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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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gebeten, man solte es euch nicht melden, daß er wieder euch ausgesaget hätte; ziemliche Vermuthung giebt, daß er sponte und auff persuasion des denuntianten mit nach W. gangen, und aber bekandten Rechtens, daß testis non juratus, de auditu alieno, & se offerens nichts erweise, noch einige gegründete praesumtion mache;

per jura vulgata & ea, quae tractat Carpzov. Part. 3. qv. 114. Guazzinus Defens. 14 c. 3.

endlichen auch dem Fiscal vergöunet worden, wieder eure articulos defensionales interrogatoria zumachen, da man doch solches euch bey Abhörung der Zeugen ad inquisitionales nicht gestattet, und aber entweder nach etlicher Rechts-Lehrer Meinung jenes dem Fiscal nicht,

Carpz. Part. 3. quaest. 115. n. 73.

oder aber nach anderer Meinung

quam defendit Oldekop. Contra Carpz. Decad 1. quaest. 5.

euch auch dieses zu verstatten gewesen: So möchtet ihr euch über die exceptionem nullitatis auch derer in euren monitis angeführten exculpationen und itztgemeldten Ursachen bey Verfertigung eurer Defension mit Recht bedienen. Alles von Rechts wegen.

§. V. Ich entsinne mich hierbey, daß ich bey dem vorigen HandelAnmerckung wegen der allegatorum juris. §. 31. meine Meinung weitläufftig entdeckt, daß ich auff das latein und die allegata juris meines wenigen Orts nicht viel halte, und doch sind in diesem responso derer nicht wenig. Aber hierauf ist zu wissen, daß ich daselbst die allegata auch nicht schlechterdings verworffen, sondern ausdrücklich gesetzt, quod de gustibus non sit disputandum. Zu dem so ist es ein anders, wenn man für sich was elaboriret, und was man nomine Collegii ausfertiget, da man sich mehr nach anderer Geschmack als seinem eigenen richten muß. Uber dieses war damahls unsere Facultät noch ein nagelneues Collegium, daß also nothwendig zeigen muste, daß er der andern ihre Künste auch könte, damit man uns nicht für ignoranten ausschrie. Fürnemlich aber hatte des Korn-Schreibers sein Advocat uns in specie um die allegata legum & Dd. ersucht, wie es nicht alleine, die nicht viel studirt habende, sondern auch die sonst commode und gemächliche (die Bauren heissen es faule) Advocaten zu machen pflegen. Und daß des Korn-Schreibers Advocate an einer von diesen Kranckheiten laborirete, kan die vierte uns vorgelegte Frage, und was wir dabey erinnert haben, sattsam bescheinigen. Indessen kan doch ein kluger und vernünfftiger Advocate auff dergleichen mit latein ausgefüllete responsa, wenn sie gleich noch so vernünfftig ausgearbeitet sind, kein gar zu grosses Vertrauen setzen, wenn er den Richter zum Feinde hat, dessen Gunst nach dem gemeinen Sprichwort (wie auch schon in vorigen Handel erwehnet worden) mehr gilt als die al-

gebeten, man solte es euch nicht melden, daß er wieder euch ausgesaget hätte; ziemliche Vermuthung giebt, daß er sponte und auff persuasion des denuntianten mit nach W. gangen, und aber bekandten Rechtens, daß testis non juratus, de auditu alieno, & se offerens nichts erweise, noch einige gegründete praesumtion mache;

per jura vulgata & ea, quae tractat Carpzov. Part. 3. qv. 114. Guazzinus Defens. 14 c. 3.

endlichen auch dem Fiscal vergöunet worden, wieder eure articulos defensionales interrogatoria zumachen, da man doch solches euch bey Abhörung der Zeugen ad inquisitionales nicht gestattet, und aber entweder nach etlicher Rechts-Lehrer Meinung jenes dem Fiscal nicht,

Carpz. Part. 3. quaest. 115. n. 73.

oder aber nach anderer Meinung

quam defendit Oldekop. Contra Carpz. Decad 1. quaest. 5.

euch auch dieses zu verstatten gewesen: So möchtet ihr euch über die exceptionem nullitatis auch derer in euren monitis angeführten exculpationen und itztgemeldten Ursachen bey Verfertigung eurer Defension mit Recht bedienen. Alles von Rechts wegen.

