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Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723.

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vor Michael ist, Anna aber testantibus Actis stracks nach Michael das Kind gebohren hat. (2) Wenn auch gleich der Fall gegen Bartholomaei, und also etl. Wochen vor Michael geschehen wäre, so wissen doch die Herren Medici wohl, daß ein Kind durch einen dergleichen Fall dergestalt getroffen werden könne, daß es erst nach etlichen Wochen sterbe, in dessen Ansehen auch Zweiffels frey die Collegia derer Herren Medicorum, absonderlich derer Herren Wittebergensium, als welchem die völligen Acta communiciret worden seyn, und also ihnen der Dorotheen Aussage bekandt gewesen, hoc non obstante (3) dennoch den Fall der Inquisitin f. 181. a. pro ratione, warum zu glauben, daß das Kind todt anff die Welt kommen sey, angeführet haben. Weil demnach (4) in dergl. Quaestionibus Physicis nicht so wohl auf die dubia eruditorum alterius Facultatis, als auf die Decision derer Herren Medicorum, für welche solches eigentlich gehöret, zu sehen ist, so hoffet Inquisitin, es werden Ihr derer Herren Medicorum Responsa, de mortno foetu ante partum allerdings noch zu statten kommen, zumahln da von Denenselben noch andere rationes und fürnemlich de pulmonis submersione in aqua angeführet worden. Neque obstat, daß pro ratione decidendi ultima (6) in sententia gesaget wird; Daß in übrigen / wie in der Medicimschen Facultät zu Wittenberg Gutachten Vol. 2. f. 180. angeführet, in Sachen, so Leib und Leben betreffen, so blosser Dinge auff solche problemata, die etl. derer Medicorum proponiret, sich nicht zu gründen, und deren ungeachtet Inquisitin Kind lebendig auff die Welt gekommen seyn kan. Denn gleich wie es das Ansehen gewinnen will, als wäre der Sensus jetzt angeführter ration folgender, daß, ob gleich Inquisitin die praesumtion, so ex Art. 131. Constit. Carol. de partu vivo edito wieder sie gestritten, durch die Attestata derer von ihr angeführten Herren Medicorum de infante ante partum mortuo, ablehnen wollen, dennoch diese Ablehnung nicht sufficient sey, weil (1) die Attestata nur von etl. Medicis gestellet worden. (2) Weil in causis capitalibus auff die problemata etl. Medicorum nicht zu gründen sey, und (3) weil denen Attestatis ungeachtet dennoch das Kind lebendig auff die Welt könne gekommen seyn. Also antwortet Inquisita auff das (1) daß secundum jura vulgataad negotia, de quibus Medici testari solent, ad minimum duo requirantur, per ea, quae tradit MASCARD, de probat, Vol. 3. Concl. 139. n. 22. Und dannenhero, wenn gleich Inquisita nur das Attestatum derer zweyen Herren Medicorum Lipsiensium für sich hätte, es schon genung wäre. Nun aber hat sie noch über dieses zwey Attestata von zweyen berühmten Medicinischen Facultäten. Wie können denn nun diese Problemata etl. Medicorum genennet werden. Vielmehr vermeinet Inquisitin, Sie habe quoad quaestionem casus praesentis: Ob in specie, daß Ihr der Inquisitin Kind todt auff die Welt kommen, zu praesumiren sey? aller Medicorum decision vor sich, denn ja warhafftig in diesem passu so viel als Medici bey denen A-

vor Michael ist, Anna aber testantibus Actis stracks nach Michael das Kind gebohren hat. (2) Wenn auch gleich der Fall gegen Bartholomaei, und also etl. Wochen vor Michael geschehen wäre, so wissen doch die Herren Medici wohl, daß ein Kind durch einen dergleichen Fall dergestalt getroffen werden könne, daß es erst nach etlichen Wochen sterbe, in dessen Ansehen auch Zweiffels frey die Collegia derer Herren Medicorum, absonderlich derer Herren Wittebergensium, als welchem die völligen Acta communiciret worden seyn, und also ihnen der Dorotheen Aussage bekandt gewesen, hoc non obstante (3) dennoch den Fall der Inquisitin f. 181. a. pro ratione, warum zu glauben, daß das Kind todt anff die Welt kommen sey, angeführet haben. Weil demnach (4) in dergl. Quaestionibus Physicis nicht so wohl auf die dubia eruditorum alterius Facultatis, als auf die Decision derer Herren Medicorum, für welche solches eigentlich gehöret, zu sehen ist, so hoffet Inquisitin, es werden Ihr derer Herren Medicorum Responsa, de mortno foetu ante partum allerdings noch zu statten kommen, zumahln da von Denenselben noch andere rationes und fürnemlich de pulmonis submersione in aqua angeführet worden. Neque obstat, daß pro ratione decidendi ultima (6) in sententia gesaget wird; Daß in übrigen / wie in der Medicimschen Facultät zu Wittenberg Gutachten Vol. 2. f. 180. angeführet, in Sachen, so Leib und Leben betreffen, so blosser Dinge auff solche problemata, die etl. derer Medicorum proponiret, sich nicht zu gründen, und deren ungeachtet Inquisitin Kind lebendig auff die Welt gekommen seyn kan. Denn gleich wie es das Ansehen gewinnen will, als wäre der Sensus jetzt angeführter ration folgender, daß, ob gleich Inquisitin die praesumtion, so ex Art. 131. Constit. Carol. de partu vivo edito wieder sie gestritten, durch die Attestata derer von ihr angeführten Herren Medicorum de infante ante partum mortuo, ablehnen wollen, dennoch diese Ablehnung nicht sufficient sey, weil (1) die Attestata nur von etl. Medicis gestellet worden. (2) Weil in causis capitalibus auff die problemata etl. Medicorum nicht zu gründen sey, und (3) weil denen Attestatis ungeachtet dennoch das Kind lebendig auff die Welt könne gekommen seyn. Also antwortet Inquisita auff das (1) daß secundum jura vulgataad negotia, de quibus Medici testari solent, ad minimum duo requirantur, per ea, quae tradit MASCARD, de probat, Vol. 3. Concl. 139. n. 22. Und dannenhero, wenn gleich Inquisita nur das Attestatum derer zweyen Herren Medicorum Lipsiensium für sich hätte, es schon genung wäre. Nun aber hat sie noch über dieses zwey Attestata von zweyen berühmten Medicinischen Facultäten. Wie können denn nun diese Problemata etl. Medicorum genennet werden. Vielmehr vermeinet Inquisitin, Sie habe quoad quaestionem casus praesentis: Ob in specie, daß Ihr der Inquisitin Kind todt auff die Welt kommen, zu praesumiren sey? aller Medicorum decision vor sich, denn ja warhafftig in diesem passu so viel als Medici bey denen A-

