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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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mit Schuhen abgetragen worden, eingetrucknet u. s. w. keine krimpmasse passiret worden, endlich aber was das Brodbacken betrifft, die Zeugen eydlich erhärtet, daß es dabey ehrlich zugegangen, und daß ihr bey der Aussage, wie viel Pfund Brodt aus einem Himbden gebacken werden könte, und wie viel ihr daraus backen lassen, euch geirret, und weder Brod noch Mehl zu euren Vortheil verwendet, nach mehrern Innhalt der von euch auffgesetzten monitorum über den Bericht der Herren Commissarien; und hiernechst die obangeführte Regeln de poena negligentiae & de dolo praesumto ihre vielfältige limitationes haben, auch von bewährten Rechts-Lehrern nicht angenommen werden, wenn man in materia criminali versiret, aut ubi saltem de fama personarum honestarum agitur

Dd. communiter ad §. 6. Inst. de suspect. tut.

auch über dieses bekandten Rechtens, quod veritas rerum gestarum erroribus non vitietur

l. 6. §. 1. de off. prael. l. 1. C. plus val. quod ag. l. 1. C. de contrah. stipul. l. 24. C de testam. l. 9. de hered. instit.

quod praesumtio fortior tollat debiliorem

l. 7. de in int. rest. l. 67. de R. N. c. 14. de praesumt.

& quod praesumtionem vincat probatio

l. 24. l. 27. de probat. l. 10. C. de non. num. pec.

So hättet ihr auch die beyden Haupt-imputationes des Ausmessens und Backens halber nothdürfftig abgelehnet, und wegen derselben eine absolutoriam zu hoffen.

Auff eure dritte Frage erachten wir vor recht. Obwohl der Closter-Verwalter bey dem wieder euch an 22. Aprilis 92. verfertigten Memorial ausdrücklich sich bedungen, daß er dasjenige, was er Closters und Pflicht wegen wieder euch eingegeben, nicht animo calumniandi, injuriandi aut accusandi, sondern bloß zu des Closters Besten animo denunciandi zu gehöriger Untersuchung wolle gestellet haben; auch sonsten die Rechts-Lehrer denjenigen a praesumta calumnia liberiren, der ex necessitate officii anklagt oder denunciret;

Menoch. de arb. jud. quaest. cas. 321. n. 21. seqq. Guazzin op. Crim. defens. 3. cap. ult. n. 31.

Dennoch aber und dieweil aus denen manual-acten über das, was bey Beantwortung der ersten Frage angeführet worden, auch daraus, daß der Closter-Verwalter bey denen denunciationen allerhand Kleinigkeiten, die keine delicta seyn, wieder euch gerüget; daß er schwürig gewesen, daß ihr euch verlauten lassen, ihr hättet das Closter gepachtet; daß er nicht ehe, als biß es dahin kommen, die angegebenen imputationes denunciret, (massen ihm dieses auch von denen Herren Commissariis vorgehalten worden,) und daß der Prior, auch etliche Zeugen, von diesem seinen feindseeligen Gemüthe deponiret; genungsame Vermuthung zu nehmen, daß er aus Haß und

mit Schuhen abgetragen worden, eingetrucknet u. s. w. keine krimpmasse passiret worden, endlich aber was das Brodbacken betrifft, die Zeugen eydlich erhärtet, daß es dabey ehrlich zugegangen, und daß ihr bey der Aussage, wie viel Pfund Brodt aus einem Himbden gebacken werden könte, und wie viel ihr daraus backen lassen, euch geirret, und weder Brod noch Mehl zu euren Vortheil verwendet, nach mehrern Innhalt der von euch auffgesetzten monitorum über den Bericht der Herren Commissarien; und hiernechst die obangeführte Regeln de poena negligentiae & de dolo praesumto ihre vielfältige limitationes haben, auch von bewährten Rechts-Lehrern nicht angenommen werden, wenn man in materia criminali versiret, aut ubi saltem de fama personarum honestarum agitur

Dd. communiter ad §. 6. Inst. de suspect. tut.

auch über dieses bekandten Rechtens, quod veritas rerum gestarum erroribus non vitietur

l. 6. §. 1. de off. prael. l. 1. C. plus val. quod ag. l. 1. C. de contrah. stipul. l. 24. C de testam. l. 9. de hered. instit.

quod praesumtio fortior tollat debiliorem

l. 7. de in int. rest. l. 67. de R. N. c. 14. de praesumt.

& quod praesumtionem vincat probatio

l. 24. l. 27. de probat. l. 10. C. de non. num. pec.

So hättet ihr auch die beyden Haupt-imputationes des Ausmessens und Backens halber nothdürfftig abgelehnet, und wegen derselben eine absolutoriam zu hoffen.

Auff eure dritte Frage erachten wir vor recht. Obwohl der Closter-Verwalter bey dem wieder euch an 22. Aprilis 92. verfertigten Memorial ausdrücklich sich bedungen, daß er dasjenige, was er Closters und Pflicht wegen wieder euch eingegeben, nicht animo calumniandi, injuriandi aut accusandi, sondern bloß zu des Closters Besten animo denunciandi zu gehöriger Untersuchung wolle gestellet haben; auch sonsten die Rechts-Lehrer denjenigen a praesumta calumnia liberiren, der ex necessitate officii anklagt oder denunciret;

Menoch. de arb. jud. quaest. cas. 321. n. 21. seqq. Guazzin op. Crim. defens. 3. cap. ult. n. 31.

