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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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subsistente redet, sondern auch de successione universali allen Umständen nach handelt, da wir doch de legato in unserm Responso geredet: Ferner mit Bestand nicht vorgegeben werden mag, daß zwar im Eingange der Ehestifftung von der künfftigen Succession disponiret werde; die subsequentia aber darauf nicht correspondiren, indem der maritus von aller succession ausgeschlossen, bey der Frauen auch keiner succession noch Erbgangs-Rechts erwehnet worden; immassen, quoad correspondentiam verborum subsequentium cum initialibus gnung ist, daß bey der Frauen nicht wiedersprochen worden, daß Sie das Ihr darinnen zugedachte lucrum nicht per modum successionis haben solte; zumahlen da dieses lucrum allerdings ex verbis initialibus der Ehestifftung:

So viel aber die künfftige succession auff ein oder des andern Todes-Fall betrifft.

ausgeleget werden muß, und im gegenseitigen Responso, wenn Succession und Erbgangs-Recht darinnen synonymice gebraucht werden, gar deutlich successio universalis cum particulari & legato confundiret worden; Uber dieses nicht wohl zusammen hänget, wenn in gegenseitigen Responso gemeldet wird, der maritus müsse sich selbst imputiren, daß er sich alles Vortheils begeben, und doch gleichwohl Ihme actio doli zuerkennet worden. Endlich aber, was die Sächßischen Rechte de consummatione matrimonii per conscensionem thalami statuiren, entweder nur alleine von der Succession der Eheleute, oder doch zum wenigsten von den Casibus nicht zu verstehen ist, wo in materia delictorum sponsus & sponsa pro marito & uxore gehalten werden; massen denn auch nach Sächsischen Rechte ein Ehebruch cum sponso & sponsa begangen wird, und also auch ebenmäßig sponsus & sponsa donationem inter virum & uxorem illicitam begehen mag; dieser Meinung auch nicht zuwieder ist, was etwa Carpzovius

Part. II. Const. 13. Def. 19. und Lib. II. Jurispr. Eccl. def. 270. n. 8.

von denen Geschencken zwischen Braut und Bräutigam gelehrt, weil solches ausdrücklich nur von denen gewöhnlichen Geschencken, die zwischen Braut und Bräutigam pflegen vorzugehen, handeln, und auf eine ungewöhnliche Schenckung nicht gezogen werden mag; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß das mit seiner Ehefrauen getroffene Ehe-pactum allerdings pro nullo zu achten, und dannenhero von Ihm oder seinen Kindern actione vel exceptione nullitatis mit Bestand Rechtens angefochten werden möge. V. R. W.

§. VI. Bey diesen Umständen und unterschiedenen Meinungen derAusgang der Sache. Collegiorum wird nunmehro der geehrte Leser vermuthlich begierig seyn, zu vernehmen, wie doch die Sache abgelauffen. Davon kan ich Ihm aber nicht mehr berichten, als daß die Sache zur contradiction bey dem Consistorio zu N. kommen, und ich in meinen excerptis davon folgende Nachricht finde. Anno 1694. mense Martio hatte ein Sächsisches Col-

subsistente redet, sondern auch de successione universali allen Umständen nach handelt, da wir doch de legato in unserm Responso geredet: Ferner mit Bestand nicht vorgegeben werden mag, daß zwar im Eingange der Ehestifftung von der künfftigen Succession disponiret werde; die subsequentia aber darauf nicht correspondiren, indem der maritus von aller succession ausgeschlossen, bey der Frauen auch keiner succession noch Erbgangs-Rechts erwehnet worden; immassen, quoad correspondentiam verborum subsequentium cum initialibus gnung ist, daß bey der Frauen nicht wiedersprochen worden, daß Sie das Ihr darinnen zugedachte lucrum nicht per modum successionis haben solte; zumahlen da dieses lucrum allerdings ex verbis initialibus der Ehestifftung:

So viel aber die künfftige succession auff ein oder des andern Todes-Fall betrifft.

ausgeleget werden muß, und im gegenseitigen Responso, wenn Succession und Erbgangs-Recht darinnen synonymice gebraucht werden, gar deutlich successio universalis cum particulari & legato confundiret worden; Uber dieses nicht wohl zusammen hänget, wenn in gegenseitigen Responso gemeldet wird, der maritus müsse sich selbst imputiren, daß er sich alles Vortheils begeben, und doch gleichwohl Ihme actio doli zuerkennet worden. Endlich aber, was die Sächßischen Rechte de consummatione matrimonii per conscensionem thalami statuiren, entweder nur alleine von der Succession der Eheleute, oder doch zum wenigsten von den Casibus nicht zu verstehen ist, wo in materia delictorum sponsus & sponsa pro marito & uxore gehalten werden; massen denn auch nach Sächsischen Rechte ein Ehebruch cum sponso & sponsa begangen wird, und also auch ebenmäßig sponsus & sponsa donationem inter virum & uxorem illicitam begehen mag; dieser Meinung auch nicht zuwieder ist, was etwa Carpzovius

