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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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betrachten, und mit der Lehre GOttes und den Regulis Justitiae, AEqui & Decori: in Parallel stellen können;

Und wie ich persuadiret bleibe, daß nach diesem Examine Rigoroso,38. Und sie der göttlichen Rache, wo sie ihr Unrecht nicht erkennen, übergiebet. ihr eigenes Gewissen, wo selbiges nur nicht schläffet oder irret; ihnen diese unpartheyische Reproche und freundliche Weisung geben wird und muß: daß nicht Christiane, Virtuose, Juste: nicht Theologice, Ethice, Juridice: nicht legaliter und formaliter: sondern Tyrannice & Despotice, nach eigenem Gefallen, passionirten Begierden und Hertzens-Lüsten; aus eigennützigen und zu meiner Desadvantage, a dessein vielleicht abgemerckten Vües; sie mit mir in diesem gantzen Casu & Processu gehandelt, verfahren und geurtheilet haben: also will das Icarische Unternehmen meiner Wiedersacher: da sie der Sonne der Gerechtigkeit in den Zügel gleichsam zufallen, und von den Gedancken meiner Seele, welche bey Edirungdes Büchleins geführet; wie allwissende und biß in die innerste Hertzens-Grube sehende Richter, nach einem souverainen: Car tel est notre Plaisir: notre scavoir & vouloir, zu urtheilen sich unterstanden; der gerechten Rache der ewigen Weißheit, und dem alleinigen und unbetrüglichen Hertzenskündiger, übertragen: welcher zur rechten Zeit schon wissen wird, die ihme von solchen praecipitanten Menschen geraubte Rechte u. Herrschafften über die Gewissen und Gedancken; durch scharffe und ausserordentliche peinliche Actiones, zu vindiciren und bestraffen.

Ich endige hiemit mein Schreiben und die Praeliminar-Interims-Justificirung39. Nach dem Beschluß captirt er benevolentiam bey der Hällischen Juristen-Facultät. meiner gerechten Sache, und die Ablehnungen der mir auffgezwungenen Opinionum Atheisticarum; wiewohl selbiges wieder verhoffen und meinen Willen, zu einer mir selbst eckelhafftigen Weitläufftigkeit angewachsen. Da aber mit Euren Hochedlen, als wahren Christen, die nicht allein Hörer, sondern auch Thäter des Wortes GOttes seyn: als galant-Gelehrten Juristen, welche die tria principia juris: honeste vivere: neminem laedere: suum cuique tribuere: auff den Cathedern auslegen und im Leben ausüben; und endlich wie mit vernünfftig schliessenden und politen Weltweisen, in ein gelehrtes Demelez zu gerathen: das mir nie eingebildete Glück überkommen; lebe der gewissen Zuversicht, daß die unangenehme und verdrießliche Länge meiner offtermahl wiederholten Verthädigung, um so weniger meinen hochgeehrten Herrn mißfallen kan noch wird, oder einen Haß, Zorn und Ungüte wieder mich erregen werde: Da es weder zu einem moralischen Laster: noch für einen Ungehorsam gegen die natürliche, göttliche und weltliche Gesetze, es mir auszudeuten; daß zur Beschützung meiner Religion, Ehre und Un-

betrachten, und mit der Lehre GOttes und den Regulis Justitiae, AEqui & Decori: in Parallel stellen können;

Und wie ich persuadiret bleibe, daß nach diesem Examine Rigoroso,38. Und sie der göttlichen Rache, wo sie ihr Unrecht nicht erkennen, übergiebet. ihr eigenes Gewissen, wo selbiges nur nicht schläffet oder irret; ihnen diese unpartheyische Reproche und freundliche Weisung geben wird und muß: daß nicht Christiane, Virtuose, Juste: nicht Theologice, Ethice, Juridice: nicht legaliter und formaliter: sondern Tyrannice & Despotice, nach eigenem Gefallen, passionirten Begierden und Hertzens-Lüsten; aus eigennützigen und zu meiner Desadvantage, a dessein vielleicht abgemerckten Vües; sie mit mir in diesem gantzen Casu & Processu gehandelt, verfahren und geurtheilet haben: also will das Icarische Unternehmen meiner Wiedersacher: da sie der Sonne der Gerechtigkeit in den Zügel gleichsam zufallen, und von den Gedancken meiner Seele, welche bey Edirungdes Büchleins geführet; wie allwissende und biß in die innerste Hertzens-Grube sehende Richter, nach einem souverainen: Car tel est nôtre Plaisir: nôtre scavoir & vouloir, zu urtheilen sich unterstanden; der gerechten Rache der ewigen Weißheit, und dem alleinigen und unbetrüglichen Hertzenskündiger, übertragen: welcher zur rechten Zeit schon wissen wird, die ihme von solchen praecipitanten Menschen geraubte Rechte u. Herrschafften über die Gewissen und Gedancken; durch scharffe und ausserordentliche peinliche Actiones, zu vindiciren und bestraffen.

