Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.3) Zeitversäumniß, kostspielige Bewirthung der Wanderge- sellen bei der Umschau und unbescheidene Forderungen derselben. 4) Grenzenlose Ausdehnung ihres Sittengerichts, des damit verbundenen Verrufs oder Scheltens der Meister und Gesellen, oft ganzer Gewerke. 5) Unduldsamkeit gegen beweibte Gesellen, und solche, die sich in Fabriken verdingt hatten, desgleichen gegen die im Dienst stehenden Soldaten. 6) Willkührliche Feier gewisser Tage und Feste, Fastnacht, dritter Feiertag, blauer Montag. Die drei ersten Arten sind für uns weniger bedeutend, weil Die Strenge bei Abhörung des Wandergrußes, wie sie das *) Geßners Anfangsgründe der Buchdruckerkunst, Leipzig, bei dem Verfasser 1743. **) Ingleichen so halten sie auch auf ihren Handwerksgrüßen, läppische
Redensart und andere dergleichen ungereimte Dinge so scharf, daß Der- jenige, welcher etwa in Ablegung oder Erzählung derselben nur ein Wort oder Jota fehlet, sich alsobald einer gewissen Geldstrafe unter- geben, weiter wandern oder wohl öfters den Weg zurück laufen und von dem Ort, wo er hergekommen, den Gruß anders holen muß. 3) Zeitverſäumniß, koſtſpielige Bewirthung der Wanderge- ſellen bei der Umſchau und unbeſcheidene Forderungen derſelben. 4) Grenzenloſe Ausdehnung ihres Sittengerichts, des damit verbundenen Verrufs oder Scheltens der Meiſter und Geſellen, oft ganzer Gewerke. 5) Unduldſamkeit gegen beweibte Geſellen, und ſolche, die ſich in Fabriken verdingt hatten, desgleichen gegen die im Dienſt ſtehenden Soldaten. 6) Willkührliche Feier gewiſſer Tage und Feſte, Faſtnacht, dritter Feiertag, blauer Montag. Die drei erſten Arten ſind für uns weniger bedeutend, weil Die Strenge bei Abhörung des Wandergrußes, wie ſie das *) Geßners Anfangsgründe der Buchdruckerkunſt, Leipzig, bei dem Verfaſſer 1743. **) Ingleichen ſo halten ſie auch auf ihren Handwerksgrüßen, läppiſche
Redensart und andere dergleichen ungereimte Dinge ſo ſcharf, daß Der- jenige, welcher etwa in Ablegung oder Erzählung derſelben nur ein Wort oder Jota fehlet, ſich alſobald einer gewiſſen Geldſtrafe unter- geben, weiter wandern oder wohl öfters den Weg zurück laufen und von dem Ort, wo er hergekommen, den Gruß anders holen muß. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <pb facs="#f0114" n="104"/> <list> <item>3) Zeitverſäumniß, koſtſpielige Bewirthung der Wanderge-<lb/> ſellen bei der Umſchau und unbeſcheidene Forderungen<lb/> derſelben.</item><lb/> <item>4) Grenzenloſe Ausdehnung ihres Sittengerichts, des damit<lb/> verbundenen Verrufs oder Scheltens der Meiſter und<lb/> Geſellen, oft ganzer Gewerke.</item><lb/> <item>5) Unduldſamkeit gegen beweibte Geſellen, und ſolche, die<lb/> ſich in Fabriken verdingt hatten, desgleichen gegen die<lb/> im Dienſt ſtehenden Soldaten.</item><lb/> <item>6) Willkührliche Feier gewiſſer Tage und Feſte, Faſtnacht,<lb/> dritter Feiertag, blauer Montag.</item> </list><lb/> <p>Die drei erſten Arten ſind für uns weniger bedeutend, weil<lb/> ihre Folgen nicht das geſammte Publikum berührten und durch<lb/> Wachſamkeit der Innungs-Obern beſchränkt oder ganz vermieden<lb/> werden konnten. Allerdings ſind bei dem Geſellenſprechen der<lb/> Böttcher, Hutmacher, Tiſchler, Seiler, Schloſſer und ſelbſt bei<lb/> den Buchdruckern <note place="foot" n="*)"><hi rendition="#g">Geßners</hi> Anfangsgründe der Buchdruckerkunſt, Leipzig, bei dem<lb/> Verfaſſer 1743.