Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.Const. 3. def. 19. & Matth de matrim. disput. 10. th. 3. ausdrücklich statuiren, quod donatio inter desponsatos etiam ipso nuptiarum die facta valeat. So erscheinet aus diesen allen so viel, daß mehr erwehnte Ehestifftung pro contractu vero, perfecto & valido zuachten, einfolglich auch der Herr selbige zu halten schuldig, und was er darinnen seiner damahligen Verlobten versprochen, Ihr per testamentum wieder zu entziehen nicht befugt sey. Jedoch bleibt Ihme dieselbe ob dolum, oder besser, actione in factum, wegen dessen, so sie Ihme reciproce versprochen, zu belangen, oder auch künfftig dessen Erben sich der exceptionis doli wieder Sie benöthigten Falls zu gebrauchen unbenommen, V. R. W. §. V. Ob nun wohl aus dem ietzo erzehlten responso zugleich zuBeantwortung dieses letzten responsi. sehe war, daß auch die Collegia zu Leipzig und Wittenberg bey diesem Handel, mit unserm Collegio nicht einerley Meinung gewesen waren, so bliebe doch unsere Facultät bey der Ihrigen, und beantwortete die rationes decidendi derer Herren zu N. folgender massen. Als derselbe uns zwey responsa sub A. & B. benebst einer Frage zugeschicket, etc. Haben wir für etlichen Monaten, über desselben wegen der mit seiner Eheliebsten getroffenen Ehestifftung an uns abgegangenen Frage ein Responsum ertheilet, daß derselbige die Ehestifftung auch wieder seiner Vertrauten Willen per actionem doli vel remedium nullitatis umzustossen, oder per ultimam voluntatem zu ändern, auch nach seinem Tode dessen Erben sich wieder seine Vertraute, da Sie aus der Ehestifftung klagen solte, mit der Exceptione nullitatis & doli mali zu schützen wohl befugt wären. Hat derselbige ferner sich hierüber anderwärtig bey einem benachbarten Collegio Juridico informiren lassen, in welchen unsere Rationes decidendi retentis iisdem verbis zu rationibus dubitandi gemacht, und hernach mit andern rationibus decidendi refutiret, auch erkant werden wollen, daß die zwischen demselben und seiner ietzigen Ehefrauen aufgerichtete Ehestifftung in vim contractus beständig wäre, es bliebe aber demselben, seine Ehefrau und deren Curatorem actione doli oder in factum zu belangen unbenommen etc. Ob nun wohl wir, was die der actioni doli beygefügte actionem in factum betrifft, allerdings mit besagtem Rechts-Collegio einig sind, hiernechst aber von Selbigen in denen rationibus decidendi zu Behauptung der Beständigkeit der Ehestifftung in vim contractus angeführet worden, daß die praestanda, so nach desselben Absterben seiner künfftigen Wittbe geleistet werden sollen, auf keine Succession noch Erbschafft abzielen, sondern sothane Ehepacta bloß desselben künfftige Erben dahin verbänden, daß Sie nach seinem tödlichen Hintritt seiner ietzigen Frauen jährlich 15. Fl. zum Hauß Zinse und 75. Fl. zum Unterhalt geben, auch zu solchem Ende gewisse Capitalia aussetzen sollen; Jam quando verba ita sint concepta, ut obligatio in persona quidem promittentis fundata, sed in mortis eventum collata in persona heredis effectum capiat, atque Const. 3. def. 19. & Matth de matrim. disput. 10. th. 3. ausdrücklich statuiren, quod donatio inter desponsatos etiam ipso nuptiarum die facta valeat. So erscheinet aus diesen allen so viel, daß mehr erwehnte Ehestifftung pro contractu vero, perfecto & valido zuachten, einfolglich auch der Herr selbige zu halten schuldig, und was er darinnen seiner damahligen Verlobten versprochen, Ihr per testamentum wieder zu entziehen nicht befugt sey. Jedoch bleibt Ihme dieselbe ob dolum, oder besser, actione in factum, wegen dessen, so sie Ihme reciproce versprochen, zu belangen, oder auch künfftig dessen Erben sich der exceptionis doli wieder Sie benöthigten Falls zu gebrauchen unbenommen, V. R. W. §. V. Ob nun wohl aus dem ietzo erzehlten responso zugleich zuBeantwortung dieses