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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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differiren,) etliche Himbden auf einen Wispel übertreffen, welches bey so vielen Jahren, als ihr in Kloster-Diensten gewesen, eine grosse Quantität austräget, auch hiernächst die Herrn Commissarii nach euren eigenen Angeben, wieviel Pf. Brod aus einen Himbden gebacken werden könten, und aus euren dagegen gehaltenen Geständnüß, wieviel ihr daraus zu Spenden und Pröfen backen liesset, euch convinciret, daß ihr binnen den 12. Jahren eures Amts 24480. Pf. Brod übermasse behalten, solcher gestalt aber die von euch vorgewendete Unwissenheit der Unterschiede der Himbden als sehr unwahrscheinlich euch wenig zustatten kommen möchte, cum ignorantia affectata crassa & supina scientiae comparetur, nec excuset, & in dubio per juramentum probanda sit,

c. cum inhibitio X. de clandest. desponsat. l. 1. §. 1. de act. emt. l, 4. C. de incest. nupt. l. 6. ff. de jur. & fact. ignor. c. 1. de postul. Praelat. Dd. citati a Carpz. Part. 1. quaest. crim. 42. n. 110. 111. 112.

und zum wenigsten von euch bey beyden imputationen eine straffbare Nachläßigkeit begangen zu seyn scheinet, cum ex negligentia sua nemo commodum consequi debeat,

l. 22. de furt. l. 78. §. 2. de leg. 2.

& dolo facere praesumatur, qui fecit, quod facere non debuit,

l. 7. de admin. tut. l. 8. §. 9. mand. l. 41. ad. L. Falcid.

Dennoch aber und dieweil ihr durch genungsame instrumenta, attestata und abgehörte eydliche defensional Zeugen saltsam ausgeführet, daß das Getreyde, so euch mit dem grossen Obsfeldischen Himbden zugemessen worden, voller Kaff, Staub, Spreu und anderer Unreinigkeit gewesen, welches hernach auff dem Closter gesiebet, und reine gemacht werden müssen, und alsomit einem so grossen Himbden nicht wieder ausgemessen werden können; ingleichen daß der Brandeslebische Himbden, mit dem euch bey Antretung eures Amts von des von V. Verwalter, das Korn zugemessen worden, kaum eine Hand voll von euren so genanten Brandeslebischen Himbden, dessen ihr euch in Closter bedienet, differire, bey dieser Bewandnüß aber die praesumtio für euch ist, daß ihr nicht gewust, daß, nachdem Brandesleben an einen andern Besitzer kommen, der neue Verwalter, als es zwar nun der Augenschein gewiesen, sich eines grössern Himbden, als sein Vorfahre bedienet, cum facti alieni ignorantia praesumatur nec noceat

l. 2. 6. 8. 9. de jur. & fact. ignor.

& mutatio omnis facti sit adeoque praesumi non debeat

l. 32. §. 4. ibique Dd. de donat inter. V. & U.

ferner ihr durch die Zeugen erwiesen, daß ihr 5. Jahr den schwartzen Kornwurm auff den Boden gehabt, von denen ihr Schaden gelitten, und davon die Ubermasse gar wahrscheinlich auffgefressen werden können; ihr auch alle Jahr dem Kloster Ubermasse berechnet, und euch bey der Rechnung wegen des, was von Mäusen gefressen, vertreten,

differiren,) etliche Himbden auf einen Wispel übertreffen, welches bey so vielen Jahren, als ihr in Kloster-Diensten gewesen, eine grosse Quantität austräget, auch hiernächst die Herrn Commissarii nach euren eigenen Angeben, wieviel Pf. Brod aus einen Himbden gebacken werden könten, und aus euren dagegen gehaltenen Geständnüß, wieviel ihr daraus zu Spenden und Pröfen backen liesset, euch convinciret, daß ihr binnen den 12. Jahren eures Amts 24480. Pf. Brod übermasse behalten, solcher gestalt aber die von euch vorgewendete Unwissenheit der Unterschiede der Himbden als sehr unwahrscheinlich euch wenig zustatten kommen möchte, cum ignorantia affectata crassa & supina scientiae comparetur, nec excuset, & in dubio per juramentum probanda sit,

c. cum inhibitio X. de clandest. desponsat. l. 1. §. 1. de act. emt. l, 4. C. de incest. nupt. l. 6. ff. de jur. & fact. ignor. c. 1. de postul. Praelat. Dd. citati a Carpz. Part. 1. quaest. crim. 42. n. 110. 111. 112.

und zum wenigsten von euch bey beyden imputationen eine straffbare Nachläßigkeit begangen zu seyn scheinet, cum ex negligentia sua nemo commodum consequi debeat,

l. 22. de furt. l. 78. §. 2. de leg. 2.