</note>, Härten vorgekommen, ſie trafen aber ge-<lb/> wöhnlich nur ſolche Burſchen, welche ſich in den Lehrjahren<lb/> übel, beſonders durch Unhöflichkeit und Ungehorſam, ausgezeichnet<lb/> hatten, und es liegt ſehr nahe, daß die unzufriedenen Meiſter<lb/> ſelbſt Veranlaſſung zu einer Correction bei dieſer Gelegenheit<lb/> gegeben haben; wir wollen ſie aber dennoch nicht entſchuldigen,<lb/> da der Zweck der dabei vorkommenden Gebräuche <hi rendition="#g">dazu</hi> dienen<lb/> ſollte, die Feſtlichkeit des Tages und die Freude der jungen Ge-<lb/> ſellen über ihren neuen Stand zu erhöhen, aber nicht ihnen<lb/> ſchädlich zu werden, was gar nicht zu vermeiden war, wenn die<lb/> Gebräuche wörtlich befolgt wurden.</p><lb/> <p>Die Strenge bei Abhörung des Wandergrußes, wie ſie das<lb/> Reichspatent vom 31. Auguſt 1731, Artikel <hi rendition="#aq">IX.,</hi> beſchreibt <note place="foot" n="**)">Ingleichen ſo halten ſie auch auf ihren Handwerksgrüßen, läppiſche<lb/> Redensart und andere dergleichen ungereimte Dinge ſo ſcharf, daß Der-<lb/> jenige, welcher etwa in Ablegung oder Erzählung derſelben nur ein<lb/> Wort oder Jota fehlet, ſich alſobald einer gewiſſen Geldſtrafe unter-<lb/> geben, weiter wandern oder wohl öfters den Weg zurück laufen und<lb/> von dem Ort, wo er hergekommen, den Gruß anders holen muß.</note>,<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [104/0114]
3) Zeitverſäumniß, koſtſpielige Bewirthung der Wanderge-
ſellen bei der Umſchau und unbeſcheidene Forderungen
derſelben.
4) Grenzenloſe Ausdehnung ihres Sittengerichts, des damit
verbundenen Verrufs oder Scheltens der Meiſter und
Geſellen, oft ganzer Gewerke.
5) Unduldſamkeit gegen beweibte Geſellen, und ſolche, die
ſich in Fabriken verdingt hatten, desgleichen gegen die
im Dienſt ſtehenden Soldaten.
6) Willkührliche Feier gewiſſer Tage und Feſte, Faſtnacht,
dritter Feiertag, blauer Montag.
Die drei erſten Arten ſind für uns weniger bedeutend, weil
ihre Folgen nicht das geſammte Publikum berührten und durch
Wachſamkeit der Innungs-Obern beſchränkt oder ganz vermieden
werden konnten. Allerdings ſind bei dem Geſellenſprechen der
Böttcher, Hutmacher, Tiſchler, Seiler, Schloſſer und ſelbſt bei
den Buchdruckern *), Härten vorgekommen, ſie trafen aber ge-
wöhnlich nur ſolche Burſchen, welche ſich in den Lehrjahren
übel, beſonders durch Unhöflichkeit und Ungehorſam, ausgezeichnet
hatten, und es liegt ſehr nahe, daß die unzufriedenen Meiſter
ſelbſt Veranlaſſung zu einer Correction bei dieſer Gelegenheit
gegeben haben; wir wollen ſie aber dennoch nicht entſchuldigen,
da der Zweck der dabei vorkommenden Gebräuche dazu dienen
ſollte, die Feſtlichkeit des Tages und die Freude der jungen Ge-
ſellen über ihren neuen Stand zu erhöhen, aber nicht ihnen
ſchädlich zu werden, was gar nicht zu vermeiden war, wenn die
Gebräuche wörtlich befolgt wurden.
Die Strenge bei Abhörung des Wandergrußes, wie ſie das
Reichspatent vom 31. Auguſt 1731, Artikel IX., beſchreibt **),
*) Geßners Anfangsgründe der Buchdruckerkunſt, Leipzig, bei dem
Verfaſſer 1743.
**) Ingleichen ſo halten ſie auch auf ihren Handwerksgrüßen, läppiſche
Redensart und andere dergleichen ungereimte Dinge ſo ſcharf, daß Der-
jenige, welcher etwa in Ablegung oder Erzählung derſelben nur ein
Wort oder Jota fehlet, ſich alſobald einer gewiſſen Geldſtrafe unter-
geben, weiter wandern oder wohl öfters den Weg zurück laufen und
von dem Ort, wo er hergekommen, den Gruß anders holen muß.
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