Ich endige hiemit mein Schreiben und die Praeliminar-Interims-Justificirung39. Nach dem Beschluß captirt er benevolentiam bey der Hällischen Juristen-Facultät. meiner gerechten Sache, und die Ablehnungen der mir auffgezwungenen Opinionum Atheisticarum; wiewohl selbiges wieder verhoffen und meinen Willen, zu einer mir selbst eckelhafftigen Weitläufftigkeit angewachsen. Da aber mit Euren Hochedlen, als wahren Christen, die nicht allein Hörer, sondern auch Thäter des Wortes GOttes seyn: als galant-Gelehrten Juristen, welche die tria principia juris: honeste vivere: neminem laedere: suum cuique tribuere: auff den Cathedern auslegen und im Leben ausüben; und endlich wie mit vernünfftig schliessenden und politen Weltweisen, in ein gelehrtes Demelez zu gerathen: das mir nie eingebildete Glück überkommen; lebe der gewissen Zuversicht, daß die unangenehme und verdrießliche Länge meiner offtermahl wiederholten Verthädigung, um so weniger meinen hochgeehrten Herrn mißfallen kan noch wird, oder einen Haß, Zorn und Ungüte wieder mich erregen werde: Da es weder zu einem moralischen Laster: noch für einen Ungehorsam gegen die natürliche, göttliche und weltliche Gesetze, es mir auszudeuten; daß zur Beschützung meiner Religion, Ehre und Un-

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[261/0307] betrachten, und mit der Lehre GOttes und den Regulis Justitiae, AEqui & Decori: in Parallel stellen können; Und wie ich persuadiret bleibe, daß nach diesem Examine Rigoroso, ihr eigenes Gewissen, wo selbiges nur nicht schläffet oder irret; ihnen diese unpartheyische Reproche und freundliche Weisung geben wird und muß: daß nicht Christiane, Virtuose, Juste: nicht Theologice, Ethice, Juridice: nicht legaliter und formaliter: sondern Tyrannice & Despotice, nach eigenem Gefallen, passionirten Begierden und Hertzens-Lüsten; aus eigennützigen und zu meiner Desadvantage, a dessein vielleicht abgemerckten Vües; sie mit mir in diesem gantzen Casu & Processu gehandelt, verfahren und geurtheilet haben: also will das Icarische Unternehmen meiner Wiedersacher: da sie der Sonne der Gerechtigkeit in den Zügel gleichsam zufallen, und von den Gedancken meiner Seele, welche bey Edirungdes Büchleins geführet; wie allwissende und biß in die innerste Hertzens-Grube sehende Richter, nach einem souverainen: Car tel est nôtre Plaisir: nôtre scavoir & vouloir, zu urtheilen sich unterstanden; der gerechten Rache der ewigen Weißheit, und dem alleinigen und unbetrüglichen Hertzenskündiger, übertragen: welcher zur rechten Zeit schon wissen wird, die ihme von solchen praecipitanten Menschen geraubte Rechte u. Herrschafften über die Gewissen und Gedancken; durch scharffe und ausserordentliche peinliche Actiones, zu vindiciren und bestraffen. 38. Und sie der göttlichen Rache, wo sie ihr Unrecht nicht erkennen, übergiebet. Ich endige hiemit mein Schreiben und die Praeliminar-Interims-Justificirung meiner gerechten Sache, und die Ablehnungen der mir auffgezwungenen Opinionum Atheisticarum; wiewohl selbiges wieder verhoffen und meinen Willen, zu einer mir selbst eckelhafftigen Weitläufftigkeit angewachsen. Da aber mit Euren Hochedlen, als wahren Christen, die nicht allein Hörer, sondern auch Thäter des Wortes GOttes seyn: als galant-Gelehrten Juristen, welche die tria principia juris: honeste vivere: neminem laedere: suum cuique tribuere: auff den Cathedern auslegen und im Leben ausüben; und endlich wie mit vernünfftig schliessenden und politen Weltweisen, in ein gelehrtes Demelez zu gerathen: das mir nie eingebildete Glück überkommen; lebe der gewissen Zuversicht, daß die unangenehme und verdrießliche Länge meiner offtermahl wiederholten Verthädigung, um so weniger meinen hochgeehrten Herrn mißfallen kan noch wird, oder einen Haß, Zorn und Ungüte wieder mich erregen werde: Da es weder zu einem moralischen Laster: noch für einen Ungehorsam gegen die natürliche, göttliche und weltliche Gesetze, es mir auszudeuten; daß zur Beschützung meiner Religion, Ehre und Un- 39. Nach dem Beschluß captirt er benevolentiam bey der Hällischen Juristen-Facultät.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 261. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/307>, abgerufen am 23.11.2024.