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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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dubium nicht heben kan, zu ändern &c. Aber wie gedacht, ich will hiemit niemand gewisse Regeln vorschreiben, wie Sie Ihre Disputir-Gesätze oder defensiones Inquisitorum machen sollen.

§. XXXII. Ich wende mich vielmehr wieder zur Continuation gegenwärtigerVeranlassung des Anhangs zur ersten Defension. Acten. Es dörffte sich mancher Unpartheyischer gleichfalls wundern, warum ich per dicta §. 25. meine Defension erst den 25. Febr. 1684. übergeben, da doch Herr D. Schreyers eydliche Aussage schon fol. 93. Actorum zu befinden, und also vermuthlich noch zu Ende des 1683. Jahres ad acta kommen. Aber damit hat es diese Beschaffenheit. Ich hielte bey den Herrn Commissario zu Leipzig an, mir die eydliche Bestärckung der geschehenen Aussage von Herr D. Schreyern zu verschaffen. Dieser konte Ihn aber hierzu nicht für sich zwingen, sondern holte erstlich über dieses mein petitum bey denen Herren Scabinis zu Leipzig ein Urtheil ein. In demselben wurde zwar dieses mein Begehren approbiret, aber zugleich ohnbegehret hinzu gesetzt, daß so bald ich die Defension übergeben würde, zuvorhero, und ehe die Acta wieder ad Collegia Juridica gesendet würden, diese meine Defension in eine Medicinische Facultät geschickt werden solte. Nun war zwar die Facultas Medica Lipsiensis nicht deutlich genennet, aber es ware doch wohl nach der gewöhnlichen Mode des Orts so viel, als wenn Sie genennet worden wäre. Ja der Herr Commissarius verhelte mir nach seiner Aufrichtigkeit nicht, daß wenn ich ihme nicht einen special Befehl brächte, daß er die Acta in eine andre Medicinische Facultät schicken solte, so würde er solche ohnfehlbar in die Medicinische Facultät zu Leipzig schicken. Dieses aber war dem Interesse meiner Parthey gantz zuwider, indem dieses thema de pulmonibus infantum recens natorum in aqua submersis durch Gelegenheit meiner dißfalls bey Anfang dieses Processes (per dicta superius §. 6. & 9.) geschehenen Anfrage so öffters in lectionibus publicis & privatis ware erwehnet worden, daß jedermann wuste, quod Medica Facultas Lipsiensis (illius temporis) die mir wiedrige Meinung defendirte, ja wenn mir recht ist, so hatte ein berühmtes membrum derselbigen in einer öffentlichen Disputation sich bemühet, zu beweisen, daß das Untersincken der Lungen in Wasser gar kein tüchtig Zeichen wäre, daß ein Kind todt sey auff die Welt kommen: Und daß ich in diesen Umstand eben so sehr nicht irre, wird aus demjenigen, was unten §. 34. wird zu lesen seyn, genugsam erscheinen. Nun hatte ich indessen schon mit einem damahls berühmten Medico zu Franckfurt an der Oder, Herrn D. Vehren, durch correspondenz erfahren, daß Ihre Facultät, wenn Sie gebührend ersucht

dubium nicht heben kan, zu ändern &c. Aber wie gedacht, ich will hiemit niemand gewisse Regeln vorschreiben, wie Sie Ihre Disputir-Gesätze oder defensiones Inquisitorum machen sollen.

