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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Sache nicht cognosciren könne, Se. Churfürstl. Durchl. einen Commissarium ex officio constituiren, und ihm committiren möchte, dieses, und wer daran Schuld habe, zu untersuchen, und wenn in Causa concludiret, die Acta in ein Collegium Juris zu verschicken, und darüber erkennen zu lassen; Hat hierauff derselbe laut N. III. als die Sache coram Commissario dem Herrn Landes-Hauptmann den 16. Jan. 1692. zur Verhör kommen, geklaget, es hätte ihm Elias Schuldeck hinterbracht, daß Beklagte ausgeredet, es gehörete der Ambts-Räthin Sohn nicht ihrem Manne, sondern einem andern Vater zu, weßhalben er einen Wiederruff von Bekl. gefodert, und dieselbe nachdrücklich zu bestraffen, gebeten. Worauf Bekl. anfänglich diese Worte, wie sie vorgebracht worden, negiret, und vielmehr Elias Schuldecken beschuldiget, daß er ihr nachgelauffen, und sie um GOttes Willen gebethen, sie möchte doch gestehen, was er von Ihr geredet, sonsten er als Aussager davor stehen müste, Sie hätte nichts mehr, als diese Worte geredet, als gedachter Schuldeck sie, da sie von der Domina aus dem Closter kommen, gefraget, was Sie im Closter macheten? was wollen sie machen? die Fräulein Domina ist kranck, die Jungfer W. hat Sie schandloß ausgescholten; iedoch was kan die Domina thun, schonet doch gedachte W. keinen Menschen, hat sie doch von der Frau Ambts-Räthin auch übel geredet. Was es aber vor Worte gewesen, hätte Sie nicht gesaget. Als aber derselbe hiernechst replicando sein gehaltenes Protocoll produciret, und Bekl. dasjenige, was sie daselbst von der Fräulin Dominae Mägden, daß die Jungfer W. gesagt haben solle, gehöret zu haben ausgesaget, vorgehalten, hat Bekl. duplicando dieses zwar verneinet, auch dasjenige, was protocolliret worden, verdrehen wollen, endlich aber doch dieselben Worte, wie sie protocolliret gewesen, gestanden, aber doch dabey nicht gestehen wollen, daß Sie dieselben Worte von jemand anders gehöret, sondern beständig vorgegeben, Elias Schuldecke hätte sie versichert, und sie vielmahl gebethen, sie sollte es nur gestehen. Was sie aber gegen den Herrn Quaerenten geredet, wäre aus Furcht geschehen, bey welcher letzten Antwort sie auch beständig geblieben, als Elias Schuldecke, und seine Fr. von dem Herrn Commissario wieder Bekl. summarisch, und ohne Eyd vernommen, auch mit derselben confrontiret worden. Ist besage N. V. von dem Herrn Commissario eodem 16. Jun. dieser Bescheid interlocutive ertheilet worden:

Daß dieses gehaltene Protocollum nebst des Actoris Klag-Libell, welches derselbe fördersamst schrifftlich einzubringen hat, damit solches der Beklagtin in Zeiten zur Beantwortung, als wozu Ihr 6. Wochen, praeclusive gesetzet werden, könne communiciret werden, samt allen dem, was bereits in der Sache vorher ergangen, und von Bekl. exceptionis loco auch weiters von beyden Theilen eingebracht werden möchte, so doch nicht ultra duplicam geschehen muß, an ein auswärtig Collegium verschickt werden, und inzwischen die Bekl. weil dieselbe nirgends mit bonis immobilibus angesessen ist, so lange bis sie gnugsame Caution, daß sie biß zu Austrag der Sache Fuß halten wolle, bestellen wird, allhier im Chur-Fürstl. Amte im Arrest verbleiben solle;

Sache nicht cognosciren könne, Se. Churfürstl. Durchl. einen Commissarium ex officio constituiren, und ihm committiren möchte, dieses, und wer daran Schuld habe, zu untersuchen, und wenn in Causa concludiret, die Acta in ein Collegium Juris zu verschicken, und darüber erkennen zu lassen; Hat hierauff derselbe laut N. III. als die Sache coram Commissario dem Herrn Landes-Hauptmann den 16. Jan. 1692. zur Verhör kommen, geklaget, es hätte ihm Elias Schuldeck hinterbracht, daß Beklagte ausgeredet, es gehörete der Ambts-Räthin Sohn nicht ihrem Manne, sondern einem andern Vater zu, weßhalben er einen Wiederruff von Bekl. gefodert, und dieselbe nachdrücklich zu bestraffen, gebeten. Worauf Bekl. anfänglich diese Worte, wie sie vorgebracht worden, negiret, und vielmehr Elias Schuldecken beschuldiget, daß er ihr nachgelauffen, und sie um GOttes Willen gebethen, sie möchte doch gestehen, was er von Ihr geredet, sonsten er als Aussager davor stehen müste, Sie hätte nichts mehr, als diese Worte geredet, als gedachter Schuldeck sie, da sie von der Domina aus dem Closter kommen, gefraget, was Sie im Closter macheten? was wollen sie machen? die Fräulein Domina ist kranck, die Jungfer W. hat Sie schandloß ausgescholten; iedoch was kan die Domina thun, schonet doch gedachte W. keinen Menschen, hat sie doch von der Frau Ambts-Räthin auch übel geredet. Was