letzten responsi. sehe war, daß auch die Collegia zu Leipzig und Wittenberg bey diesem Handel, mit unserm Collegio nicht einerley Meinung gewesen waren, so bliebe doch unsere Facultät bey der Ihrigen, und beantwortete die rationes decidendi derer Herren zu N. folgender massen. Als derselbe uns zwey responsa sub A. & B. benebst einer Frage zugeschicket, etc. Haben wir für etlichen Monaten, über desselben wegen der mit seiner Eheliebsten getroffenen Ehestifftung an uns abgegangenen Frage ein Responsum ertheilet, daß derselbige die Ehestifftung auch wieder seiner Vertrauten Willen per actionem doli vel remedium nullitatis umzustossen, oder per ultimam voluntatem zu ändern, auch nach seinem Tode dessen Erben sich wieder seine Vertraute, da Sie aus der Ehestifftung klagen solte, mit der Exceptione nullitatis & doli mali zu schützen wohl befugt wären. Hat derselbige ferner sich hierüber anderwärtig bey einem benachbarten Collegio Juridico informiren lassen, in welchen unsere Rationes decidendi retentis iisdem verbis zu rationibus dubitandi gemacht, und hernach mit andern rationibus decidendi refutiret, auch erkant werden wollen, daß die zwischen demselben und seiner ietzigen Ehefrauen aufgerichtete Ehestifftung in vim contractus beständig wäre, es bliebe aber demselben, seine Ehefrau und deren Curatorem actione doli oder in factum zu belangen unbenommen etc. Ob nun wohl wir, was die der actioni doli beygefügte actionem in factum betrifft, allerdings mit besagtem Rechts-Collegio einig sind, hiernechst aber von Selbigen in denen rationibus decidendi zu Behauptung der Beständigkeit der Ehestifftung in vim contractus angeführet worden, daß die praestanda, so nach desselben Absterben seiner künfftigen Wittbe geleistet werden sollen, auf keine Succession noch Erbschafft abzielen, sondern sothane Ehepacta bloß desselben künfftige Erben dahin verbänden, daß Sie nach seinem tödlichen Hintritt seiner ietzigen Frauen jährlich 15. Fl. zum Hauß Zinse und 75. Fl. zum Unterhalt geben, auch zu solchem Ende gewisse Capitalia aussetzen sollen; Jam quando verba ita sint concepta, ut obligatio in persona quidem promittentis fundata, sed in mortis eventum collata in persona heredis effectum capiat, atque <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0165" n="149"/> Const. 3. def. 19. & Matth de matrim. disput. 10. th. 3. ausdrücklich statuiren, quod donatio inter desponsatos etiam ipso nuptiarum die facta valeat. So erscheinet aus diesen allen so viel, daß mehr erwehnte Ehestifftung pro contractu vero, perfecto & valido zuachten, einfolglich auch der Herr selbige zu halten schuldig, und was er darinnen seiner damahligen Verlobten versprochen, Ihr per testamentum wieder zu entziehen nicht befugt sey. Jedoch bleibt Ihme dieselbe ob dolum, oder besser, actione in factum, wegen dessen, so sie Ihme reciproce versprochen, zu belangen, oder auch künfftig dessen Erben sich der exceptionis doli wieder Sie benöthigten Falls zu gebrauchen unbenommen, V. R. W.</p> <p>§. V. 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Hat derselbige ferner sich hierüber anderwärtig bey einem benachbarten Collegio Juridico informiren lassen, in welchen unsere Rationes decidendi retentis iisdem verbis zu rationibus dubitandi gemacht, und hernach mit andern rationibus decidendi refutiret, auch erkant werden wollen, daß die zwischen demselben und seiner ietzigen Ehefrauen aufgerichtete Ehestifftung in vim contractus beständig wäre, es bliebe aber demselben, seine Ehefrau und deren Curatorem actione doli oder in factum zu belangen unbenommen etc. Ob nun wohl wir, was die der actioni doli beygefügte actionem in factum betrifft, allerdings mit besagtem Rechts-Collegio einig sind, hiernechst aber von Selbigen in denen rationibus decidendi zu Behauptung der Beständigkeit der Ehestifftung in vim contractus angeführet