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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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adeo conjux superstes ex obligatione ista ab herede promittentis sine ullo succedendi Jure bona promissa consequatur, dum per viam contractus concessa intelligantur, ac propterea pacta dotalia valere debeant.

Carpzov. Part. II. Const. 43. Def. 6. n. 7. ibique citatus Hartmannus Pistoris. Bachovius ad Treutler. Vol. 2. disput 7. th. 7. lit. a.

Hingegen darwieder nichts thue, daß im Eingange der Ehestifftung stehe, daß in selbiger vor der künfftigen Succession disponiret werden solle, weil solches nicht genung wäre, wenn die subsequentia verba darauf nicht correspondireten, wiederum in gegenwärtigen pactis der maritus von aller Succession ausgeschlossen, dessen Erben auch in Gegentheil zu blossen particular praestandis obligiret, auch darbey keiner Succession noch Erbgangs-Recht erwehnet worden; im übrigen wieder die Beständigkeit solcher Ehe-pacten nichts thue, daß eine grosse inaequalität darinnen fürhanden, und die onera matrimonii dem Ehemann alleine heimfielen, weil dieser Ihm selbst zu imputiren, daß er dißfalls sich alles Vortheils begeben, überdiß ohne dergleichen die Eheliche Liebe gar wohl bestehen könne, sonsten folgen würde, daß cum uxore egena die societas conjugalis nicht bestehen könne: Ferner den Sächßischen Rechten nach die Ehe ante conscensionem thalami für vollzogen nicht geachtet werde; also was de illicita donatione inter virum & uxorem in rationibus dubitandi angeführet, sich anhero nicht appliciren lasse, auch was von der Ehefrauen Kinder succession in der Ehestifftung verordnet worden, mit der successione conjugum nicht zu confundiren wäre; Dieweil aber dennoch gar offenbahr, daß eines Theils unsere vornehmsten rationes decidendi, (als wenn wir ausdrücklich die succession dessen Ehefrauen nicht pro universali, sondern pro singulari, und daß Sie einem legato ähnlich sey, ausgeben, auch was wir ex regulis bonae interpretationis in dubio contra eum, qui lucrum ex contractu quaerit, facienda, angeführet) gar nicht fürgebracht, von denen fürgebrachten aber auch die principaliores, als was wir de comparatione societatis, de conjugio, ingleichen de nullitate renunciationis ususfructus & portionis statutariae gesetzet, gar nichts geantwortet worden, und also hieraus leichte zusehen, daß, da wir die Sache der Gebühr nach, und ohne Absicht auf einige Neben-Umstände erwogen, der Herr Referent, der unser Responsum refutiren wollen, nicht unwahrscheinlich ein ander Absehen gehabt haben möge. Bey dieser Bewandniß aber annoch unumgestossen bleibet, daß das pactum quaestionis gar nicht pro pacto dotali zu achten, und also ehe dieses wiederleget worden, zu frühzeitig asseriret werde, daß es nicht pro ultima voluntate, sondern contractu inter vivos zu halten (maßen wir auch selbst dasjenige, was in unserm Responso de specie ultimae voluntatis gesetzet worden, nicht categorice, sondern per conditionem & concessionem asseriret) auch der ex Carpzovio angeführte locus solcher gestallt uns gantz nicht opponiret werden mag, weil er nicht alleine von einem pacto ipso Jure

adeo conjux superstes ex obligatione ista ab herede promittentis sine ullo succedendi Jure bona promissa consequatur, dum per viam contractus concessa intelligantur, ac propterea pacta dotalia valere debeant.

Carpzov. Part. II. Const. 43. Def. 6. n. 7. ibique citatus Hartmannus Pistoris. Bachovius ad Treutler. Vol. 2. disput 7. th. 7. lit. a.