es aber vor Worte gewesen, hätte Sie nicht gesaget. Als aber derselbe hiernechst replicando sein gehaltenes Protocoll produciret, und Bekl. dasjenige, was sie daselbst von der Fräulin Dominae Mägden, daß die Jungfer W. gesagt haben solle, gehöret zu haben ausgesaget, vorgehalten, hat Bekl. duplicando dieses zwar verneinet, auch dasjenige, was protocolliret worden, verdrehen wollen, endlich aber doch dieselben Worte, wie sie protocolliret gewesen, gestanden, aber doch dabey nicht gestehen wollen, daß Sie dieselben Worte von jemand anders gehöret, sondern beständig vorgegeben, Elias Schuldecke hätte sie versichert, und sie vielmahl gebethen, sie sollte es nur gestehen. Was sie aber gegen den Herrn Quaerenten geredet, wäre aus Furcht geschehen, bey welcher letzten Antwort sie auch beständig geblieben, als Elias Schuldecke, und seine Fr. von dem Herrn Commissario wieder Bekl. summarisch, und ohne Eyd vernommen, auch mit derselben confrontiret worden. Ist besage N. V. von dem Herrn Commissario eodem 16. Jun. dieser Bescheid interlocutive ertheilet worden:

Daß dieses gehaltene Protocollum nebst des Actoris Klag-Libell, welches derselbe fördersamst schrifftlich einzubringen hat, damit solches der Beklagtin in Zeiten zur Beantwortung, als wozu Ihr 6. Wochen, praeclusive gesetzet werden, könne communiciret werden, samt allen dem, was bereits in der Sache vorher ergangen, und von Bekl. exceptionis loco auch weiters von beyden Theilen eingebracht werden möchte, so doch nicht ultra duplicam geschehen muß, an ein auswärtig Collegium verschickt werden, und inzwischen die Bekl. weil dieselbe nirgends mit bonis immobilibus angesessen ist, so lange bis sie gnugsame Caution, daß sie biß zu Austrag der Sache Fuß halten wolle, bestellen wird, allhier im Chur-Fürstl. Amte im Arrest verbleiben solle;
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Sache nicht cognosciren könne, Se. Churfürstl.                      Durchl. einen Commissarium ex officio constituiren, und ihm committiren möchte,                      dieses, und wer daran Schuld habe, zu untersuchen, und wenn in Causa                      concludiret, die Acta in ein Collegium Juris zu verschicken, und darüber                      erkennen zu lassen; Hat hierauff derselbe laut N. III. als die Sache coram                      Commissario dem Herrn Landes-Hauptmann den 16. Jan. 1692. zur Verhör kommen,                      geklaget, es hätte ihm Elias Schuldeck hinterbracht, daß Beklagte ausgeredet, es                      gehörete der Ambts-Räthin Sohn nicht ihrem Manne, sondern einem andern Vater zu,                      weßhalben er einen Wiederruff von Bekl. gefodert, und dieselbe nachdrücklich zu                      bestraffen, gebeten. Worauf Bekl. anfänglich diese Worte, wie sie vorgebracht                      worden, negiret, und vielmehr Elias Schuldecken beschuldiget, daß er ihr                      nachgelauffen, und sie um GOttes Willen gebethen, sie möchte doch gestehen, was                      er von Ihr geredet, sonsten er als Aussager davor stehen müste, Sie hätte nichts                      mehr, als diese Worte geredet, als gedachter Schuldeck sie, da sie von der                      Domina aus dem Closter kommen, gefraget, was Sie im Closter macheten? was wollen                      sie machen? die Fräulein Domina ist kranck, die Jungfer W. hat Sie schandloß                      ausgescholten; iedoch was kan die Domina thun, schonet doch gedachte W. keinen                      Menschen, hat sie doch von der Frau Ambts-Räthin auch übel geredet. Was es aber                      vor Worte gewesen, hätte Sie nicht gesaget. Als aber derselbe hiernechst                      replicando sein gehaltenes Protocoll produciret, und Bekl. dasjenige, was sie                      daselbst von der Fräulin Dominae Mägden, daß die Jungfer W. gesagt haben solle,                      gehöret zu haben ausgesaget, vorgehalten, hat Bekl. duplicando dieses zwar                      verneinet, auch dasjenige, was protocolliret worden, verdrehen wollen, endlich                      aber doch dieselben Worte, wie sie protocolliret gewesen, gestanden, aber doch                      dabey nicht gestehen wollen, daß Sie dieselben Worte von jemand anders gehöret,                      sondern beständig vorgegeben, Elias Schuldecke hätte sie versichert, und sie                      vielmahl gebethen, sie sollte es nur gestehen. Was sie aber gegen den Herrn                      Quaerenten geredet, wäre aus Furcht geschehen, bey welcher letzten Antwort sie                      auch beständig geblieben, als Elias Schuldecke, und seine Fr. von dem Herrn                      Commissario wieder Bekl. summarisch, und ohne Eyd vernommen, auch mit derselben                      confrontiret worden. Ist besage N. V. von dem Herrn Commissario eodem 16. Jun.                      dieser Bescheid interlocutive ertheilet worden:</p>
