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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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nen Herrn Medicis Viadrinis und denen andern, welche Inquisita fol. 129. & 132. für sich angeführet, nicht schwer fallen, denen dissentientibus, so deren welche fürhanden, auf ihre rationes zu antworten. Wolte man auch gleich fürgeben, daß die Facultas Med. Viad. so geantwortet habe, wie sie von dem Interrogante berichtet worden sey, dieser aber etliche zur Sache dienliche Umbstände in seiner Frage leichtlich ausgelassen haben können, dannenhero von nöthen, daß die Defensio nochmahlen in ein Collegium Medicum gesendet werde; so ist aus der Beylage sub F. zusehen, daß der Defensor in propositis quaestionibus den geringsten Umbstand, so ad informationem derer Herrn Medicorum dienlich seyn könte, nicht ausgelassen, noch selbigen anders, als er aus denen Actis zu verificiren, gesetzt, massen denn dieses Vorgeben gnugsam durch das von obwohlgedachter Medicinischen Facultät unter den Casum gedruckte Insiegel beglaubiget wird; Ferner, gleichwie die Responsa Dnn. Medicorum alle insgesamt die veritatam facti und daß des todten Kindes Lunge in Wasser untergesuncken sey, praesupponiren; also hoffet Inquisita auch diesen Punct durch Herrn D. Schreyers jüngst erfolgte eydliche Aussage d. f. 93. seqq, hor. Act. die mit dessen summarischen Antwort f. 74. seqq. gäntzlich übereinstimmet, erwiesen zu haben. Denn obwohl Christian S. der Barbierer zu P. in seiner f. 99. befindlichen Deposition, wie man wohl gehoffet hätte, Herrn D. Schreyers Aussage nicht beypflichtet, so ist doch pro Inquisita sufficient, daß selbiger Herrn D. Schreyern nicht contradicirt, sondern seine Herrn D. Schreyers Aussage omni exceptione major bleibet, und also Inquisitae die bekante Rechts-Regul zu statten kömmt, daß auch durch einen Zeugen, wenn selbiger omni exceptione major ist, innocentia rei probiret werden könne, zumahlen da aus S. Zeugniß doch zum wenigsten dieses zu sehen ist, daß er die Lunge ausgeschnitten, und Herrn D. Schreyern gegeben. Will demnach Inquisita in Gottes Nahmen zum Urtheil beschlossen haben, und versichert sich einer erfreulichen absolutoriae.

§. XXXIV. Die speciem facti, die ich nach Franckfurt gesendet,Responsum der Medicinischen Facultät zu Franckfurt pro Rea. und die von der Facultät daselbst besiegelt war, auff die ich mich auch in vorigen Anhang bezogen und fol. 143. seq. in actis anzutreffen, halte nicht vor nöthig hieher zu setzen, weil es nichts anders als ein kurtzer Extract desjenigen ist, was in vorigen bereits weiter gemeldet worden, und daß ich der Facultät nichts falsches berichtet, zeiget Ihr responsum selbst fol. 138. biß 141. Actorum.

Als uns derselbe einen Casum, betreffend Annen und Ihre Mutter, welche eines Infanticidii beschuldiget worden, nebst einigen Beylagen (so unter unser Facultät Insiegel mit den Casu wieder zurück kommen) zugefertiget, und unser Responsum über die beyde darinnen proponirte Fragen, cum rationibus dubitandi & decidendi bittlich begehret, demnach haben wir Decanus, Senior, Doctores und Professores

nen Herrn Medicis Viadrinis und denen andern, welche Inquisita fol. 129. & 132. für sich angeführet, nicht schwer fallen, denen dissentientibus, so deren welche fürhanden, auf ihre rationes zu antworten. Wolte man auch gleich fürgeben, daß die Facultas Med. Viad. so geantwortet habe, wie sie von dem Interrogante berichtet worden sey, dieser aber etliche zur Sache dienliche Umbstände in seiner Frage leichtlich ausgelassen haben können, dannenhero von nöthen, daß die Defensio nochmahlen in ein Collegium Medicum gesendet werde; so ist aus der Beylage sub F. zusehen, daß der Defensor in propositis quaestionibus den geringsten Umbstand, so ad informationem derer Herrn Medicorum dienlich seyn könte, nicht ausgelassen, noch selbigen anders, als er aus denen Actis zu verificiren, gesetzt, massen denn dieses Vorgeben gnugsam durch das von obwohlgedachter Medicinischen Facultät unter den Casum gedruckte Insiegel beglaubiget wird; Ferner, gleichwie die Responsa Dnn. Medicorum alle insgesamt die veritatam facti und daß des todten Kindes Lunge in Wasser untergesuncken sey, praesupponiren; also hoffet Inquisita auch diesen Punct durch Herrn D. Schreyers jüngst erfolgte eydliche Aussage d. f. 93. seqq, hor. Act. die mit dessen summarischen Antwort f. 74. seqq. gäntzlich übereinstimmet, erwiesen zu haben. Denn obwohl Christian S. der Barbierer zu P. in seiner f. 99. befindlichen Deposition, wie man wohl gehoffet hätte, Herrn D. Schreyers Aussage nicht beypflichtet, so ist doch pro Inquisita sufficient, daß selbiger Herrn D. Schreyern nicht contradicirt, sondern seine Herrn D. Schreyers Aussage omni exceptione major bleibet, und also Inquisitae die bekante Rechts-Regul zu statten kömmt, daß auch durch einen Zeugen, wenn selbiger omni exceptione major ist, innocentia rei probiret werden könne, zumahlen da aus S. Zeugniß doch zum wenigsten dieses zu sehen ist, daß er die Lunge ausgeschnitten, und Herrn D. Schreyern gegeben. Will demnach Inquisita in Gottes Nahmen zum Urtheil beschlossen haben, und versichert sich einer erfreulichen absolutoriae.