§. XXXII. Ich wende mich vielmehr wieder zur Continuation gegenwärtigerVeranlassung des Anhangs zur ersten Defension. Acten. Es dörffte sich mancher Unpartheyischer gleichfalls wundern, warum ich per dicta §. 25. meine Defension erst den 25. Febr. 1684. übergeben, da doch Herr D. Schreyers eydliche Aussage schon fol. 93. Actorum zu befinden, und also vermuthlich noch zu Ende des 1683. Jahres ad acta kommen. Aber damit hat es diese Beschaffenheit. Ich hielte bey den Herrn Commissario zu Leipzig an, mir die eydliche Bestärckung der geschehenen Aussage von Herr D. Schreyern zu verschaffen. Dieser konte Ihn aber hierzu nicht für sich zwingen, sondern holte erstlich über dieses mein petitum bey denen Herren Scabinis zu Leipzig ein Urtheil ein. In demselben wurde zwar dieses mein Begehren approbiret, aber zugleich ohnbegehret hinzu gesetzt, daß so bald ich die Defension übergeben würde, zuvorhero, und ehe die Acta wieder ad Collegia Juridica gesendet würden, diese meine Defension in eine Medicinische Facultät geschickt werden solte. Nun war zwar die Facultas Medica Lipsiensis nicht deutlich genennet, aber es ware doch wohl nach der gewöhnlichen Mode des Orts so viel, als wenn Sie genennet worden wäre. Ja der Herr Commissarius verhelte mir nach seiner Aufrichtigkeit nicht, daß wenn ich ihme nicht einen special Befehl brächte, daß er die Acta in eine andre Medicinische Facultät schicken solte, so würde er solche ohnfehlbar in die Medicinische Facultät zu Leipzig schicken. Dieses aber war dem Interesse meiner Parthey gantz zuwider, indem dieses thema de pulmonibus infantum recens natorum in aqua submersis durch Gelegenheit meiner dißfalls bey Anfang dieses Processes (per dicta superius §. 6. & 9.) geschehenen Anfrage so öffters in lectionibus publicis & privatis ware erwehnet worden, daß jedermann wuste, quod Medica Facultas Lipsiensis (illius temporis) die mir wiedrige Meinung defendirte, ja wenn mir recht ist, so hatte ein berühmtes membrum derselbigen in einer öffentlichen Disputation sich bemühet, zu beweisen, daß das Untersincken der Lungen in Wasser gar kein tüchtig Zeichen wäre, daß ein Kind todt sey auff die Welt kommen: Und daß ich in diesen Umstand eben so sehr nicht irre, wird aus demjenigen, was unten §. 34. wird zu lesen seyn, genugsam erscheinen. Nun hatte ich indessen schon mit einem damahls berühmten Medico zu Franckfurt an der Oder, Herrn D. Vehren, durch correspondenz erfahren, daß Ihre Facultät, wenn Sie gebührend ersucht

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[81/0097] dubium nicht heben kan, zu ändern &c. Aber wie gedacht, ich will hiemit niemand gewisse Regeln vorschreiben, wie Sie Ihre Disputir-Gesätze oder defensiones Inquisitorum machen sollen. §. XXXII. Ich wende mich vielmehr wieder zur Continuation gegenwärtiger Acten. Es dörffte sich mancher Unpartheyischer gleichfalls wundern, warum ich per dicta §. 25. meine Defension erst den 25. Febr. 1684. übergeben, da doch Herr D. Schreyers eydliche Aussage schon fol. 93. Actorum zu befinden, und also vermuthlich noch zu Ende des 1683. Jahres ad acta kommen. Aber damit hat es diese Beschaffenheit. Ich hielte bey den Herrn Commissario zu Leipzig an, mir die eydliche Bestärckung der geschehenen Aussage von Herr D. Schreyern zu verschaffen. Dieser konte Ihn aber hierzu nicht für sich zwingen, sondern holte erstlich über dieses mein petitum bey denen Herren Scabinis zu Leipzig ein Urtheil ein. In demselben wurde zwar dieses mein Begehren approbiret, aber zugleich ohnbegehret hinzu gesetzt, daß so bald ich die Defension übergeben würde, zuvorhero, und ehe die Acta wieder ad Collegia Juridica gesendet würden, diese meine Defension in eine Medicinische Facultät geschickt werden solte. Nun war zwar die Facultas Medica Lipsiensis nicht deutlich genennet, aber es ware doch wohl nach der gewöhnlichen Mode des Orts so viel, als wenn Sie genennet worden wäre. Ja der Herr Commissarius verhelte mir nach seiner Aufrichtigkeit nicht, daß wenn ich ihme nicht einen special Befehl brächte, daß er die Acta in eine andre Medicinische Facultät schicken solte, so würde er solche ohnfehlbar in die Medicinische Facultät zu Leipzig schicken. Dieses aber war dem Interesse meiner Parthey gantz zuwider, indem dieses thema de pulmonibus infantum recens natorum in aqua submersis durch Gelegenheit meiner dißfalls bey Anfang dieses Processes (per dicta superius §. 6. & 9.) geschehenen Anfrage so öffters in lectionibus publicis & privatis ware erwehnet worden, daß jedermann wuste, quod Medica Facultas Lipsiensis (illius temporis) die mir wiedrige Meinung defendirte, ja wenn mir recht ist, so hatte ein berühmtes membrum derselbigen in einer öffentlichen Disputation sich bemühet, zu beweisen, daß das Untersincken der Lungen in Wasser gar kein tüchtig Zeichen wäre, daß ein Kind todt sey auff die Welt kommen: Und daß ich in diesen Umstand eben so sehr nicht irre, wird aus demjenigen, was unten §. 34. wird zu lesen seyn, genugsam erscheinen. Nun hatte ich indessen schon mit einem damahls berühmten Medico zu Franckfurt an der Oder, Herrn D. Vehren, durch correspondenz erfahren, daß Ihre Facultät, wenn Sie gebührend ersucht Veranlassung des Anhangs zur ersten Defension.

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 81. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/97>, abgerufen am 25.04.2024.