§. V. Ich entsinne mich hierbey, daß ich bey dem vorigen HandelAnmerckung wegen der allegatorum juris. §. 31. meine Meinung weitläufftig entdeckt, daß ich auff das latein und die allegata juris meines wenigen Orts nicht viel halte, und doch sind in diesem responso derer nicht wenig. Aber hierauf ist zu wissen, daß ich daselbst die allegata auch nicht schlechterdings verworffen, sondern ausdrücklich gesetzt, quod de gustibus non sit disputandum. Zu dem so ist es ein anders, wenn man für sich was elaboriret, und was man nomine Collegii ausfertiget, da man sich mehr nach anderer Geschmack als seinem eigenen richten muß. Uber dieses war damahls unsere Facultät noch ein nagelneues Collegium, daß also nothwendig zeigen muste, daß er der andern ihre Künste auch könte, damit man uns nicht für ignoranten ausschrie. Fürnemlich aber hatte des Korn-Schreibers sein Advocat uns in specie um die allegata legum & Dd. ersucht, wie es nicht alleine, die nicht viel studirt habende, sondern auch die sonst commode und gemächliche (die Bauren heissen es faule) Advocaten zu machen pflegen. Und daß des Korn-Schreibers Advocate an einer von diesen Kranckheiten laborirete, kan die vierte uns vorgelegte Frage, und was wir dabey erinnert haben, sattsam bescheinigen. Indessen kan doch ein kluger und vernünfftiger Advocate auff dergleichen mit latein ausgefüllete responsa, wenn sie gleich noch so vernünfftig ausgearbeitet sind, kein gar zu grosses Vertrauen setzen, wenn er den Richter zum Feinde hat, dessen Gunst nach dem gemeinen Sprichwort (wie auch schon in vorigen Handel erwehnet worden) mehr gilt als die al-

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[117/0133] gebeten, man solte es euch nicht melden, daß er wieder euch ausgesaget hätte; ziemliche Vermuthung giebt, daß er sponte und auff persuasion des denuntianten mit nach W. gangen, und aber bekandten Rechtens, daß testis non juratus, de auditu alieno, & se offerens nichts erweise, noch einige gegründete praesumtion mache; per jura vulgata & ea, quae tractat Carpzov. Part. 3. qv. 114. Guazzinus Defens. 14 c. 3. endlichen auch dem Fiscal vergöunet worden, wieder eure articulos defensionales interrogatoria zumachen, da man doch solches euch bey Abhörung der Zeugen ad inquisitionales nicht gestattet, und aber entweder nach etlicher Rechts-Lehrer Meinung jenes dem Fiscal nicht, Carpz. Part. 3. quaest. 115. n. 73. oder aber nach anderer Meinung quam defendit Oldekop. Contra Carpz. Decad 1. quaest. 5. euch auch dieses zu verstatten gewesen: So möchtet ihr euch über die exceptionem nullitatis auch derer in euren monitis angeführten exculpationen und itztgemeldten Ursachen bey Verfertigung eurer Defension mit Recht bedienen. Alles von Rechts wegen. §. V. Ich entsinne mich hierbey, daß ich bey dem vorigen Handel §. 31. meine Meinung weitläufftig entdeckt, daß ich auff das latein und die allegata juris meines wenigen Orts nicht viel halte, und doch sind in diesem responso derer nicht wenig. Aber hierauf ist zu wissen, daß ich daselbst die allegata auch nicht schlechterdings verworffen, sondern ausdrücklich gesetzt, quod de gustibus non sit disputandum. Zu dem so ist es ein anders, wenn man für sich was elaboriret, und was man nomine Collegii ausfertiget, da man sich mehr nach anderer Geschmack als seinem eigenen richten muß. Uber dieses war damahls unsere Facultät noch ein nagelneues Collegium, daß also nothwendig zeigen muste, daß er der andern ihre Künste auch könte, damit man uns nicht für ignoranten ausschrie. Fürnemlich aber hatte des Korn-Schreibers sein Advocat uns in specie um die allegata legum & Dd. ersucht, wie es nicht alleine, die nicht viel studirt habende, sondern auch die sonst commode und gemächliche (die Bauren heissen es faule) Advocaten zu machen pflegen. Und daß des Korn-Schreibers Advocate an einer von diesen Kranckheiten laborirete, kan die vierte uns vorgelegte Frage, und was wir dabey erinnert haben, sattsam bescheinigen. Indessen kan doch ein kluger und vernünfftiger Advocate auff dergleichen mit latein ausgefüllete responsa, wenn sie gleich noch so vernünfftig ausgearbeitet sind, kein gar zu grosses Vertrauen setzen, wenn er den Richter zum Feinde hat, dessen Gunst nach dem gemeinen Sprichwort (wie auch schon in vorigen Handel erwehnet worden) mehr gilt als die al- Anmerckung wegen der allegatorum juris.

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/133>, abgerufen am 25.04.2024.