Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

Bild:
<< vorherige Seite

würde seyn auffgezogen kommen, und die gantze Sache verderbet haben.

Fortsetzung des Processes und was dabey merckwürdig von 15. Octobris biß zu dessen Ende.

§. IIX. Was nun, nachdem ich die Führung dieser Defension über mich genommen, bey diesen Proceß weiter fürgegangen und anzumercken sey, wird an beqvemsten vorgestellet werden können, wenn ich aus denen hernach, post responsionem Rearum ad articulos, das, was ich mir communicirten Acten excerpiren lassen, nach Ordnung der Acten und der Zeit, so kurtz als möglich, vorstellen werde. FOL. 44. Wurde die Köchin an 15. Oct. von neuen wieder Jungfer Marien Sophien und wegen Hanß Martins (von welchen bald in folgenden deutlicher ein mehrers) verhört. FOL. 45. Ist ein Steck-Brieff wieder Annen ut supra fol. 10. FOL, 46. Herrn Hanß Heinrichs Brieff an den Amtmann zu P. daß er die Köchin nicht solte lassen wegkommen, praesent. d. 16. (wodurch der Calumnie begegnet wurde, als hätte er, der Vater, die Köchin bedrohen lassen, daß Sie sich wegmachen solte.) FOL. 47. Befehl von Z. von 15. Octobr. 1681. praesentirt d. 16.

Wir haben aus deinen verstatteten Bericht etc. uns gebührend vortragen, auch die dißfals gehaltene acta durchsehen und erwegen lassen, und stehen zwar an, wegen H. H. und seines Weibes noch zur Zeit die Captur und Steckbrieffe zu verordnen. Weil aber theils Zeugen etlicher massen wieder einander, auch zu besorgen, daß man deren künfftig nicht allezeit mächtig seyn dürffte; Als ist unser Begehren, du wollest dieselben allerseit, ausgenommen die eine Tochter, so mit weiterer Verhör itzo auch verschonet werden kan, unverzüglich wieder vorfordern, Ihnen die gethane Aussage nochmahls vorlesen, Sie die rechte reine Wahrheit allenthalben, und insonderheit von denen fol. 28. a. & 33. b, registrirten Reden auszufagen, nachdrücklich ermahnen, und dasjenige, worauf Sie alsdann und nach anderweiter nöthiger confrontation beharren, mit einem Eyde bestärcken lassen; inzwischen nichts destoweniger beobachten, ob und wo so wohl ermelder H. H. und dessen Eheweib, als die älteste Tochter, sich ferner aufhalten; auch die beyden Medicos und den Balbier, so das Cörperlein besichtiget, Ihre fol. 16. ausgestelte Registratur, nach Erlang- und Vorlegung des Bratspiesses, womit die Köchin das Kind in der Erden gesucht, und welchen Sie in der eydlichen Aussage zu recognosciren hat, und ob Sie dafür halten, daß die Stiche mit denselben, oder womit sonst geschehen seyn mögen, erleutern, und beschweren lassen, und von diesen allen deinen Bericht mit Beyfügung der Acten zu fernerer Verordnung erstatten. V. L. V. S.

Dieser Befehl ist so nervös, processmäßig und raisonable, daß wenn dergleichen prudente und unpartheyische Administration der Justiz von dem Amtmann zu P. ingleichen von allen Collegiis die künfftige Urtheil und Re-

würde seyn auffgezogen kommen, und die gantze Sache verderbet haben.

Fortsetzung des Processes und was dabey merckwürdig von 15. Octobris biß zu dessen Ende.

§. IIX. Was nun, nachdem ich die Führung dieser Defension über mich genommen, bey diesen Proceß weiter fürgegangen und anzumercken sey, wird an beqvemsten vorgestellet werden können, wenn ich aus denen hernach, post responsionem Rearum ad articulos, das, was ich mir communicirten Acten excerpiren lassen, nach Ordnung der Acten und der Zeit, so kurtz als möglich, vorstellen werde. FOL. 44. Wurde die Köchin an 15. Oct. von neuen wieder Jungfer Marien Sophien und wegen Hanß Martins (von welchen bald in folgenden deutlicher ein mehrers) verhört. FOL. 45. Ist ein Steck-Brieff wieder Annen ut supra fol. 10. FOL, 46. Herrn Hanß Heinrichs Brieff an den Amtmann zu P. daß er die Köchin nicht solte lassen wegkommen, praesent. d. 16. (wodurch der Calumnie begegnet wurde, als hätte er, der Vater, die Köchin bedrohen lassen, daß Sie sich wegmachen solte.) FOL. 47. Befehl von Z. von 15. Octobr. 1681. praesentirt d. 16.

