beständiges                      concludiret werden könne, ehe und bevor man wieder die Weibs-Personen als                      personas principales den Proceß gebührend formiret, wannenhero auch die Herren                      Lipsienses</p>
        <l>fol. 83. b.</l>
        <p>gar nachdrücklich erinnern, es solten die Inquisiten unter andern auch hierüber                      mit allem Ernst befraget werden, wer diese Weiber gewesen, und wo sie sich                      aufgehalten? Nun aber ist diese Frage allbereit zur Gnüge erörtert, indem Georg                      Menthe in seiner letzten Aussage gemeldet, daß dieselben des hiesigen Heubinders                      Töchter seyn. Ja es ist nicht zu verschweigen, daß für wenig Tagen, als Görge                      aus der Wind-Ecke aufm Rathhause zum Fenster nausgesehen, er des einen                      Weibsstückes von den beyden Heubinders-Töchtern mit Nahmen Catharina, daß sie                      auf dem Marckte bey Caspar Froschen gestanden, ansichtig worden, welches er                      nicht alleine dem Stockmeister alsbald vermeldet, sondern es hat auch der eine                      Stadtknecht, Lorentz Begreiß, nachdem er die Rathhaus-Treppe herunter kommen,                      und den Thalvoigt für dem Raths-Keller angetroffen, demselben solches entdecket,                      und das Mensche, die noch auf dem Marckte gestanden, gezeiget, auch ihn gefragt,                      wie er dächte? das wäre diejenige, deswegen die Hallorum sässen, worauf aber der                      Thalvoigt, (dessen Amt sonst ist, denen Stadtknechten anzudeuten, wer des                      Thalgerichts halber in Hafft genommen werden soll) zur Antwort gegeben, es wird                      sich wohl schicken; Wodurch er gewißlich entweder seine üble intention gegen                      Christophen, die er, wie jetzt erwehnet, allbereit bey Georgens letzter Aussage                      gnugsam an den Tag gegeben, ferner bezeuget, indem durch die Einziehung dieses                      Weibsstückes Christophs Unschuld gar leichte hätte an den Tag kommen können,                      oder hat doch zum wenigsten durch diese Nachläßigkeit sein Amt übel verrichtet,                      und kan dannenhero diese negligenz (über welche gedachter Stadtknecht vernommen                      werden kan,) Christophen nicht praejudiciren.</p>
        <p>Wann demnach in dieser Deduction verhoffentlich zur Gnüge ausgeführet wor
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[92/0100] dem Schüler gegeben und gesagt: ihr werdet die Mäntel den Kerln nicht gar nehmen; das Weibsstücke aber hätte dem Schüler den Mantel wieder genommen etc. Wovon doch Buchner ad art. 17. & 18. f. 78. b. gantz nichts wissen will: so erhellet aus diesen jetzt angeführten Umbständen gar deutlich, daß diese letzte Aussage Georgens, so ferne sie Christophen graviren kan, gantz nicht zu attendiren sey, noch ein beständig indicium ad torturam wieder diesen machen könne. Letzlich, so ist auch (5) noch dieses zu erinnern, daß von Christophens facto, weil derselbe bey diesem Inquisitions-Proceß nicht persona principalis, sondern nur adjuvans seyn soll, weder ad torturam, noch condemnationem etwas beständiges concludiret werden könne, ehe und bevor man wieder die Weibs-Personen als personas principales den Proceß gebührend formiret, wannenhero auch die Herren Lipsienses fol. 83. b. gar nachdrücklich erinnern, es solten die Inquisiten unter andern auch hierüber mit allem Ernst befraget werden, wer diese Weiber gewesen, und wo sie sich aufgehalten? Nun aber ist diese Frage allbereit zur Gnüge erörtert, indem Georg Menthe in seiner letzten Aussage gemeldet, daß dieselben des hiesigen Heubinders Töchter seyn. Ja es ist nicht zu verschweigen, daß für wenig Tagen, als Görge aus der Wind-Ecke aufm Rathhause zum Fenster nausgesehen, er des einen Weibsstückes von den beyden Heubinders-Töchtern mit Nahmen Catharina, daß sie auf dem Marckte bey Caspar Froschen gestanden, ansichtig worden, welches er nicht alleine dem Stockmeister alsbald vermeldet, sondern es hat auch der eine Stadtknecht, Lorentz Begreiß, nachdem er die Rathhaus-Treppe herunter kommen, und den Thalvoigt für dem Raths-Keller angetroffen, demselben solches entdecket, und das Mensche, die noch auf dem Marckte gestanden, gezeiget, auch ihn gefragt, wie er dächte? das wäre diejenige, deswegen die Hallorum sässen, worauf aber der Thalvoigt, (dessen Amt sonst ist, denen Stadtknechten anzudeuten, wer des Thalgerichts halber in Hafft genommen werden soll) zur Antwort gegeben, es wird sich wohl schicken; Wodurch er gewißlich entweder seine üble intention gegen Christophen, die er, wie jetzt erwehnet, allbereit bey Georgens letzter Aussage gnugsam an den Tag gegeben, ferner bezeuget, indem durch die Einziehung dieses Weibsstückes Christophs Unschuld gar leichte hätte an den Tag kommen können, oder hat doch zum wenigsten durch diese Nachläßigkeit sein Amt übel verrichtet, und kan dannenhero diese negligenz (über welche gedachter Stadtknecht vernommen werden kan,) Christophen nicht praejudiciren. Wann demnach in dieser Deduction verhoffentlich zur Gnüge ausgeführet wor

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/100
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 92. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/100>, abgerufen am 18.05.2024.