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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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pen konte. Mit der Mutter aber ware es gantz anders, und muste ich mit derselben eine gute Stunde zubringen, eher ich sie dahin disponiren kunte, daß Sie auff die vorgelegten Fragen categorisch oder sonst gehörig und ohne Anhang geantwortet hätte. Fragte ich Sie von Aepffeln, so antwortete Sie von Birnen; fragte ich Sie z. E. welchen Tag Sie auff den Kindtauffen gewesen wäre; so erzehlte Sie mir, wie des Kinds Vater und Mutter hiesse, und worumb Sie Ihre jüngste Tochter zu Gevattern gebeten, und wer neben Ihn Gevatter gestanden; Solte Sie Ja sagen, so sagte Sie Nein, und wenn Sie sich auff einen andern Articul bald drauff contradicirte, und ich Ihr solches remonstrirte, wolte Sie entweder die letzte Antwort corrigiren, oder wegen der ersten vorwenden, daß Sie mich nicht recht verstanden, oder wohl gar vorgeben, daß ich bey der vorhergehenden Sie nicht recht verstanden, und daß Sie das nicht gesagt, was ich nieder geschrieben hätte. u. s. w. Ich hatte dabey grosse Gedult von Nöthen, derselben diese Ihre Unartigkeit mit Glimpffe zuverweisen, und Sie zu rechte zu bringen, und drunge doch endlich damit durch, da ich in Liebe und Sanfftmuth Ihr vorstellete, daß, wenn Sie auch schon sonst gantz unschuldig, und in actis wieder Sie und Ihre Tochter keine so schwere Indicia verhanden wären, Sie doch bloß durch solche ungeschickte Antworten und Variationes so wohl sich als Ihre Tochter nothwendig auff die Tortur bringen würde. Endlich brachte ich doch, nachdem ich von forne wieder anfieng, und bey allen Fragen Ihr alle Ausschweiffungen und Irregularitäten abschnitte, eine kurtze, deutliche, auch wohl aneinander hängende Antwort, (des ohngefährden Inhalts, der gleichfalls unten bey der gerichtlichen Antwort wird zu lesen seyn) aus Ihr, die mit der Tochter Ihrer Aussage sehr wohl überein kam, daß ich also auch hierdurch bewogen wurde, zu glauben, daß so wohl Mutter als Tochter an dem von dem Amtman zu P. und der Köchin Ihnen imputirten Kinder-Mord unschuldig wären, und daß demnach der Vater die zu Erhaltung des Salvi conductus loco Cautionis zu bestellende Geld-Summa wohl wagen dürffte. Ingleichen, daß nicht das böse Gewissen und der wahre Zustand des facti, sondern die übele Zucht und Gewohnheit, nebst dem sonderlichen Naturel, die Mutter zu dergleichen Qvackeleyen, und impertinenten oder lügenhafften Antworten gebracht hätten. Indessen ware es mir doch auch lieb, daß ich der Mutter, durch glimpffliche Vorstellung der Gefahr, die Sie durch diese angewehnte Unart sich auf den Halß ziehen würde, den Kopff im so weit zurechte gesetzet hatte, weil sonsten gewiß wäre zu befahren gewesen, daß Sie in responsione judiciali ad articulos mit solchen unförmlichen Antworten

pen konte. Mit der Mutter aber ware es gantz anders, und muste ich mit derselben eine gute Stunde zubringen, eher ich sie dahin disponiren kunte, daß Sie auff die vorgelegten Fragen categorisch oder sonst gehörig und ohne Anhang geantwortet hätte. Fragte ich Sie von Aepffeln, so antwortete Sie von Birnen; fragte ich Sie z. E. welchen Tag Sie auff den Kindtauffen gewesen wäre; so erzehlte Sie mir, wie des Kinds Vater und Mutter hiesse, und worumb Sie Ihre jüngste Tochter zu Gevattern gebeten, und wer neben Ihn Gevatter gestanden; Solte Sie Ja sagen, so sagte Sie Nein, und wenn Sie sich auff einen andern Articul bald drauff contradicirte, und ich Ihr solches remonstrirte, wolte Sie entweder die letzte Antwort corrigiren, oder wegen der ersten vorwenden, daß Sie mich nicht recht verstanden, oder wohl gar vorgeben, daß ich bey der vorhergehenden Sie nicht recht verstanden, und daß Sie das nicht gesagt, was ich nieder geschrieben hätte. u. s. w. Ich hatte dabey grosse Gedult von Nöthen, derselben diese Ihre Unartigkeit mit Glimpffe zuverweisen, und Sie zu rechte zu bringen, und drunge doch endlich damit durch, da ich in Liebe und Sanfftmuth Ihr vorstellete, daß, wenn Sie auch schon sonst gantz unschuldig, und in actis wieder Sie und Ihre Tochter keine so schwere Indicia verhanden wären, Sie doch bloß durch solche ungeschickte Antworten und Variationes so wohl sich als Ihre Tochter nothwendig auff die Tortur bringen würde. Endlich brachte ich doch, nachdem ich von forne wieder anfieng, und bey allen Fragen Ihr alle Ausschweiffungen und Irregularitäten abschnitte, eine kurtze, deutliche, auch wohl aneinander hängende Antwort, (des ohngefährden Inhalts, der gleichfalls unten bey der gerichtlichen Antwort wird zu lesen seyn) aus Ihr, die mit der Tochter Ihrer Aussage sehr wohl überein kam, daß ich also auch hierdurch bewogen wurde, zu glauben, daß so wohl Mutter als Tochter an dem von dem Amtman zu P. und der Köchin Ihnen imputirten Kinder-Mord unschuldig wären, und daß demnach der Vater die zu Erhaltung des Salvi conductus loco Cautionis zu bestellende Geld-Summa wohl wagen dürffte. Ingleichen, daß nicht das böse Gewissen und der wahre Zustand des facti, sondern die übele Zucht und Gewohnheit, nebst dem sonderlichen Naturel, die Mutter zu dergleichen Qvackeleyen, und impertinenten oder lügenhafften Antworten gebracht hätten. Indessen ware es mir doch auch lieb, daß ich der Mutter, durch glimpffliche Vorstellung der Gefahr, die Sie durch diese angewehnte Unart sich auf den Halß ziehen würde, den Kopff im so weit zurechte gesetzet hatte, weil sonsten gewiß wäre zu befahren gewesen, daß Sie in responsione judiciali ad articulos mit solchen unförmlichen Antworten