& dolo facere praesumatur, qui fecit, quod facere non debuit,

l. 7. de admin. tut. l. 8. §. 9. mand. l. 41. ad. L. Falcid.

Dennoch aber und dieweil ihr durch genungsame instrumenta, attestata und abgehörte eydliche defensional Zeugen saltsam ausgeführet, daß das Getreyde, so euch mit dem grossen Obsfeldischen Himbden zugemessen worden, voller Kaff, Staub, Spreu und anderer Unreinigkeit gewesen, welches hernach auff dem Closter gesiebet, und reine gemacht werden müssen, und alsomit einem so grossen Himbden nicht wieder ausgemessen werden können; ingleichen daß der Brandeslebische Himbden, mit dem euch bey Antretung eures Amts von des von V. Verwalter, das Korn zugemessen worden, kaum eine Hand voll von euren so genanten Brandeslebischen Himbden, dessen ihr euch in Closter bedienet, differire, bey dieser Bewandnüß aber die praesumtio für euch ist, daß ihr nicht gewust, daß, nachdem Brandesleben an einen andern Besitzer kommen, der neue Verwalter, als es zwar nun der Augenschein gewiesen, sich eines grössern Himbden, als sein Vorfahre bedienet, cum facti alieni ignorantia praesumatur nec noceat

l. 2. 6. 8. 9. de jur. & fact. ignor.

& mutatio omnis facti sit adeoque praesumi non debeat

l. 32. §. 4. ibique Dd. de donat inter. V. & U.

ferner ihr durch die Zeugen erwiesen, daß ihr 5. Jahr den schwartzen Kornwurm auff den Boden gehabt, von denen ihr Schaden gelitten, und davon die Ubermasse gar wahrscheinlich auffgefressen werden können; ihr auch alle Jahr dem Kloster Ubermasse berechnet, und euch bey der Rechnung wegen des, was von Mäusen gefressen, vertreten,