Wir haben aus deinen verstatteten Bericht etc. uns gebührend vortragen, auch die dißfals gehaltene acta durchsehen und erwegen lassen, und stehen zwar an, wegen H. H. und seines Weibes noch zur Zeit die Captur und Steckbrieffe zu verordnen. Weil aber theils Zeugen etlicher massen wieder einander, auch zu besorgen, daß man deren künfftig nicht allezeit mächtig seyn dürffte; Als ist unser Begehren, du wollest dieselben allerseit, ausgenommen die eine Tochter, so mit weiterer Verhör itzo auch verschonet werden kan, unverzüglich wieder vorfordern, Ihnen die gethane Aussage nochmahls vorlesen, Sie die rechte reine Wahrheit allenthalben, und insonderheit von denen fol. 28. a. & 33. b, registrirten Reden auszufagen, nachdrücklich ermahnen, und dasjenige, worauf Sie alsdann und nach anderweiter nöthiger confrontation beharren, mit einem Eyde bestärcken lassen; inzwischen nichts destoweniger beobachten, ob und wo so wohl ermelder H. H. und dessen Eheweib, als die älteste Tochter, sich ferner aufhalten; auch die beyden Medicos und den Balbier, so das Cörperlein besichtiget, Ihre fol. 16. ausgestelte Registratur, nach Erlang- und Vorlegung des Bratspiesses, womit die Köchin das Kind in der Erden gesucht, und welchen Sie in der eydlichen Aussage zu recognosciren hat, und ob Sie dafür halten, daß die Stiche mit denselben, oder womit sonst geschehen seyn mögen, erleutern, und beschweren lassen, und von diesen allen deinen Bericht mit Beyfügung der Acten zu fernerer Verordnung erstatten. V. L. V. S.