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[19/0035] pen konte. Mit der Mutter aber ware es gantz anders, und muste ich mit derselben eine gute Stunde zubringen, eher ich sie dahin disponiren kunte, daß Sie auff die vorgelegten Fragen categorisch oder sonst gehörig und ohne Anhang geantwortet hätte. Fragte ich Sie von Aepffeln, so antwortete Sie von Birnen; fragte ich Sie z. E. welchen Tag Sie auff den Kindtauffen gewesen wäre; so erzehlte Sie mir, wie des Kinds Vater und Mutter hiesse, und worumb Sie Ihre jüngste Tochter zu Gevattern gebeten, und wer neben Ihn Gevatter gestanden; Solte Sie Ja sagen, so sagte Sie Nein, und wenn Sie sich auff einen andern Articul bald drauff contradicirte, und ich Ihr solches remonstrirte, wolte Sie entweder die letzte Antwort corrigiren, oder wegen der ersten vorwenden, daß Sie mich nicht recht verstanden, oder wohl gar vorgeben, daß ich bey der vorhergehenden Sie nicht recht verstanden, und daß Sie das nicht gesagt, was ich nieder geschrieben hätte. u. s. w. Ich hatte dabey grosse Gedult von Nöthen, derselben diese Ihre Unartigkeit mit Glimpffe zuverweisen, und Sie zu rechte zu bringen, und drunge doch endlich damit durch, da ich in Liebe und Sanfftmuth Ihr vorstellete, daß, wenn Sie auch schon sonst gantz unschuldig, und in actis wieder Sie und Ihre Tochter keine so schwere Indicia verhanden wären, Sie doch bloß durch solche ungeschickte Antworten und Variationes so wohl sich als Ihre Tochter nothwendig auff die Tortur bringen würde. Endlich brachte ich doch, nachdem ich von forne wieder anfieng, und bey allen Fragen Ihr alle Ausschweiffungen und Irregularitäten abschnitte, eine kurtze, deutliche, auch wohl aneinander hängende Antwort, (des ohngefährden Inhalts, der gleichfalls unten bey der gerichtlichen Antwort wird zu lesen seyn) aus Ihr, die mit der Tochter Ihrer Aussage sehr wohl überein kam, daß ich also auch hierdurch bewogen wurde, zu glauben, daß so wohl Mutter als Tochter an dem von dem Amtman zu P. und der Köchin Ihnen imputirten Kinder-Mord unschuldig wären, und daß demnach der Vater die zu Erhaltung des Salvi conductus loco Cautionis zu bestellende Geld-Summa wohl wagen dürffte. Ingleichen, daß nicht das böse Gewissen und der wahre Zustand des facti, sondern die übele Zucht und Gewohnheit, nebst dem sonderlichen Naturel, die Mutter zu dergleichen Qvackeleyen, und impertinenten oder lügenhafften Antworten gebracht hätten. Indessen ware es mir doch auch lieb, daß ich der Mutter, durch glimpffliche Vorstellung der Gefahr, die Sie durch diese angewehnte Unart sich auf den Halß ziehen würde, den Kopff im so weit zurechte gesetzet hatte, weil sonsten gewiß wäre zu befahren gewesen, daß Sie in responsione judiciali ad articulos mit solchen unförmlichen Antworten

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 19. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/35>, abgerufen am 23.11.2024.