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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724.

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graviren könte, von dem Thal-Voigt gantz offenbar induciret, und ihme solches zu thun, gantz deutlich suppeditiret worden, indem der Thalvoigt selbst

fol. 103. a.

ausdrücklich meldet, er habe ihme Georgen zugeredet, warumb er umb eines andern (durch den er niemand als Christophen gemeinet haben kan) willen da sitzen, und sich Ungelegenheit und Schimpf über den Halß ziehen wolte; dergleichen suppeditationes sonst im Inquisitions-Proceß verbothen werden / und die darauf erfolgte Aussage mit nichten zu attendiren ist: (3) Daß gleichwohl eben dieser George viel Dinge gemeldet, die Christophen zu seiner Defension zu statten kommen, z. E. Wenn er sagt:

fol. 104. a.

Er habe, als er hinzu kommen, gesehen, daß die Weibsstücken die Mäntel gehabt, ingleichen

fol. 106. a.

die Weibs-Personen hätten geschrien: Ach Herr JEsu Christ, Kieren-Christel helfft uns, sie bringen uns umbs Leben! Ferner

eod. fol.

wie er darzu kommen, hätte ein Schüler mit dem einen Weibsstücke auf der Erde gelegen, auf welchen Christoph zu geschlagen, die andere Weibs-Person wäre da gestanden, und der Schüler Mäntel unterm Arme gehabt, weiter

fol. 107. a.

die Weibs-Personen hätten zu den Schülern gesagt, wir wollen das Zeug zum Pfande behalten, darumb, daß ihr uns habt angegriffen etc. Item: Christophen möchte es leid geworden seyn, daß sie das Zeug mitnehmen lassen etc. Item: Sie wären nach Passendorf gangen in die Schencke, und hätten daselbst bey dem Wirth bestellet, daß, wenn Weibes-Personen in die Schencke kämen, die Mäntel und Hüte hätten, er sie anhalten solte: Hiernechst auch (4) nicht zuvergessen, daß besagter George zu seiner eigenen exculpation viel Dinge gemeldet, die mit Buchners des Zeugen Aussage gantz nicht übereinstimmen, z. E. Wenn er

fol. 103. b. & fol. 106. a.

vorgibt, er wäre nicht mit Christophen zugleich auf das Geschrey der Weibs-Personen zugelauffen, sondern wäre noch ein wenig zurücke blieben, und endlich mit dem Wächter Buchnern nachgegangen, da doch Buchner

ad art. 8. f. 9. b. & ad art. 12. f. 77. b.

gemeldet, daß die beyden Hallorum auf das geschehene Geschrey der Weibs-Personen zugleich hingelauffen, er Buchner aber ihnen beyden erst nachgelauffen sey; wie ingleichen, wenn George saget

fol. 106. b.

er wäre zugelauffen, und hätte dem Weibsstücke einen Mantel wieder genommen,

graviren könte, von dem Thal-Voigt gantz offenbar induciret, und ihme solches zu thun, gantz deutlich suppeditiret worden, indem der Thalvoigt selbst

fol. 103. a.

ausdrücklich meldet, er habe ihme Georgen zugeredet, warumb er umb eines andern (durch den er niemand als Christophen gemeinet haben kan) willen da sitzen, und sich Ungelegenheit und Schimpf über den Halß ziehen wolte; dergleichen suppeditationes sonst im Inquisitions-Proceß verbothen werden / und die darauf erfolgte Aussage mit nichten zu attendiren ist: (3) Daß gleichwohl eben dieser George viel Dinge gemeldet, die Christophen zu seiner Defension zu statten kommen, z. E. Wenn er sagt:

fol. 104. a.

Er habe, als er hinzu kommen, gesehen, daß die Weibsstücken die Mäntel gehabt, ingleichen

fol. 106. a.

die Weibs-Personen hätten geschrien: Ach Herr JEsu Christ, Kieren-Christel helfft uns, sie bringen uns umbs Leben! Ferner

eod. fol.

wie er darzu kommen, hätte ein Schüler mit dem einen Weibsstücke auf der Erde gelegen, auf welchen Christoph zu geschlagen, die andere Weibs-Person wäre da gestanden, und der Schüler Mäntel unterm Arme gehabt, weiter

fol. 107. a.

die Weibs-Personen hätten zu den Schülern gesagt, wir wollen das Zeug zum Pfande behalten, darumb, daß ihr uns habt angegriffen etc. Item: Christophen möchte es leid geworden seyn, daß sie das Zeug mitnehmen lassen etc. Item: Sie wären nach Passendorf gangen in die Schencke, und hätten daselbst bey dem Wirth bestellet, daß, wenn Weibes-Personen in die Schencke kämen, die Mäntel und Hüte hätten, er sie anhalten solte: Hiernechst auch (4) nicht zuvergessen, daß besagter George zu seiner eigenen exculpation viel Dinge gemeldet, die mit Buchners des Zeugen Aussage gantz nicht übereinstimmen, z. E. Wenn er

fol. 103. b. & fol. 106. a.