§. XXXIV. Die speciem facti, die ich nach Franckfurt gesendet,Responsum der Medicinischen Facultät zu Franckfurt pro Rea. und die von der Facultät daselbst besiegelt war, auff die ich mich auch in vorigen Anhang bezogen und fol. 143. seq. in actis anzutreffen, halte nicht vor nöthig hieher zu setzen, weil es nichts anders als ein kurtzer Extract desjenigen ist, was in vorigen bereits weiter gemeldet worden, und daß ich der Facultät nichts falsches berichtet, zeiget Ihr responsum selbst fol. 138. biß 141. Actorum.

Als uns derselbe einen Casum, betreffend Annen und Ihre Mutter, welche eines Infanticidii beschuldiget worden, nebst einigen Beylagen (so unter unser Facultät Insiegel mit den Casu wieder zurück kommen) zugefertiget, und unser Responsum über die beyde darinnen proponirte Fragen, cum rationibus dubitandi & decidendi bittlich begehret, demnach haben wir Decanus, Senior, Doctores und Professores

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[83/0099] nen Herrn Medicis Viadrinis und denen andern, welche Inquisita fol. 129. & 132. für sich angeführet, nicht schwer fallen, denen dissentientibus, so deren welche fürhanden, auf ihre rationes zu antworten. Wolte man auch gleich fürgeben, daß die Facultas Med. Viad. so geantwortet habe, wie sie von dem Interrogante berichtet worden sey, dieser aber etliche zur Sache dienliche Umbstände in seiner Frage leichtlich ausgelassen haben können, dannenhero von nöthen, daß die Defensio nochmahlen in ein Collegium Medicum gesendet werde; so ist aus der Beylage sub F. zusehen, daß der Defensor in propositis quaestionibus den geringsten Umbstand, so ad informationem derer Herrn Medicorum dienlich seyn könte, nicht ausgelassen, noch selbigen anders, als er aus denen Actis zu verificiren, gesetzt, massen denn dieses Vorgeben gnugsam durch das von obwohlgedachter Medicinischen Facultät unter den Casum gedruckte Insiegel beglaubiget wird; Ferner, gleichwie die Responsa Dnn. Medicorum alle insgesamt die veritatam facti und daß des todten Kindes Lunge in Wasser untergesuncken sey, praesupponiren; also hoffet Inquisita auch diesen Punct durch Herrn D. Schreyers jüngst erfolgte eydliche Aussage d. f. 93. seqq, hor. Act. die mit dessen summarischen Antwort f. 74. seqq. gäntzlich übereinstimmet, erwiesen zu haben. Denn obwohl Christian S. der Barbierer zu P. in seiner f. 99. befindlichen Deposition, wie man wohl gehoffet hätte, Herrn D. Schreyers Aussage nicht beypflichtet, so ist doch pro Inquisita sufficient, daß selbiger Herrn D. Schreyern nicht contradicirt, sondern seine Herrn D. Schreyers Aussage omni exceptione major bleibet, und also Inquisitae die bekante Rechts-Regul zu statten kömmt, daß auch durch einen Zeugen, wenn selbiger omni exceptione major ist, innocentia rei probiret werden könne, zumahlen da aus S. Zeugniß doch zum wenigsten dieses zu sehen ist, daß er die Lunge ausgeschnitten, und Herrn D. Schreyern gegeben. Will demnach Inquisita in Gottes Nahmen zum Urtheil beschlossen haben, und versichert sich einer erfreulichen absolutoriae. §. XXXIV. Die speciem facti, die ich nach Franckfurt gesendet, und die von der Facultät daselbst besiegelt war, auff die ich mich auch in vorigen Anhang bezogen und fol. 143. seq. in actis anzutreffen, halte nicht vor nöthig hieher zu setzen, weil es nichts anders als ein kurtzer Extract desjenigen ist, was in vorigen bereits weiter gemeldet worden, und daß ich der Facultät nichts falsches berichtet, zeiget Ihr responsum selbst fol. 138. biß 141. Actorum. Responsum der Medicinischen Facultät zu Franckfurt pro Rea. Als uns derselbe einen Casum, betreffend Annen und Ihre Mutter, welche eines Infanticidii beschuldiget worden, nebst einigen Beylagen (so unter unser Facultät Insiegel mit den Casu wieder zurück kommen) zugefertiget, und unser Responsum über die beyde darinnen proponirte Fragen, cum rationibus dubitandi & decidendi bittlich begehret, demnach haben wir Decanus, Senior, Doctores und Professores

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 83. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/99>, abgerufen am 23.11.2024.