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[100/0116] vor Michael ist, Anna aber testantibus Actis stracks nach Michael das Kind gebohren hat. (2) Wenn auch gleich der Fall gegen Bartholomaei, und also etl. Wochen vor Michael geschehen wäre, so wissen doch die Herren Medici wohl, daß ein Kind durch einen dergleichen Fall dergestalt getroffen werden könne, daß es erst nach etlichen Wochen sterbe, in dessen Ansehen auch Zweiffels frey die Collegia derer Herren Medicorum, absonderlich derer Herren Wittebergensium, als welchem die völligen Acta communiciret worden seyn, und also ihnen der Dorotheen Aussage bekandt gewesen, hoc non obstante (3) dennoch den Fall der Inquisitin f. 181. a. pro ratione, warum zu glauben, daß das Kind todt anff die Welt kommen sey, angeführet haben. Weil demnach (4) in dergl. Quaestionibus Physicis nicht so wohl auf die dubia eruditorum alterius Facultatis, als auf die Decision derer Herren Medicorum, für welche solches eigentlich gehöret, zu sehen ist, so hoffet Inquisitin, es werden Ihr derer Herren Medicorum Responsa, de mortno foetu ante partum allerdings noch zu statten kommen, zumahln da von Denenselben noch andere rationes und fürnemlich de pulmonis submersione in aqua angeführet worden. Neque obstat, daß pro ratione decidendi ultima (6) in sententia gesaget wird; Daß in übrigen / wie in der Medicimschen Facultät zu Wittenberg Gutachten Vol. 2. f. 180. angeführet, in Sachen, so Leib und Leben betreffen, so blosser Dinge auff solche problemata, die etl. derer Medicorum proponiret, sich nicht zu gründen, und deren ungeachtet Inquisitin Kind lebendig auff die Welt gekommen seyn kan. Denn gleich wie es das Ansehen gewinnen will, als wäre der Sensus jetzt angeführter ration folgender, daß, ob gleich Inquisitin die praesumtion, so ex Art. 131. Constit. Carol. de partu vivo edito wieder sie gestritten, durch die Attestata derer von ihr angeführten Herren Medicorum de infante ante partum mortuo, ablehnen wollen, dennoch diese Ablehnung nicht sufficient sey, weil (1) die Attestata nur von etl. Medicis gestellet worden. (2) Weil in causis capitalibus auff die problemata etl. Medicorum nicht zu gründen sey, und (3) weil denen Attestatis ungeachtet dennoch das Kind lebendig auff die Welt könne gekommen seyn. Also antwortet Inquisita auff das (1) daß secundum jura vulgataad negotia, de quibus Medici testari solent, ad minimum duo requirantur, per ea, quae tradit MASCARD, de probat, Vol. 3. Concl. 139. n. 22. Und dannenhero, wenn gleich Inquisita nur das Attestatum derer zweyen Herren Medicorum Lipsiensium für sich hätte, es schon genung wäre. Nun aber hat sie noch über dieses zwey Attestata von zweyen berühmten Medicinischen Facultäten. Wie können denn nun diese Problemata etl. Medicorum genennet werden. Vielmehr vermeinet Inquisitin, Sie habe quoad quaestionem casus praesentis: Ob in specie, daß Ihr der Inquisitin Kind todt auff die Welt kommen, zu praesumiren sey? aller Medicorum decision vor sich, denn ja warhafftig in diesem passu so viel als Medici bey denen A-

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Zitationshilfe: Thomasius, Christian: Ernsthaffte, aber doch Muntere und Vernünfftige Thomasische Gedancken und Errinnerungen über allerhand außerlesene Juristische Händel. Erster Theil. Halle, 1723, S. 100. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/thomasius_ernsthaffte01_1723/116>, abgerufen am 23.11.2024.