Dennoch aber und dieweil aus denen manual-acten über das, was bey Beantwortung der ersten Frage angeführet worden, auch daraus, daß der Closter-Verwalter bey denen denunciationen allerhand Kleinigkeiten, die keine delicta seyn, wieder euch gerüget; daß er schwürig gewesen, daß ihr euch verlauten lassen, ihr hättet das Closter gepachtet; daß er nicht ehe, als biß es dahin kommen, die angegebenen imputationes denunciret, (massen ihm dieses auch von denen Herren Commissariis vorgehalten worden,) und daß der Prior, auch etliche Zeugen, von diesem seinen feindseeligen Gemüthe deponiret; genungsame Vermuthung zu nehmen, daß er aus Haß und

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        <l>Menoch. de arb. jud. quaest. cas. 321. n. 21. seqq. Guazzin op. Crim. defens. 3.                      cap. ult. n. 31.</l>
        <p>Dennoch aber und dieweil aus denen manual-acten über das, was bey Beantwortung                      der ersten Frage angeführet worden, auch daraus, daß der Closter-Verwalter bey                      denen denunciationen allerhand Kleinigkeiten, die keine delicta seyn, wieder                      euch gerüget; daß er schwürig gewesen, daß ihr euch verlauten lassen, ihr hättet                      das Closter gepachtet; daß er nicht ehe, als biß es dahin kommen, die                      angegebenen imputationes denunciret, (massen ihm dieses auch von denen Herren                      Commissariis vorgehalten worden,) und daß der Prior, auch etliche Zeugen, von                      diesem seinen feindseeligen Gemüthe deponiret; genungsame Vermuthung zu nehmen,                      daß er aus Haß und
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[115/0131] mit Schuhen abgetragen worden, eingetrucknet u. s. w. keine krimpmasse passiret worden, endlich aber was das Brodbacken betrifft, die Zeugen eydlich erhärtet, daß es dabey ehrlich zugegangen, und daß ihr bey der Aussage, wie viel Pfund Brodt aus einem Himbden gebacken werden könte, und wie viel ihr daraus backen lassen, euch geirret, und weder Brod noch Mehl zu euren Vortheil verwendet, nach mehrern Innhalt der von euch auffgesetzten monitorum über den Bericht der Herren Commissarien; und hiernechst die obangeführte Regeln de poena negligentiae & de dolo praesumto ihre vielfältige limitationes haben, auch von bewährten Rechts-Lehrern nicht angenommen werden, wenn man in materia criminali versiret, aut ubi saltem de fama personarum honestarum agitur Dd. communiter ad §. 6. Inst. de suspect. tut. auch über dieses bekandten Rechtens, quod veritas rerum gestarum erroribus non vitietur l. 6. §. 1. de off. prael. l. 1. C. plus val. quod ag. l. 1. C. de contrah. stipul. l. 24. C de testam. l. 9. de hered. instit. quod praesumtio fortior tollat debiliorem l. 7. de in int. rest. l. 67. de R. N. c. 14. de praesumt. & quod praesumtionem vincat probatio l. 24. l. 27. de probat. l. 10. C. de non. num. pec. So hättet ihr auch die beyden Haupt-imputationes des Ausmessens und Backens halber nothdürfftig abgelehnet, und wegen derselben eine absolutoriam zu hoffen. Auff eure dritte Frage erachten wir vor recht. Obwohl der Closter-Verwalter bey dem wieder euch an 22. Aprilis 92. verfertigten Memorial ausdrücklich sich bedungen, daß er dasjenige, was er Closters und Pflicht wegen wieder euch eingegeben, nicht animo calumniandi, injuriandi aut accusandi, sondern bloß zu des Closters Besten animo denunciandi zu gehöriger Untersuchung wolle gestellet haben; auch sonsten die Rechts-Lehrer denjenigen a praesumta calumnia liberiren, der ex necessitate officii anklagt oder denunciret; Menoch. de arb. jud. quaest. cas. 321. n. 21. seqq. Guazzin op. Crim. defens. 3. cap. ult. n. 31. Dennoch aber und dieweil aus denen manual-acten über das, was bey Beantwortung der ersten Frage angeführet worden, auch daraus, daß der Closter-Verwalter bey denen denunciationen allerhand Kleinigkeiten, die keine delicta seyn, wieder euch gerüget; daß er schwürig gewesen, daß ihr euch verlauten lassen, ihr hättet das Closter gepachtet; daß er nicht ehe, als biß es dahin kommen, die angegebenen imputationes denunciret, (massen ihm dieses auch von denen Herren Commissariis vorgehalten worden,) und daß der Prior, auch etliche Zeugen, von diesem seinen feindseeligen Gemüthe deponiret; genungsame Vermuthung zu nehmen, daß er aus Haß und

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 115. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/131>, abgerufen am 29.03.2024.