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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Hat derselbe nach diesem Num. V. nicht allein vor sich, sondern auch im Nahmen seiner Ehe-Liebsten und Unmündigen Sohnes mit folgenden formalien geklaget:

Daß Gertrud Hermes nicht allein zu Elias Schülecken in D. wohnhafft, bey dem sie sich als eine Einwohnerin biß ietzo auffgehalten, geredet, daß die Kloster-Jungfer W. zu der Fräulein Domina einstens gesaget, des Amts-Raths Sohn gehöre Ihm nicht, sondern hätte einen andern Vater, wie solches Elias Schülecke so wohl vorm Amte D. am 8. Jun. 1691. besage Protocolli No. 2. als auch nachhero nebst seinem Weibe, vor dem Herrn Landes-Hauptmann testante Protocollo vom 16. Jun. a. c. n. 3. gerichtlich deponiret. Ob nun zwar rea diese propalirte Injurien vorm Amte anfänglich ins Leugnen ziehen wollen, so hat sie doch facta confrontatione mit dem vorbenanten Zeugen endlich so viel bekandt, daß sie von der Fräulein Domina Mägden gehöret, wie die Jungfer W. von dem Actore, dessen Ehe-Liebste und Sohne diese gröbliche Injurien, der Sohn gehöre dem Amts-Rath nicht zu, sondern es müste ein Officier Vater dazu seyn, ausgestossen, welches Sie auch nachgehends vor dem Herrn Landes-Hauptmann invitis licet dentibus gestehen müssen etc.

Und so fort in der Klage auff Beklagtin ihre vor dem Commissario bey dem summarischen Verhör geschehene Exceptiones wieder Elias Schülcken, und daß sie die offtbesagten Worte im Amte aus Frucht protocolliren lassen, weitläufftig geantwortet, keine Einlassung und Antwort von Bekl. auff die Klage begehret, sondern bloß auff den Wiederruff und poenam corporis afflictivam cum refusione expensarum, ingleichen, darea den Autorem dieser gröblichen Beschuldigung nicht nennen wolte, auff die torturam zu erkennen gebethen. Worwieder Bekl. I. Exceptionem incompetentis actionis (weil sie stille und friedlich bißher gelebet, und von Ihr solchergestalt kein animus injuriandi zu praesumiren sey, auch ferner das, was sie in Protocollo N. I. gestanden haben solle, vor keine injurien zu achten, indem sie sodann besagte Worte nur relative, was eine andere gesaget haben solte, und nicht enunciative vorgebracht hätte, dieses aber, was man injuriöses hörete, vor kein Crimen zu achten wäre,) 2) Exceptionem inepti libelli (weil bey der Klage n. 5. keine Zeit noch Ort beniemet wären, und ihr also hierdurch exceptio praescriptionis abgeschnitten werden wolle,) 3.) bey der eventual litis contestation wieder das, von demselben N. I. gehaltene Protocoll Exceptionem metus (weil derselbe, als er sie in seiner eigenen Sache examiniret, Sie nach dem Gefängniß gehen heissen) und 4.) Exceptionem nullitatis (weil derselbe in seiner eigenen Sache das Protocoll geführet) besage No. VI. eingewendet, und er will berichtet seyn, (I) ob nicht in der von seiner Seite ad Acta, No. VII. gebrachten Schrifft seine Nothdurfft zur Gnüge beobachtet, und des Gegentheils Schrift beantwortet worden wäre; oder, ob noch zu Erhaltung eines guten Urtheils etwas hinzu zu thun, und wie solches mit guten fundamentis Juris eingerichtet werden müste: Ingleichen (II) ob nicht rea wegen der ausgesprengten Injurien, ungeachtet, daß sie solches nur relative

Hat derselbe nach diesem Num. V. nicht allein vor sich, sondern auch im Nahmen seiner Ehe-Liebsten und Unmündigen Sohnes mit folgenden formalien geklaget:

Daß Gertrud Hermes nicht allein zu Elias Schülecken in D. wohnhafft, bey dem sie sich als eine Einwohnerin biß ietzo auffgehalten, geredet, daß die Kloster-Jungfer W. zu der Fräulein Domina einstens gesaget, des Amts-Raths Sohn gehöre Ihm nicht, sondern hätte einen andern Vater, wie solches Elias Schülecke so wohl vorm Amte D. am 8. Jun. 1691. besage Protocolli No. 2. als auch nachhero nebst seinem Weibe, vor dem Herrn Landes-Hauptmann testante Protocollo vom 16. Jun. a. c. n. 3. gerichtlich deponiret. Ob nun zwar rea diese propalirte Injurien vorm Amte anfänglich ins Leugnen ziehen wollen, so hat sie doch facta confrontatione mit dem vorbenanten Zeugen endlich so viel bekandt, daß sie von der Fräulein Domina Mägden gehöret, wie die Jungfer W. von dem Actore, dessen Ehe-Liebste und Sohne diese gröbliche Injurien, der Sohn gehöre dem Amts-Rath nicht zu, sondern es müste ein Officier Vater dazu seyn, ausgestossen, welches Sie auch nachgehends vor dem Herrn Landes-Hauptmann invitis licet dentibus gestehen müssen etc.