vorgibt, er wäre nicht mit Christophen zugleich auf das Geschrey der Weibs-Personen zugelauffen, sondern wäre noch ein wenig zurücke blieben, und endlich mit dem Wächter Buchnern nachgegangen, da doch Buchner

ad art. 8. f. 9. b. & ad art. 12. f. 77. b.

gemeldet, daß die beyden Hallorum auf das geschehene Geschrey der Weibs-Personen zugleich hingelauffen, er Buchner aber ihnen beyden erst nachgelauffen sey; wie ingleichen, wenn George saget

fol. 106. b.

er wäre zugelauffen, und hätte dem Weibsstücke einen Mantel wieder genommen,

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        <p>ausdrücklich meldet, er habe ihme Georgen zugeredet, warumb er umb eines andern                      (durch den er niemand als Christophen gemeinet haben kan) willen da sitzen, und                      sich Ungelegenheit und Schimpf über den Halß ziehen wolte; dergleichen                      suppeditationes sonst im Inquisitions-Proceß verbothen werden / und die darauf                      erfolgte Aussage mit nichten zu attendiren ist: (3) Daß gleichwohl eben dieser                      George viel Dinge gemeldet, die Christophen zu seiner Defension zu statten                      kommen, z. E. Wenn er sagt:</p>
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        <p>die Weibs-Personen hätten geschrien: Ach Herr JEsu Christ, Kieren-Christel helfft                      uns, sie bringen uns umbs Leben! Ferner</p>
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        <l>fol. 103. b. &amp; fol. 106. a.</l>
        <p>vorgibt, er wäre nicht mit Christophen zugleich auf das Geschrey der                      Weibs-Personen zugelauffen, sondern wäre noch ein wenig zurücke blieben, und                      endlich mit dem Wächter Buchnern nachgegangen, da doch Buchner</p>
        <l>ad art. 8. f. 9. b. &amp; ad art. 12. f. 77. b.</l>
        <p>gemeldet, daß die beyden Hallorum auf das geschehene Geschrey der Weibs-Personen                      zugleich hingelauffen, er Buchner aber ihnen beyden erst nachgelauffen sey; wie                      ingleichen, wenn George saget</p>
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[91/0099] graviren könte, von dem Thal-Voigt gantz offenbar induciret, und ihme solches zu thun, gantz deutlich suppeditiret worden, indem der Thalvoigt selbst fol. 103. a. ausdrücklich meldet, er habe ihme Georgen zugeredet, warumb er umb eines andern (durch den er niemand als Christophen gemeinet haben kan) willen da sitzen, und sich Ungelegenheit und Schimpf über den Halß ziehen wolte; dergleichen suppeditationes sonst im Inquisitions-Proceß verbothen werden / und die darauf erfolgte Aussage mit nichten zu attendiren ist: (3) Daß gleichwohl eben dieser George viel Dinge gemeldet, die Christophen zu seiner Defension zu statten kommen, z. E. Wenn er sagt: fol. 104. a. Er habe, als er hinzu kommen, gesehen, daß die Weibsstücken die Mäntel gehabt, ingleichen fol. 106. a. die Weibs-Personen hätten geschrien: Ach Herr JEsu Christ, Kieren-Christel helfft uns, sie bringen uns umbs Leben! Ferner eod. fol. wie er darzu kommen, hätte ein Schüler mit dem einen Weibsstücke auf der Erde gelegen, auf welchen Christoph zu geschlagen, die andere Weibs-Person wäre da gestanden, und der Schüler Mäntel unterm Arme gehabt, weiter fol. 107. a. die Weibs-Personen hätten zu den Schülern gesagt, wir wollen das Zeug zum Pfande behalten, darumb, daß ihr uns habt angegriffen etc. Item: Christophen möchte es leid geworden seyn, daß sie das Zeug mitnehmen lassen etc. Item: Sie wären nach Passendorf gangen in die Schencke, und hätten daselbst bey dem Wirth bestellet, daß, wenn Weibes-Personen in die Schencke kämen, die Mäntel und Hüte hätten, er sie anhalten solte: Hiernechst auch (4) nicht zuvergessen, daß besagter George zu seiner eigenen exculpation viel Dinge gemeldet, die mit Buchners des Zeugen Aussage gantz nicht übereinstimmen, z. E. Wenn er fol. 103. b. & fol. 106. a. vorgibt, er wäre nicht mit Christophen zugleich auf das Geschrey der Weibs-Personen zugelauffen, sondern wäre noch ein wenig zurücke blieben, und endlich mit dem Wächter Buchnern nachgegangen, da doch Buchner ad art. 8. f. 9. b. & ad art. 12. f. 77. b. gemeldet, daß die beyden Hallorum auf das geschehene Geschrey der Weibs-Personen zugleich hingelauffen, er Buchner aber ihnen beyden erst nachgelauffen sey; wie ingleichen, wenn George saget fol. 106. b. er wäre zugelauffen, und hätte dem Weibsstücke einen Mantel wieder genommen,

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Zweyter Theil. Halle, 1724, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte02_1724/99>, abgerufen am 02.06.2024.