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differiren,) etliche Himbden auf einen                      Wispel übertreffen, welches bey so vielen Jahren, als ihr in Kloster-Diensten                      gewesen, eine grosse Quantität austräget, auch hiernächst die Herrn Commissarii                      nach euren eigenen Angeben, wieviel Pf. Brod aus einen Himbden gebacken werden                      könten, und aus euren dagegen gehaltenen Geständnüß, wieviel ihr daraus zu                      Spenden und Pröfen backen liesset, euch convinciret, daß ihr binnen den 12.                      Jahren eures Amts 24480. Pf. Brod übermasse behalten, solcher gestalt aber die                      von euch vorgewendete Unwissenheit der Unterschiede der Himbden als sehr                      unwahrscheinlich euch wenig zustatten kommen möchte, cum ignorantia affectata                      crassa &amp; supina scientiae comparetur, nec excuset, &amp; in dubio                      per juramentum probanda sit,</p>
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        <p>und zum wenigsten von euch bey beyden imputationen eine straffbare Nachläßigkeit                      begangen zu seyn scheinet, cum ex negligentia sua nemo commodum consequi debeat,</p>
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        <p>Dennoch aber und dieweil ihr durch genungsame instrumenta, attestata und                      abgehörte eydliche defensional Zeugen saltsam ausgeführet, daß das Getreyde, so                      euch mit dem grossen Obsfeldischen Himbden zugemessen worden, voller Kaff,                      Staub, Spreu und anderer Unreinigkeit gewesen, welches hernach auff dem Closter                      gesiebet, und reine gemacht werden müssen, und alsomit einem so grossen Himbden                      nicht wieder ausgemessen werden können; ingleichen daß der Brandeslebische                      Himbden, mit dem euch bey Antretung eures Amts von des von V. Verwalter, das                      Korn zugemessen worden, kaum eine Hand voll von euren so genanten                      Brandeslebischen Himbden, dessen ihr euch in Closter bedienet, differire, bey                      dieser Bewandnüß aber die praesumtio für euch ist, daß ihr nicht gewust, daß,                      nachdem Brandesleben an einen andern Besitzer kommen, der neue Verwalter, als es                      zwar nun der Augenschein gewiesen, sich eines grössern Himbden, als sein                      Vorfahre bedienet, cum facti alieni ignorantia praesumatur nec noceat</p>
        <l>l. 2. 6. 8. 9. de jur. &amp; fact. ignor.</l>
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        <p>ferner ihr durch die Zeugen erwiesen, daß ihr 5. Jahr den schwartzen Kornwurm                      auff den Boden gehabt, von denen ihr Schaden gelitten, und davon die Ubermasse                      gar wahrscheinlich auffgefressen werden können; ihr auch alle Jahr dem Kloster                      Ubermasse berechnet, und euch bey der Rechnung wegen des, was von Mäusen                      gefressen, vertreten,
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[114/0130] differiren,) etliche Himbden auf einen Wispel übertreffen, welches bey so vielen Jahren, als ihr in Kloster-Diensten gewesen, eine grosse Quantität austräget, auch hiernächst die Herrn Commissarii nach euren eigenen Angeben, wieviel Pf. Brod aus einen Himbden gebacken werden könten, und aus euren dagegen gehaltenen Geständnüß, wieviel ihr daraus zu Spenden und Pröfen backen liesset, euch convinciret, daß ihr binnen den 12. Jahren eures Amts 24480. Pf. Brod übermasse behalten, solcher gestalt aber die von euch vorgewendete Unwissenheit der Unterschiede der Himbden als sehr unwahrscheinlich euch wenig zustatten kommen möchte, cum ignorantia affectata crassa & supina scientiae comparetur, nec excuset, & in dubio per juramentum probanda sit, c. cum inhibitio X. de clandest. desponsat. l. 1. §. 1. de act. emt. l, 4. C. de incest. nupt. l. 6. ff. de jur. & fact. ignor. c. 1. de postul. Praelat. Dd. citati a Carpz. Part. 1. quaest. crim. 42. n. 110. 111. 112. und zum wenigsten von euch bey beyden imputationen eine straffbare Nachläßigkeit begangen zu seyn scheinet, cum ex negligentia sua nemo commodum consequi debeat, l. 22. de furt. l. 78. §. 2. de leg. 2. & dolo facere praesumatur, qui fecit, quod facere non debuit, l. 7. de admin. tut. l. 8. §. 9. mand. l. 41. ad. L. Falcid. Dennoch aber und dieweil ihr durch genungsame instrumenta, attestata und abgehörte eydliche defensional Zeugen saltsam ausgeführet, daß das Getreyde, so euch mit dem grossen Obsfeldischen Himbden zugemessen worden, voller Kaff, Staub, Spreu und anderer Unreinigkeit gewesen, welches hernach auff dem Closter gesiebet, und reine gemacht werden müssen, und alsomit einem so grossen Himbden nicht wieder ausgemessen werden können; ingleichen daß der Brandeslebische Himbden, mit dem euch bey Antretung eures Amts von des von V. Verwalter, das Korn zugemessen worden, kaum eine Hand voll von euren so genanten Brandeslebischen Himbden, dessen ihr euch in Closter bedienet, differire, bey dieser Bewandnüß aber die praesumtio für euch ist, daß ihr nicht gewust, daß, nachdem Brandesleben an einen andern Besitzer kommen, der neue Verwalter, als es zwar nun der Augenschein gewiesen, sich eines grössern Himbden, als sein Vorfahre bedienet, cum facti alieni ignorantia praesumatur nec noceat l. 2. 6. 8. 9. de jur. & fact. ignor. & mutatio omnis facti sit adeoque praesumi non debeat l. 32. §. 4. ibique Dd. de donat inter. V. & U. ferner ihr durch die Zeugen erwiesen, daß ihr 5. Jahr den schwartzen Kornwurm auff den Boden gehabt, von denen ihr Schaden gelitten, und davon die Ubermasse gar wahrscheinlich auffgefressen werden können; ihr auch alle Jahr dem Kloster Ubermasse berechnet, und euch bey der Rechnung wegen des, was von Mäusen gefressen, vertreten,

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Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2012-11-23T14:00:00Z)
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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 114. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/130>, abgerufen am 26.04.2024.