Und so fort in der Klage auff Beklagtin ihre vor dem Commissario bey dem summarischen Verhör geschehene Exceptiones wieder Elias Schülcken, und daß sie die offtbesagten Worte im Amte aus Frucht protocolliren lassen, weitläufftig geantwortet, keine Einlassung und Antwort von Bekl. auff die Klage begehret, sondern bloß auff den Wiederruff und poenam corporis afflictivam cum refusione expensarum, ingleichen, darea den Autorem dieser gröblichen Beschuldigung nicht nennen wolte, auff die torturam zu erkennen gebethen. Worwieder Bekl. I. Exceptionem incompetentis actionis (weil sie stille und friedlich bißher gelebet, und von Ihr solchergestalt kein animus injuriandi zu praesumiren sey, auch ferner das, was sie in Protocollo N. I. gestanden haben solle, vor keine injurien zu achten, indem sie sodann besagte Worte nur relative, was eine andere gesaget haben solte, und nicht enunciative vorgebracht hätte, dieses aber, was man injuriöses hörete, vor kein Crimen zu achten wäre,) 2) Exceptionem inepti libelli (weil bey der Klage n. 5. keine Zeit noch Ort beniemet wären, und ihr also hierdurch exceptio praescriptionis abgeschnitten werden wolle,) 3.) bey der eventual litis contestation wieder das, von demselben N. I. gehaltene Protocoll Exceptionem metus (weil derselbe, als er sie in seiner eigenen Sache examiniret, Sie nach dem Gefängniß gehen heissen) und 4.) Exceptionem nullitatis (weil derselbe in seiner eigenen Sache das Protocoll geführet) besage No. VI. eingewendet, und er will berichtet seyn, (I) ob nicht in der von seiner Seite ad Acta, No. VII. gebrachten Schrifft seine Nothdurfft zur Gnüge beobachtet, und des Gegentheils Schrift beantwortet worden wäre; oder, ob noch zu Erhaltung eines guten Urtheils etwas hinzu zu thun, und wie solches mit guten fundamentis Juris eingerichtet werden müste: Ingleichen (II) ob nicht rea wegen der ausgesprengten Injurien, ungeachtet, daß sie solches nur relative

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[135/0151] Hat derselbe nach diesem Num. V. nicht allein vor sich, sondern auch im Nahmen seiner Ehe-Liebsten und Unmündigen Sohnes mit folgenden formalien geklaget: Daß Gertrud Hermes nicht allein zu Elias Schülecken in D. wohnhafft, bey dem sie sich als eine Einwohnerin biß ietzo auffgehalten, geredet, daß die Kloster-Jungfer W. zu der Fräulein Domina einstens gesaget, des Amts-Raths Sohn gehöre Ihm nicht, sondern hätte einen andern Vater, wie solches Elias Schülecke so wohl vorm Amte D. am 8. Jun. 1691. besage Protocolli No. 2. als auch nachhero nebst seinem Weibe, vor dem Herrn Landes-Hauptmann testante Protocollo vom 16. Jun. a. c. n. 3. gerichtlich deponiret. Ob nun zwar rea diese propalirte Injurien vorm Amte anfänglich ins Leugnen ziehen wollen, so hat sie doch facta confrontatione mit dem vorbenanten Zeugen endlich so viel bekandt, daß sie von der Fräulein Domina Mägden gehöret, wie die Jungfer W. von dem Actore, dessen Ehe-Liebste und Sohne diese gröbliche Injurien, der Sohn gehöre dem Amts-Rath nicht zu, sondern es müste ein Officier Vater dazu seyn, ausgestossen, welches Sie auch nachgehends vor dem Herrn Landes-Hauptmann invitis licet dentibus gestehen müssen etc. Und so fort in der Klage auff Beklagtin ihre vor dem Commissario bey dem summarischen Verhör geschehene Exceptiones wieder Elias Schülcken, und daß sie die offtbesagten Worte im Amte aus Frucht protocolliren lassen, weitläufftig geantwortet, keine Einlassung und Antwort von Bekl. auff die Klage begehret, sondern bloß auff den Wiederruff und poenam corporis afflictivam cum refusione expensarum, ingleichen, darea den Autorem dieser gröblichen Beschuldigung nicht nennen wolte, auff die torturam zu erkennen gebethen. Worwieder Bekl. I. Exceptionem incompetentis actionis (weil sie stille und friedlich bißher gelebet, und von Ihr solchergestalt kein animus injuriandi zu praesumiren sey, auch ferner das, was sie in Protocollo N. I. gestanden haben solle, vor keine injurien zu achten, indem sie sodann besagte Worte nur relative, was eine andere gesaget haben solte, und nicht enunciative vorgebracht hätte, dieses aber, was man injuriöses hörete, vor kein Crimen zu achten wäre,) 2) Exceptionem inepti libelli (weil bey der Klage n. 5. keine Zeit noch Ort beniemet wären, und ihr also hierdurch exceptio praescriptionis abgeschnitten werden wolle,) 3.) bey der eventual litis contestation wieder das, von demselben N. I. gehaltene Protocoll Exceptionem metus (weil derselbe, als er sie in seiner eigenen Sache examiniret, Sie nach dem Gefängniß gehen heissen) und 4.) Exceptionem nullitatis (weil derselbe in seiner eigenen Sache das Protocoll geführet) besage No. VI. eingewendet, und er will berichtet seyn, (I) ob nicht in der von seiner Seite ad Acta, No. VII. gebrachten Schrifft seine Nothdurfft zur Gnüge beobachtet, und des Gegentheils Schrift beantwortet worden wäre; oder, ob noch zu Erhaltung eines guten Urtheils etwas hinzu zu thun, und wie solches mit guten fundamentis Juris eingerichtet werden müste: Ingleichen (II) ob nicht rea wegen der ausgesprengten Injurien, ungeachtet, daß sie solches nur relative

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 135. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/151>, abgerufen am 29.03.2024.