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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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Feindschafft euch angegeben, und solchergestalt die von ihm geschehene Protestation ihn nicht schützen kan, cum protestatio facto contraria non relever.

l. 60. §. 6. Locat. c. 20. de offic. deleg. c. ult. de homicid.

hiernechst aber bekandten Rechtens, quod denuncians calumniator a denunciato injuriarum conveniri possit & ad omnia damna resarcienda teneatur

l. 5. C. de delator. Clar. quaest. 62. n. 4. Farinac. quaest. 16. n. 8.

auch derjenige, der necessitatem officii vorschützet, zwar a calumnia praesumta, nicht aber ab evidenti liberiret und pro calumnia evidenti gehalten wird, wenn kein sufficient indicium von dem denuncianten beygebracht worden

Clar. d. qv. 62. vers. dixi. Farinac. d. q. 16. n. 52. Guazzinus d. l. n. 31. ubi plures citat.

So wäret ihr auch nach erhaltener absolutoria den Closter-Verwalter injuriarum zubelangen wohl befugt, und er euch alle durch die Inquisition verursachte Schäden und Unkosten zuerstatten schuldig.

Auff eure letzte Frage erachten wir vor recht. Wollet ihr berichtet sey. Was euch zu fernerer Ausführung eurer Unschuld sonst mehr heilsam und ersprießlich seyn könne:

Ob nun wohl diese Frage zimlich general und mehr für den Advocatum causae als für die Collegia Juridica, die nicht de utili, sondern de justo respondiren, zu gehören scheinet; auch ihr zuförderst bey Verfertigung eurer Defension euer Absehen dahin zu richten habt, daß ihr euch mit der nullitate Inquisitionis und dem, was dieser wegen bey Beantwortung der ersten Frage angeführet worden, schützet, quia nullum quod est, nullum producit effectum

l. 4 §. 6. de Re Judic. l. 8. §. 2. de B. P. contra Tab. l. 2. de autor. tut. l. 4. Cod. de leg. haered. l. 5. Cod. de LL. c. 8. X. de jure patron.

Dennoch aber und dieweil die in euren monitis über der Herrn Commissariorum Bericht aufgesetzten exculpationes und defensiones wieder die übrigen euch imputirte Puncte auch denen Rechten Gemäß, hiernechst des Prioris summarische Aussage, vielmehr dem denuntianten, als euch wiedrig ist, und die abgehöreten so wohl inquisitional als defensional Zeugen zu eurer Vertheidigung durchgehends ausgesagt, oder doch keiner euch dergestalt graviret, daß in Rechten eine beständige Praesumtion daraus wieder euch erwachsen könte, und bey dieser Bewandniß ihr eine pure absolu oriam zuhoffen, quia juramentum purgatorium praesupponit praesumtiones & indicia verosimilia;

Carpz. Part. 3. qv. 116. n. 58.

auch obwohl Hanß E. in depositione zu W. den 30. Novembr. 1691. viele Dinge, die euch der Closter-Verwalter beschuldiget, bejahet; dennoch seine deposition ohne Eyd geschehen, öffters von hören sagen redet, keine citation an ihn bey denen Acten zu befinden, sondern es vielmehr allen Ansehen nach, weil die articuli, darüber er vernommen worden, des denuncianten eigene Hand sind, und E. ad finem depositionis

Feindschafft euch angegeben, und solchergestalt die von ihm geschehene Protestation ihn nicht schützen kan, cum protestatio facto contraria non relever.

l. 60. §. 6. Locat. c. 20. de offic. deleg. c. ult. de homicid.

hiernechst aber bekandten Rechtens, quod denuncians calumniator a denunciato injuriarum conveniri possit & ad omnia damna resarcienda teneatur

l. 5. C. de delator. Clar. quaest. 62. n. 4. Farinac. quaest. 16. n. 8.

auch derjenige, der necessitatem officii vorschützet, zwar a calumnia praesumta, nicht aber ab evidenti liberiret und pro calumnia evidenti gehalten wird, wenn kein sufficient indicium von dem denuncianten beygebracht worden

Clar. d. qv. 62. vers. dixi. Farinac. d. q. 16. n. 52. Guazzinus d. l. n. 31. ubi plures citat.

So wäret ihr auch nach erhaltener absolutoria den Closter-Verwalter injuriarum zubelangen wohl befugt, und er euch alle durch die Inquisition verursachte Schäden und Unkosten zuerstatten schuldig.

Auff eure letzte Frage erachten wir vor recht. Wollet ihr berichtet sey. Was euch zu fernerer Ausführung eurer Unschuld sonst mehr heilsam und ersprießlich seyn könne:

Ob nun wohl diese Frage zimlich general und mehr für den Advocatum causae als für die Collegia Juridica, die nicht de utili, sondern de justo respondiren, zu gehören scheinet; auch ihr zuförderst bey Verfertigung eurer Defension euer Absehen dahin zu richten habt, daß ihr euch mit der nullitate Inquisitionis und dem, was dieser wegen bey Beantwortung der ersten Frage angeführet worden, schützet, quia nullum quod est, nullum producit effectum

l. 4 §. 6. de Re Judic. l. 8. §. 2. de B. P. contra Tab. l. 2. de autor. tut. l. 4. Cod. de leg. haered. l. 5. Cod. de LL. c. 8. X. de jure patron.