Part. II. Const. 13. Def. 19. und Lib. II. Jurispr. Eccl. def. 270. n. 8.

von denen Geschencken zwischen Braut und Bräutigam gelehrt, weil solches ausdrücklich nur von denen gewöhnlichen Geschencken, die zwischen Braut und Bräutigam pflegen vorzugehen, handeln, und auf eine ungewöhnliche Schenckung nicht gezogen werden mag; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß das mit seiner Ehefrauen getroffene Ehe-pactum allerdings pro nullo zu achten, und dannenhero von Ihm oder seinen Kindern actione vel exceptione nullitatis mit Bestand Rechtens angefochten werden möge. V. R. W.

§. VI. Bey diesen Umständen und unterschiedenen Meinungen derAusgang der Sache. Collegiorum wird nunmehro der geehrte Leser vermuthlich begierig seyn, zu vernehmen, wie doch die Sache abgelauffen. Davon kan ich Ihm aber nicht mehr berichten, als daß die Sache zur contradiction bey dem Consistorio zu N. kommen, und ich in meinen excerptis davon folgende Nachricht finde. Anno 1694. mense Martio hatte ein Sächsisches Col-

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[151/0167] subsistente redet, sondern auch de successione universali allen Umständen nach handelt, da wir doch de legato in unserm Responso geredet: Ferner mit Bestand nicht vorgegeben werden mag, daß zwar im Eingange der Ehestifftung von der künfftigen Succession disponiret werde; die subsequentia aber darauf nicht correspondiren, indem der maritus von aller succession ausgeschlossen, bey der Frauen auch keiner succession noch Erbgangs-Rechts erwehnet worden; immassen, quoad correspondentiam verborum subsequentium cum initialibus gnung ist, daß bey der Frauen nicht wiedersprochen worden, daß Sie das Ihr darinnen zugedachte lucrum nicht per modum successionis haben solte; zumahlen da dieses lucrum allerdings ex verbis initialibus der Ehestifftung: So viel aber die künfftige succession auff ein oder des andern Todes-Fall betrifft. ausgeleget werden muß, und im gegenseitigen Responso, wenn Succession und Erbgangs-Recht darinnen synonymice gebraucht werden, gar deutlich successio universalis cum particulari & legato confundiret worden; Uber dieses nicht wohl zusammen hänget, wenn in gegenseitigen Responso gemeldet wird, der maritus müsse sich selbst imputiren, daß er sich alles Vortheils begeben, und doch gleichwohl Ihme actio doli zuerkennet worden. Endlich aber, was die Sächßischen Rechte de consummatione matrimonii per conscensionem thalami statuiren, entweder nur alleine von der Succession der Eheleute, oder doch zum wenigsten von den Casibus nicht zu verstehen ist, wo in materia delictorum sponsus & sponsa pro marito & uxore gehalten werden; massen denn auch nach Sächsischen Rechte ein Ehebruch cum sponso & sponsa begangen wird, und also auch ebenmäßig sponsus & sponsa donationem inter virum & uxorem illicitam begehen mag; dieser Meinung auch nicht zuwieder ist, was etwa Carpzovius Part. II. Const. 13. Def. 19. und Lib. II. Jurispr. Eccl. def. 270. n. 8. von denen Geschencken zwischen Braut und Bräutigam gelehrt, weil solches ausdrücklich nur von denen gewöhnlichen Geschencken, die zwischen Braut und Bräutigam pflegen vorzugehen, handeln, und auf eine ungewöhnliche Schenckung nicht gezogen werden mag; So erscheinet hieraus allenthalben so viel, daß das mit seiner Ehefrauen getroffene Ehe-pactum allerdings pro nullo zu achten, und dannenhero von Ihm oder seinen Kindern actione vel exceptione nullitatis mit Bestand Rechtens angefochten werden möge. V. R. W. §. VI. Bey diesen Umständen und unterschiedenen Meinungen der Collegiorum wird nunmehro der geehrte Leser vermuthlich begierig seyn, zu vernehmen, wie doch die Sache abgelauffen. Davon kan ich Ihm aber nicht mehr berichten, als daß die Sache zur contradiction bey dem Consistorio zu N. kommen, und ich in meinen excerptis davon folgende Nachricht finde. Anno 1694. mense Martio hatte ein Sächsisches Col- Ausgang der Sache.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 151. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/167>, abgerufen am 24.04.2024.