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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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würde, wohl ein favorable responsum für meine Clienten ausfertigen würde. Da aber der Herr Commissarius nicht zu bewegen war, daß er selbst die Acta dahin geschickt hätte, vergönnete er mir doch zu Einbringung meiner Defension eine längere Frist, zudem da ich in petito erwehnet hatte, daß ich selbst meine Defension vorhero in eine Medicinische Facultät schicken wolte. Dieses nun erforderte so viel Zeit, und weil ich das Franckfurtische responsum erst mense Januario zu Ende dessen erhielte, konte ich meine erste Defension nicht eher als mense Februario, jedoch nebst dem itzo zu meldenden Anhang übergeben.

Der Anhang selbst.

§. XXXIII. Der Anhang Actorum fol. 135. seq. hält nicht viel mehr in sich, als die Application des Franckfurtischen responsi, welches besser gefallen war, als ich erwartet hatte.

Denen Herren Urtheils-Verfassern zu dienstlicher Nachricht wird kürtzlich erinnert, daß obstehende, und fol. 100. seq. his actis befindliche Deductio innocentiae damahlen verfertiget worden, als Herrn D. Schreyers Summarische Aussage nur bey denen actis war, dessen eydliche Deposition aber (fol. 93. seq.) noch nicht da gewesen. Wenn dann das momentum totius defensionis potissimum darinnen beruhet: ob Anna genungsam beygebracht, daß Ihr Kind todt auff die Welt kommen sey, hierbey auch die quaestio praejudicialis: an pulmones in aqua submersi indicium faciant, foetus ante partum extincti? zuförderst zu beobachten ist, massen denn auch Zweiffels ohne die Herren Schöppen, in sententionando fol. 87. horum. act. Volum. 1. darauff reflectiret; Als hoffet Inquisita nunmehro dieses, was ihr zu deduciren obgelegen, gnugsam verrichtet zu haben. Denn da weiset beykommendes Responsum Facul. Med. in Acad. Viad. sub E. daß nicht allein dieses ein unverwerflicher Beweiß sey, daß ein Kind in Mutter-Leibe gestorben, wenn seine Lungen auf einer guten Quantität Wasser untersincken, sondern auch, daß in gegenwärtigen Fall fürnemlich, wegen derer mit anhangenden Umbstände, daß nemlich Anna wenig Tage vor Ihrer Geburt über die Schwelle des Backhauses hart darnieder gefallen, so wohl auch die Käse-Mutter, als sie partus tempore bey der Inquisita gewesen, nicht gefühlet, daß sich etwas in ihrem Leibe gereget habe &c. zu praesumiren sey, daß Annen ihr Kind todt auff die Welt kommen. Und wird dannenhero nicht nöthig seyn, daß noch ein dergleichen Responsum ex alia Facult. Med. eingeholet werde, weil die Unkosten dißfalls gantz unnöthig seyn würden. Denn entweder dasselbe Responsum fiele abermahls der Inquisitae bey, so wäre solches alsdenn nur superfluum, oder aber es dissentirte von den Franckfurtischen Responso, so wäre doch die regula nebst dem, was sonsten in der Defension angeführet worden. vid. fol. 120. hor. act. quod nempe in dubio praesumendum sit in partem mitiorem, & pro inquisitis, noch für Annen zu attendiren, ja es würde auch de-

würde, wohl ein favorable responsum für meine Clienten ausfertigen würde. Da aber der Herr Commissarius nicht zu bewegen war, daß er selbst die Acta dahin geschickt hätte, vergönnete er mir doch zu Einbringung meiner Defension eine längere Frist, zudem da ich in petito erwehnet hatte, daß ich selbst meine Defension vorhero in eine Medicinische Facultät schicken wolte. Dieses nun erforderte so viel Zeit, und weil ich das Franckfurtische responsum erst mense Januario zu Ende dessen erhielte, konte ich meine erste Defension nicht eher als mense Februario, jedoch nebst dem itzo zu meldenden Anhang übergeben.

Der Anhang selbst.

§. XXXIII. Der Anhang Actorum fol. 135. seq. hält nicht viel mehr in sich, als die Application des Franckfurtischen responsi, welches besser gefallen war, als ich erwartet hatte.