Dennoch aber und dieweil die in euren monitis über der Herrn Commissariorum Bericht aufgesetzten exculpationes und defensiones wieder die übrigen euch imputirte Puncte auch denen Rechten Gemäß, hiernechst des Prioris summarische Aussage, vielmehr dem denuntianten, als euch wiedrig ist, und die abgehöreten so wohl inquisitional als defensional Zeugen zu eurer Vertheidigung durchgehends ausgesagt, oder doch keiner euch dergestalt graviret, daß in Rechten eine beständige Praesumtion daraus wieder euch erwachsen könte, und bey dieser Bewandniß ihr eine pure absolu oriam zuhoffen, quia juramentum purgatorium praesupponit praesumtiones & indicia verosimilia;

Carpz. Part. 3. qv. 116. n. 58.

auch obwohl Hanß E. in depositione zu W. den 30. Novembr. 1691. viele Dinge, die euch der Closter-Verwalter beschuldiget, bejahet; dennoch seine deposition ohne Eyd geschehen, öffters von hören sagen redet, keine citation an ihn bey denen Acten zu befinden, sondern es vielmehr allen Ansehen nach, weil die articuli, darüber er vernommen worden, des denuncianten eigene Hand sind, und E. ad finem depositionis

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        <p>Dennoch aber und dieweil die in euren monitis über der Herrn Commissariorum                      Bericht aufgesetzten exculpationes und defensiones wieder die übrigen euch                      imputirte Puncte auch denen Rechten Gemäß, hiernechst des Prioris summarische                      Aussage, vielmehr dem denuntianten, als euch wiedrig ist, und die abgehöreten so                      wohl inquisitional als defensional Zeugen zu eurer Vertheidigung durchgehends                      ausgesagt, oder doch keiner euch dergestalt graviret, daß in Rechten eine                      beständige Praesumtion daraus wieder euch erwachsen könte, und bey dieser                      Bewandniß ihr eine pure absolu oriam zuhoffen, quia juramentum purgatorium                      praesupponit praesumtiones &amp; indicia verosimilia;</p>
        <l>Carpz. Part. 3. qv. 116. n. 58.</l>
        <p>auch obwohl Hanß E. in depositione zu W. den 30. Novembr. 1691. viele Dinge, die                      euch der Closter-Verwalter beschuldiget, bejahet; dennoch seine deposition ohne                      Eyd geschehen, öffters von hören sagen redet, keine citation an ihn bey denen                      Acten zu befinden, sondern es vielmehr allen Ansehen nach, weil die articuli,                      darüber er vernommen worden, des denuncianten eigene Hand sind, und E. ad finem                      depositionis
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[116/0132] Feindschafft euch angegeben, und solchergestalt die von ihm geschehene Protestation ihn nicht schützen kan, cum protestatio facto contraria non relever. l. 60. §. 6. Locat. c. 20. de offic. deleg. c. ult. de homicid. hiernechst aber bekandten Rechtens, quod denuncians calumniator a denunciato injuriarum conveniri possit & ad omnia damna resarcienda teneatur l. 5. C. de delator. Clar. quaest. 62. n. 4. Farinac. quaest. 16. n. 8. auch derjenige, der necessitatem officii vorschützet, zwar a calumnia praesumta, nicht aber ab evidenti liberiret und pro calumnia evidenti gehalten wird, wenn kein sufficient indicium von dem denuncianten beygebracht worden Clar. d. qv. 62. vers. dixi. Farinac. d. q. 16. n. 52. Guazzinus d. l. n. 31. ubi plures citat. So wäret ihr auch nach erhaltener absolutoria den Closter-Verwalter injuriarum zubelangen wohl befugt, und er euch alle durch die Inquisition verursachte Schäden und Unkosten zuerstatten schuldig. Auff eure letzte Frage erachten wir vor recht. Wollet ihr berichtet sey. Was euch zu fernerer Ausführung eurer Unschuld sonst mehr heilsam und ersprießlich seyn könne: Ob nun wohl diese Frage zimlich general und mehr für den Advocatum causae als für die Collegia Juridica, die nicht de utili, sondern de justo respondiren, zu gehören scheinet; auch ihr zuförderst bey Verfertigung eurer Defension euer Absehen dahin zu richten habt, daß ihr euch mit der nullitate Inquisitionis und dem, was dieser wegen bey Beantwortung der ersten Frage angeführet worden, schützet, quia nullum quod est, nullum producit effectum l. 4 §. 6. de Re Judic. l. 8. §. 2. de B. P. contra Tab. l. 2. de autor. tut. l. 4. Cod. de leg. haered. l. 5. Cod. de LL. c. 8. X. de jure patron. Dennoch aber und dieweil die in euren monitis über der Herrn Commissariorum Bericht aufgesetzten exculpationes und defensiones wieder die übrigen euch imputirte Puncte auch denen Rechten Gemäß, hiernechst des Prioris summarische Aussage, vielmehr dem denuntianten, als euch wiedrig ist, und die abgehöreten so wohl inquisitional als defensional Zeugen zu eurer Vertheidigung durchgehends ausgesagt, oder doch keiner euch dergestalt graviret, daß in Rechten eine beständige Praesumtion daraus wieder euch erwachsen könte, und bey dieser Bewandniß ihr eine pure absolu oriam zuhoffen, quia juramentum purgatorium praesupponit praesumtiones & indicia verosimilia; Carpz. Part. 3. qv. 116. n. 58. auch obwohl Hanß E. in depositione zu W. den 30. Novembr. 1691. viele Dinge, die euch der Closter-Verwalter beschuldiget, bejahet; dennoch seine deposition ohne Eyd geschehen, öffters von hören sagen redet, keine citation an ihn bey denen Acten zu befinden, sondern es vielmehr allen Ansehen nach, weil die articuli, darüber er vernommen worden, des denuncianten eigene Hand sind, und E. ad finem depositionis

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
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  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 116. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/132>, abgerufen am 19.04.2024.