Dieser Befehl ist so nervös, processmäßig und raisonable, daß wenn dergleichen prudente und unpartheyische Administration der Justiz von dem Amtmann zu P. ingleichen von allen Collegiis die künfftige Urtheil und Re-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0036" n="20"/>
würde seyn auffgezogen kommen, und die gantze Sache                      verderbet haben.</p>
        <note place="left">Fortsetzung des Processes und was dabey merckwürdig von                      15. <hi rendition="#i">Octobris</hi> biß zu dessen Ende.</note>
        <p>§. IIX. Was nun, nachdem ich die Führung dieser Defension über mich genommen, bey                      diesen Proceß weiter fürgegangen und anzumercken sey, wird an beqvemsten                      vorgestellet werden können, wenn ich aus denen hernach, post responsionem Rearum                      ad articulos, das, was ich mir communicirten Acten excerpiren lassen, nach                      Ordnung der Acten und der Zeit, so kurtz als möglich, vorstellen werde. FOL. 44.                      Wurde die Köchin an 15. Oct. von neuen wieder Jungfer Marien Sophien und wegen                      Hanß Martins (von welchen bald in folgenden deutlicher ein mehrers) verhört.                      FOL. 45. Ist ein Steck-Brieff wieder Annen ut supra fol. 10. FOL, 46. Herrn Hanß                      Heinrichs Brieff an den Amtmann zu P. daß er die Köchin nicht solte lassen                      wegkommen, praesent. d. 16. (wodurch der Calumnie begegnet wurde, als hätte er,                      der Vater, die Köchin bedrohen lassen, daß Sie sich wegmachen solte.) FOL. 47.                      Befehl von Z. von 15. Octobr. 1681. praesentirt d. 16.</p>
        <p>Wir haben aus deinen verstatteten Bericht etc. uns gebührend vortragen, auch die                      dißfals gehaltene acta durchsehen und erwegen lassen, und stehen zwar an,                      wegen H. H. und seines Weibes noch zur Zeit die Captur und Steckbrieffe zu                      verordnen. Weil aber theils Zeugen etlicher massen wieder einander, auch zu                      besorgen, daß man deren künfftig nicht allezeit mächtig seyn dürffte; Als ist                      unser Begehren, du wollest dieselben allerseit, ausgenommen die eine Tochter, so                      mit weiterer Verhör itzo auch verschonet werden kan, unverzüglich wieder                      vorfordern, Ihnen die gethane Aussage nochmahls vorlesen, Sie die rechte reine                      Wahrheit allenthalben, und insonderheit von denen fol. 28. a. &amp; 33. b,                      registrirten Reden auszufagen, nachdrücklich ermahnen, und dasjenige, worauf Sie                      alsdann und nach anderweiter nöthiger confrontation beharren, mit einem Eyde                      bestärcken lassen; inzwischen nichts destoweniger beobachten, ob und wo so wohl                      ermelder H. H. und dessen Eheweib, als die älteste Tochter, sich ferner                      aufhalten; auch die beyden Medicos und den Balbier, so das Cörperlein                      besichtiget, Ihre fol. 16. ausgestelte Registratur, nach Erlang- und Vorlegung                      des Bratspiesses, womit die Köchin das Kind in der Erden gesucht, und welchen                      Sie in der eydlichen Aussage zu recognosciren hat, und ob Sie dafür halten, daß                      die Stiche mit denselben, oder womit sonst geschehen seyn mögen, erleutern, und                      beschweren lassen, und von diesen allen deinen Bericht mit Beyfügung der Acten                      zu fernerer Verordnung erstatten. V. L. V. S.</p>
        <p>Dieser Befehl ist so nervös, processmäßig und raisonable, daß wenn dergleichen                      prudente und unpartheyische Administration der Justiz von dem Amtmann zu P.                      ingleichen von allen Collegiis die künfftige Urtheil und Re-
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[20/0036] würde seyn auffgezogen kommen, und die gantze Sache verderbet haben. §. IIX. Was nun, nachdem ich die Führung dieser Defension über mich genommen, bey diesen Proceß weiter fürgegangen und anzumercken sey, wird an beqvemsten vorgestellet werden können, wenn ich aus denen hernach, post responsionem Rearum ad articulos, das, was ich mir communicirten Acten excerpiren lassen, nach Ordnung der Acten und der Zeit, so kurtz als möglich, vorstellen werde. FOL. 44. Wurde die Köchin an 15. Oct. von neuen wieder Jungfer Marien Sophien und wegen Hanß Martins (von welchen bald in folgenden deutlicher ein mehrers) verhört. FOL. 45. Ist ein Steck-Brieff wieder Annen ut supra fol. 10. FOL, 46. Herrn Hanß Heinrichs Brieff an den Amtmann zu P. daß er die Köchin nicht solte lassen wegkommen, praesent. d. 16. (wodurch der Calumnie begegnet wurde, als hätte er, der Vater, die Köchin bedrohen lassen, daß Sie sich wegmachen solte.) FOL. 47. Befehl von Z. von 15. Octobr. 1681. praesentirt d. 16. Wir haben aus deinen verstatteten Bericht etc. uns gebührend vortragen, auch die dißfals gehaltene acta durchsehen und erwegen lassen, und stehen zwar an, wegen H. H. und seines Weibes noch zur Zeit die Captur und Steckbrieffe zu verordnen. Weil aber theils Zeugen etlicher massen wieder einander, auch zu besorgen, daß man deren künfftig nicht allezeit mächtig seyn dürffte; Als ist unser Begehren, du wollest dieselben allerseit, ausgenommen die eine Tochter, so mit weiterer Verhör itzo auch verschonet werden kan, unverzüglich wieder vorfordern, Ihnen die gethane Aussage nochmahls vorlesen, Sie die rechte reine Wahrheit allenthalben, und insonderheit von denen fol. 28. a. & 33. b, registrirten Reden auszufagen, nachdrücklich ermahnen, und dasjenige, worauf Sie alsdann und nach anderweiter nöthiger confrontation beharren, mit einem Eyde bestärcken lassen; inzwischen nichts destoweniger beobachten, ob und wo so wohl ermelder H. H. und dessen Eheweib, als die älteste Tochter, sich ferner aufhalten; auch die beyden Medicos und den Balbier, so das Cörperlein besichtiget, Ihre fol. 16. ausgestelte Registratur, nach Erlang- und Vorlegung des Bratspiesses, womit die Köchin das Kind in der Erden gesucht, und welchen Sie in der eydlichen Aussage zu recognosciren hat, und ob Sie dafür halten, daß die Stiche mit denselben, oder womit sonst geschehen seyn mögen, erleutern, und beschweren lassen, und von diesen allen deinen Bericht mit Beyfügung der Acten zu fernerer Verordnung erstatten. V. L. V. S. Dieser Befehl ist so nervös, processmäßig und raisonable, daß wenn dergleichen prudente und unpartheyische Administration der Justiz von dem Amtmann zu P. ingleichen von allen Collegiis die künfftige Urtheil und Re-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in TEI. (2012-11-23T14:00:00Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme der Wolfenbütteler Digitalen Bibliothek entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
Frank Wiegand: Konvertierung nach XML/TEI gemäß DTA-Basisformat. (2012-11-23T14:00:00Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/36
Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 20. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/36>, abgerufen am 19.04.2024.