        <l>Daß dieses gehaltene Protocollum nebst des Actoris Klag-Libell, welches derselbe                      fördersamst schrifftlich einzubringen hat, damit solches der Beklagtin in Zeiten                      zur Beantwortung, als wozu Ihr 6. Wochen, praeclusive gesetzet werden, könne                      communiciret werden, samt allen dem, was bereits in der Sache vorher ergangen,                      und von Bekl. exceptionis loco auch weiters von beyden Theilen eingebracht                      werden möchte, so doch nicht ultra duplicam geschehen muß, an ein auswärtig                      Collegium verschickt werden, und inzwischen die Bekl. weil dieselbe nirgends mit                      bonis immobilibus angesessen ist, so lange bis sie gnugsame Caution, daß sie biß                      zu Austrag der Sache Fuß halten wolle, bestellen wird, allhier im Chur-Fürstl.                      Amte im Arrest verbleiben solle;</l>
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[134/0150] Sache nicht cognosciren könne, Se. Churfürstl. Durchl. einen Commissarium ex officio constituiren, und ihm committiren möchte, dieses, und wer daran Schuld habe, zu untersuchen, und wenn in Causa concludiret, die Acta in ein Collegium Juris zu verschicken, und darüber erkennen zu lassen; Hat hierauff derselbe laut N. III. als die Sache coram Commissario dem Herrn Landes-Hauptmann den 16. Jan. 1692. zur Verhör kommen, geklaget, es hätte ihm Elias Schuldeck hinterbracht, daß Beklagte ausgeredet, es gehörete der Ambts-Räthin Sohn nicht ihrem Manne, sondern einem andern Vater zu, weßhalben er einen Wiederruff von Bekl. gefodert, und dieselbe nachdrücklich zu bestraffen, gebeten. Worauf Bekl. anfänglich diese Worte, wie sie vorgebracht worden, negiret, und vielmehr Elias Schuldecken beschuldiget, daß er ihr nachgelauffen, und sie um GOttes Willen gebethen, sie möchte doch gestehen, was er von Ihr geredet, sonsten er als Aussager davor stehen müste, Sie hätte nichts mehr, als diese Worte geredet, als gedachter Schuldeck sie, da sie von der Domina aus dem Closter kommen, gefraget, was Sie im Closter macheten? was wollen sie machen? die Fräulein Domina ist kranck, die Jungfer W. hat Sie schandloß ausgescholten; iedoch was kan die Domina thun, schonet doch gedachte W. keinen Menschen, hat sie doch von der Frau Ambts-Räthin auch übel geredet. Was es aber vor Worte gewesen, hätte Sie nicht gesaget. Als aber derselbe hiernechst replicando sein gehaltenes Protocoll produciret, und Bekl. dasjenige, was sie daselbst von der Fräulin Dominae Mägden, daß die Jungfer W. gesagt haben solle, gehöret zu haben ausgesaget, vorgehalten, hat Bekl. duplicando dieses zwar verneinet, auch dasjenige, was protocolliret worden, verdrehen wollen, endlich aber doch dieselben Worte, wie sie protocolliret gewesen, gestanden, aber doch dabey nicht gestehen wollen, daß Sie dieselben Worte von jemand anders gehöret, sondern beständig vorgegeben, Elias Schuldecke hätte sie versichert, und sie vielmahl gebethen, sie sollte es nur gestehen. Was sie aber gegen den Herrn Quaerenten geredet, wäre aus Furcht geschehen, bey welcher letzten Antwort sie auch beständig geblieben, als Elias Schuldecke, und seine Fr. von dem Herrn Commissario wieder Bekl. summarisch, und ohne Eyd vernommen, auch mit derselben confrontiret worden. Ist besage N. V. von dem Herrn Commissario eodem 16. Jun. dieser Bescheid interlocutive ertheilet worden: Daß dieses gehaltene Protocollum nebst des Actoris Klag-Libell, welches derselbe fördersamst schrifftlich einzubringen hat, damit solches der Beklagtin in Zeiten zur Beantwortung, als wozu Ihr 6. Wochen, praeclusive gesetzet werden, könne communiciret werden, samt allen dem, was bereits in der Sache vorher ergangen, und von Bekl. exceptionis loco auch weiters von beyden Theilen eingebracht werden möchte, so doch nicht ultra duplicam geschehen muß, an ein auswärtig Collegium verschickt werden, und inzwischen die Bekl. weil dieselbe nirgends mit bonis immobilibus angesessen ist, so lange bis sie gnugsame Caution, daß sie biß zu Austrag der Sache Fuß halten wolle, bestellen wird, allhier im Chur-Fürstl. Amte im Arrest verbleiben solle;

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 134. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/150>, abgerufen am 24.04.2024.