worden, daß die praestanda, so nach desselben Absterben seiner künfftigen Wittbe geleistet werden sollen, auf keine Succession noch Erbschafft abzielen, sondern sothane Ehepacta bloß desselben künfftige Erben dahin verbänden, daß Sie nach seinem tödlichen Hintritt seiner ietzigen Frauen jährlich 15. Fl. zum Hauß Zinse und 75. Fl. zum Unterhalt geben, auch zu solchem Ende gewisse Capitalia aussetzen sollen; Jam quando verba ita sint concepta, ut obligatio in persona quidem promittentis fundata, sed in mortis eventum collata in persona heredis effectum capiat, atque </p> </div> </body> </text> </TEI> [149/0165]
Const. 3. def. 19. & Matth de matrim. disput. 10. th. 3. ausdrücklich statuiren, quod donatio inter desponsatos etiam ipso nuptiarum die facta valeat. So erscheinet aus diesen allen so viel, daß mehr erwehnte Ehestifftung pro contractu vero, perfecto & valido zuachten, einfolglich auch der Herr selbige zu halten schuldig, und was er darinnen seiner damahligen Verlobten versprochen, Ihr per testamentum wieder zu entziehen nicht befugt sey. Jedoch bleibt Ihme dieselbe ob dolum, oder besser, actione in factum, wegen dessen, so sie Ihme reciproce versprochen, zu belangen, oder auch künfftig dessen Erben sich der exceptionis doli wieder Sie benöthigten Falls zu gebrauchen unbenommen, V. R. W.
§. V. Ob nun wohl aus dem ietzo erzehlten responso zugleich zu sehe war, daß auch die Collegia zu Leipzig und Wittenberg bey diesem Handel, mit unserm Collegio nicht einerley Meinung gewesen waren, so bliebe doch unsere Facultät bey der Ihrigen, und beantwortete die rationes decidendi derer Herren zu N. folgender massen.
Beantwortung dieses letzten responsi. Als derselbe uns zwey responsa sub A. & B. benebst einer Frage zugeschicket, etc. Haben wir für etlichen Monaten, über desselben wegen der mit seiner Eheliebsten getroffenen Ehestifftung an uns abgegangenen Frage ein Responsum ertheilet, daß derselbige die Ehestifftung auch wieder seiner Vertrauten Willen per actionem doli vel remedium nullitatis umzustossen, oder per ultimam voluntatem zu ändern, auch nach seinem Tode dessen Erben sich wieder seine Vertraute, da Sie aus der Ehestifftung klagen solte, mit der Exceptione nullitatis & doli mali zu schützen wohl befugt wären. Hat derselbige ferner sich hierüber anderwärtig bey einem benachbarten Collegio Juridico informiren lassen, in welchen unsere Rationes decidendi retentis iisdem verbis zu rationibus dubitandi gemacht, und hernach mit andern rationibus decidendi refutiret, auch erkant werden wollen, daß die zwischen demselben und seiner ietzigen Ehefrauen aufgerichtete Ehestifftung in vim contractus beständig wäre, es bliebe aber demselben, seine Ehefrau und deren Curatorem actione doli oder in factum zu belangen unbenommen etc. Ob nun wohl wir, was die der actioni doli beygefügte actionem in factum betrifft, allerdings mit besagtem Rechts-Collegio einig sind, hiernechst aber von Selbigen in denen rationibus decidendi zu Behauptung der Beständigkeit der Ehestifftung in vim contractus angeführet worden, daß die praestanda, so nach desselben Absterben seiner künfftigen Wittbe geleistet werden sollen, auf keine Succession noch Erbschafft abzielen, sondern sothane Ehepacta bloß desselben künfftige Erben dahin verbänden, daß Sie nach seinem tödlichen Hintritt seiner ietzigen Frauen jährlich 15. Fl. zum Hauß Zinse und 75. Fl. zum Unterhalt geben, auch zu solchem Ende gewisse Capitalia aussetzen sollen; Jam quando verba ita sint concepta, ut obligatio in persona quidem promittentis fundata, sed in mortis eventum collata in persona heredis effectum capiat, atque
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Zitationshilfe: | Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 149. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/165>, abgerufen am 24.07.2024. |