Denen Herren Urtheils-Verfassern zu dienstlicher Nachricht wird kürtzlich erinnert, daß obstehende, und fol. 100. seq. his actis befindliche Deductio innocentiae damahlen verfertiget worden, als Herrn D. Schreyers Summarische Aussage nur bey denen actis war, dessen eydliche Deposition aber (fol. 93. seq.) noch nicht da gewesen. Wenn dann das momentum totius defensionis potissimum darinnen beruhet: ob Anna genungsam beygebracht, daß Ihr Kind todt auff die Welt kommen sey, hierbey auch die quaestio praejudicialis: an pulmones in aqua submersi indicium faciant, foetus ante partum extincti? zuförderst zu beobachten ist, massen denn auch Zweiffels ohne die Herren Schöppen, in sententionando fol. 87. horum. act. Volum. 1. darauff reflectiret; Als hoffet Inquisita nunmehro dieses, was ihr zu deduciren obgelegen, gnugsam verrichtet zu haben. Denn da weiset beykommendes Responsum Facul. Med. in Acad. Viad. sub E. daß nicht allein dieses ein unverwerflicher Beweiß sey, daß ein Kind in Mutter-Leibe gestorben, wenn seine Lungen auf einer guten Quantität Wasser untersincken, sondern auch, daß in gegenwärtigen Fall fürnemlich, wegen derer mit anhangenden Umbstände, daß nemlich Anna wenig Tage vor Ihrer Geburt über die Schwelle des Backhauses hart darnieder gefallen, so wohl auch die Käse-Mutter, als sie partus tempore bey der Inquisita gewesen, nicht gefühlet, daß sich etwas in ihrem Leibe gereget habe &c. zu praesumiren sey, daß Annen ihr Kind todt auff die Welt kommen. Und wird dannenhero nicht nöthig seyn, daß noch ein dergleichen Responsum ex alia Facult. Med. eingeholet werde, weil die Unkosten dißfalls gantz unnöthig seyn würden. Denn entweder dasselbe Responsum fiele abermahls der Inquisitae bey, so wäre solches alsdenn nur superfluum, oder aber es dissentirte von den Franckfurtischen Responso, so wäre doch die regula nebst dem, was sonsten in der Defension angeführet worden. vid. fol. 120. hor. act. quod nempe in dubio praesumendum sit in partem mitiorem, & pro inquisitis, noch für Annen zu attendiren, ja es würde auch de-

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[82/0098] würde, wohl ein favorable responsum für meine Clienten ausfertigen würde. Da aber der Herr Commissarius nicht zu bewegen war, daß er selbst die Acta dahin geschickt hätte, vergönnete er mir doch zu Einbringung meiner Defension eine längere Frist, zudem da ich in petito erwehnet hatte, daß ich selbst meine Defension vorhero in eine Medicinische Facultät schicken wolte. Dieses nun erforderte so viel Zeit, und weil ich das Franckfurtische responsum erst mense Januario zu Ende dessen erhielte, konte ich meine erste Defension nicht eher als mense Februario, jedoch nebst dem itzo zu meldenden Anhang übergeben. §. XXXIII. Der Anhang Actorum fol. 135. seq. hält nicht viel mehr in sich, als die Application des Franckfurtischen responsi, welches besser gefallen war, als ich erwartet hatte. Denen Herren Urtheils-Verfassern zu dienstlicher Nachricht wird kürtzlich erinnert, daß obstehende, und fol. 100. seq. his actis befindliche Deductio innocentiae damahlen verfertiget worden, als Herrn D. Schreyers Summarische Aussage nur bey denen actis war, dessen eydliche Deposition aber (fol. 93. seq.) noch nicht da gewesen. Wenn dann das momentum totius defensionis potissimum darinnen beruhet: ob Anna genungsam beygebracht, daß Ihr Kind todt auff die Welt kommen sey, hierbey auch die quaestio praejudicialis: an pulmones in aqua submersi indicium faciant, foetus ante partum extincti? zuförderst zu beobachten ist, massen denn auch Zweiffels ohne die Herren Schöppen, in sententionando fol. 87. horum. act. Volum. 1. darauff reflectiret; Als hoffet Inquisita nunmehro dieses, was ihr zu deduciren obgelegen, gnugsam verrichtet zu haben. Denn da weiset beykommendes Responsum Facul. Med. in Acad. Viad. sub E. daß nicht allein dieses ein unverwerflicher Beweiß sey, daß ein Kind in Mutter-Leibe gestorben, wenn seine Lungen auf einer guten Quantität Wasser untersincken, sondern auch, daß in gegenwärtigen Fall fürnemlich, wegen derer mit anhangenden Umbstände, daß nemlich Anna wenig Tage vor Ihrer Geburt über die Schwelle des Backhauses hart darnieder gefallen, so wohl auch die Käse-Mutter, als sie partus tempore bey der Inquisita gewesen, nicht gefühlet, daß sich etwas in ihrem Leibe gereget habe &c. zu praesumiren sey, daß Annen ihr Kind todt auff die Welt kommen. Und wird dannenhero nicht nöthig seyn, daß noch ein dergleichen Responsum ex alia Facult. Med. eingeholet werde, weil die Unkosten dißfalls gantz unnöthig seyn würden. Denn entweder dasselbe Responsum fiele abermahls der Inquisitae bey, so wäre solches alsdenn nur superfluum, oder aber es dissentirte von den Franckfurtischen Responso, so wäre doch die regula nebst dem, was sonsten in der Defension angeführet worden. vid. fol. 120. hor. act. quod nempe in dubio praesumendum sit in partem mitiorem, & pro inquisitis, noch für Annen zu attendiren, ja es würde auch de-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 82. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/98>, abgerufen am 28.03.2024.