Hingegen darwieder nichts thue, daß im Eingange der Ehestifftung stehe, daß in selbiger vor der künfftigen Succession disponiret werden solle, weil solches nicht genung wäre, wenn die subsequentia verba darauf nicht correspondireten, wiederum in gegenwärtigen pactis der maritus von aller Succession ausgeschlossen, dessen Erben auch in Gegentheil zu blossen particular praestandis obligiret, auch darbey keiner Succession noch Erbgangs-Recht erwehnet worden; im übrigen wieder die Beständigkeit solcher Ehe-pacten nichts thue, daß eine grosse inaequalität darinnen fürhanden, und die onera matrimonii dem Ehemann alleine heimfielen, weil dieser Ihm selbst zu imputiren, daß er dißfalls sich alles Vortheils begeben, überdiß ohne dergleichen die Eheliche Liebe gar wohl bestehen könne, sonsten folgen würde, daß cum uxore egena die societas conjugalis nicht bestehen könne: Ferner den Sächßischen Rechten nach die Ehe ante conscensionem thalami für vollzogen nicht geachtet werde; also was de illicita donatione inter virum & uxorem in rationibus dubitandi angeführet, sich anhero nicht appliciren lasse, auch was von der Ehefrauen Kinder succession in der Ehestifftung verordnet worden, mit der successione conjugum nicht zu confundiren wäre; Dieweil aber dennoch gar offenbahr, daß eines Theils unsere vornehmsten rationes decidendi, (als wenn wir ausdrücklich die succession dessen Ehefrauen nicht pro universali, sondern pro singulari, und daß Sie einem legato ähnlich sey, ausgeben, auch was wir ex regulis bonae interpretationis in dubio contra eum, qui lucrum ex contractu quaerit, facienda, angeführet) gar nicht fürgebracht, von denen fürgebrachten aber auch die principaliores, als was wir de comparatione societatis, de conjugio, ingleichen de nullitate renunciationis ususfructus & portionis statutariae gesetzet, gar nichts geantwortet worden, und also hieraus leichte zusehen, daß, da wir die Sache der Gebühr nach, und ohne Absicht auf einige Neben-Umstände erwogen, der Herr Referent, der unser Responsum refutiren wollen, nicht unwahrscheinlich ein ander Absehen gehabt haben möge. Bey dieser Bewandniß aber annoch unumgestossen bleibet, daß das pactum quaestionis gar nicht pro pacto dotali zu achten, und also ehe dieses wiederleget worden, zu frühzeitig asseriret werde, daß es nicht pro ultima voluntate, sondern contractu inter vivos zu halten (maßen wir auch selbst dasjenige, was in unserm Responso de specie ultimae voluntatis gesetzet worden, nicht categorice, sondern per conditionem & concessionem asseriret) auch der ex Carpzovio angeführte locus solcher gestallt uns gantz nicht opponiret werden mag, weil er nicht alleine von einem pacto ipso Jure

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[150/0166] adeo conjux superstes ex obligatione ista ab herede promittentis sine ullo succedendi Jure bona promissa consequatur, dum per viam contractus concessa intelligantur, ac propterea pacta dotalia valere debeant. Carpzov. Part. II. Const. 43. Def. 6. n. 7. ibique citatus Hartmannus Pistoris. Bachovius ad Treutler. Vol. 2. disput 7. th. 7. lit. a. Hingegen darwieder nichts thue, daß im Eingange der Ehestifftung stehe, daß in selbiger vor der künfftigen Succession disponiret werden solle, weil solches nicht genung wäre, wenn die subsequentia verba darauf nicht correspondireten, wiederum in gegenwärtigen pactis der maritus von aller Succession ausgeschlossen, dessen Erben auch in Gegentheil zu blossen particular praestandis obligiret, auch darbey keiner Succession noch Erbgangs-Recht erwehnet worden; im übrigen wieder die Beständigkeit solcher Ehe-pacten nichts thue, daß eine grosse inaequalität darinnen fürhanden, und die onera matrimonii dem Ehemann alleine heimfielen, weil dieser Ihm selbst zu imputiren, daß er dißfalls sich alles Vortheils begeben, überdiß ohne dergleichen die Eheliche Liebe gar wohl bestehen könne, sonsten folgen würde, daß cum uxore egena die societas conjugalis nicht bestehen könne: Ferner den Sächßischen Rechten nach die Ehe ante conscensionem thalami für vollzogen nicht geachtet werde; also was de illicita donatione inter virum & uxorem in rationibus dubitandi angeführet, sich anhero nicht appliciren lasse, auch was von der Ehefrauen Kinder succession in der Ehestifftung verordnet worden, mit der successione conjugum nicht zu confundiren wäre; Dieweil aber dennoch gar offenbahr, daß eines Theils unsere vornehmsten rationes decidendi, (als wenn wir ausdrücklich die succession dessen Ehefrauen nicht pro universali, sondern pro singulari, und daß Sie einem legato ähnlich sey, ausgeben, auch was wir ex regulis bonae interpretationis in dubio contra eum, qui lucrum ex contractu quaerit, facienda, angeführet) gar nicht fürgebracht, von denen fürgebrachten aber auch die principaliores, als was wir de comparatione societatis, de conjugio, ingleichen de nullitate renunciationis ususfructus & portionis statutariae gesetzet, gar nichts geantwortet worden, und also hieraus leichte zusehen, daß, da wir die Sache der Gebühr nach, und ohne Absicht auf einige Neben-Umstände erwogen, der Herr Referent, der unser Responsum refutiren wollen, nicht unwahrscheinlich ein ander Absehen gehabt haben möge. Bey dieser Bewandniß aber annoch unumgestossen bleibet, daß das pactum quaestionis gar nicht pro pacto dotali zu achten, und also ehe dieses wiederleget worden, zu frühzeitig asseriret werde, daß es nicht pro ultima voluntate, sondern contractu inter vivos zu halten (maßen wir auch selbst dasjenige, was in unserm Responso de specie ultimae voluntatis gesetzet worden, nicht categorice, sondern per conditionem & concessionem asseriret) auch der ex Carpzovio angeführte locus solcher gestallt uns gantz nicht opponiret werden mag, weil er nicht alleine von einem pacto ipso Jure

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 150. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/166>, abgerufen am 19.04.2024.