Stock, Ch. L.: Grundzüge der Verfassung des Gesellenwesens der deutschen Handwerker in alter und neuer Zeit. Magdeburg, 1844.Fünfter Abschnitt. Die Handwerksmißbräuche der Gesellen. Alle polizeilichen Institutionen, auch die religiösen, haben zu 1) Uebertreibung der Förmlichkeiten bei dem sogenannten Gesellenmachen. 2) Bizarrerie bei der Abhörung des Wandergrußes. Fünfter Abſchnitt. Die Handwerksmißbräuche der Geſellen. Alle polizeilichen Inſtitutionen, auch die religiöſen, haben zu 1) Uebertreibung der Förmlichkeiten bei dem ſogenannten Geſellenmachen. 2) Bizarrerie bei der Abhörung des Wandergrußes. <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0113" n="103"/> <div n="1"> <head> <hi rendition="#b"><hi rendition="#g">Fünfter Abſchnitt</hi>.<lb/><milestone rendition="#hr" unit="section"/> Die Handwerksmißbräuche der Geſellen.</hi> </head><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> <p><hi rendition="#in">A</hi>lle polizeilichen Inſtitutionen, auch die religiöſen, haben zu<lb/> allen Zeiten das Unglück gehabt, über den Formen, in welchen<lb/> ſie in’s Leben traten und in Wirkſamkeit erhalten werden ſollten,<lb/> verdunkelt und endlich gar vergeſſen zu werden, wenn dieſe im-<lb/> mer dieſelben blieben und überall unter allen Umſtänden gleiche<lb/> Wirkung hervorbringen ſollten. Dieſes Schickſal traf auch die<lb/> geſellſchaftliche Verfaſſung, die Gebräuche und Gewohnheiten der<lb/> Geſellen. Von ihnen ſelbſt wurden ihre Rechte oft zu weit aus-<lb/> gedehnt, ihre Gebräuche und Gewohnheiten durch ſchiefe Ausle-<lb/> gung und willkührliche Zuſätze verderbt, für die Ruhe der Mei-<lb/> ſter und ihrer Mitgeſellen ſtörend, und gelegentlich läſtig für das<lb/> ganze Publikum; und doch hatten dieſe Gewohnheiten den gan-<lb/> zen Handwerksſtand ſo durchdrungen, daß ein zünftiger Meiſter<lb/> oder Geſell ohne Verehrung derſelben, gar nicht gedacht werden<lb/> konnte, und ein faſt dreihundertjähriger, bald ſtiller bald öffent-<lb/> licher Kampf der polizeilichen Geſetzgebung dazu gehörte, ſie, wo<lb/> nicht zu vernichten, doch unſchädlich zu machen. Die vorzüg-<lb/> lichſten Mißbräuche, welche in alter und neuer Zeit faſt bey allen<lb/> Geſellen-Brüderſchaften vorgekommen ſind, beſtehen in folgenden:</p><lb/> <list> <item>1) Uebertreibung der Förmlichkeiten bei dem ſogenannten<lb/> Geſellenmachen.</item><lb/> <item>2) Bizarrerie bei der Abhörung des Wandergrußes.</item> </list><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [103/0113]
Fünfter Abſchnitt.
Die Handwerksmißbräuche der Geſellen.
Alle polizeilichen Inſtitutionen, auch die religiöſen, haben zu
allen Zeiten das Unglück gehabt, über den Formen, in welchen
ſie in’s Leben traten und in Wirkſamkeit erhalten werden ſollten,
verdunkelt und endlich gar vergeſſen zu werden, wenn dieſe im-
mer dieſelben blieben und überall unter allen Umſtänden gleiche
Wirkung hervorbringen ſollten. Dieſes Schickſal traf auch die
geſellſchaftliche Verfaſſung, die Gebräuche und Gewohnheiten der
Geſellen. Von ihnen ſelbſt wurden ihre Rechte oft zu weit aus-
gedehnt, ihre Gebräuche und Gewohnheiten durch ſchiefe Ausle-
gung und willkührliche Zuſätze verderbt, für die Ruhe der Mei-
ſter und ihrer Mitgeſellen ſtörend, und gelegentlich läſtig für das
ganze Publikum; und doch hatten dieſe Gewohnheiten den gan-
zen Handwerksſtand ſo durchdrungen, daß ein zünftiger Meiſter
oder Geſell ohne Verehrung derſelben, gar nicht gedacht werden
konnte, und ein faſt dreihundertjähriger, bald ſtiller bald öffent-
licher Kampf der polizeilichen Geſetzgebung dazu gehörte, ſie, wo
nicht zu vernichten, doch unſchädlich zu machen. Die vorzüg-
lichſten Mißbräuche, welche in alter und neuer Zeit faſt bey allen
Geſellen-Brüderſchaften vorgekommen ſind, beſtehen in folgenden:
1) Uebertreibung der Förmlichkeiten bei dem ſogenannten
Geſellenmachen.
2) Bizarrerie bei der Abhörung des Wandergrußes.
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